OLG Hamm: Etiketten zum Energieverbrauch müssen nicht auf verpackter Ware angebracht werden

veröffentlicht am 26. November 2015

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 4 EnVKV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

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Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2014 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

•       Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

•       Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

•       netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 und K8 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu vollziehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Gründe

A.
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Wahrung der Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte „Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes“ eingetragen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland zahlreiche Baumärkte und vertreibt über diese Märkte u.a. Haushaltselektrogeräte. In den Verkaufsräumen ihrer Märkte stellt sie die von ihr zum Kauf angebotenen Geräte teilweise verpackt und teilweise unverpackt auf. Die Anlagen K7-K10, K27-K30, K13, K14, K15 und K24-K26 zeigen derartige Produktaufstellungen in den Verkaufsräumen der Baumärkte der Beklagten in Essen und Dortmund am 24.07.2012. Die vorbezeichneten Anlagen sind diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe in den aus den Anlagen K7-K10, K27-K30, K13, K14, K15 und K24-K26 ersichtlichen Fällen energieverbrauchskennzeichnungsrechtliche Informationspflichten verletzt.

Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht (zuletzt) beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

Haushaltsgeschirrspülern der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
Haushaltskühlgeräten der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
Haushaltswaschmaschinen der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie, die Beklagte, dem Kläger vorgerichtlich die Abgabe einer notariellen Unterlassungsverpflichtungserklärung angeboten habe und der Kläger dieses Angebot ausgeschlagen habe. Im Übrigen sei der Klageantrag zu unbestimmt.

Mit dem angefochtenen, am 25.06.2014 verkündeten Urteil hat die I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Klageantrag sei nicht bestimmt genug.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Klageantrag sei zu unbestimmt, und verweist im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,
netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Soweit in den vor- und nachstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte und in der beigezogenen Akte 10 O 133/12 LG Dortmund angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.

I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger setzt sich eingehend mit der Rechtsauffassung des Landgerichts zur Frage der Bestimmtheit des Klageantrages auseinander und verweist im Übrigen – d.h. zur Sache – in nicht zu beanstandender Weise auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

II.
Die Berufung ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist mit den Unterlassungsanträgen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vollumfänglich zulässig und in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.

1.
Die Klage ist zulässig.

a)
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

b)
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

aa)
Grundsätzlich genügen die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes oder gar die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13 – [Kopfhörer-Kennzeichnung] m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, a.a.O. m.w.N.) und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits in der ersten Instanz in seinem Schriftsatz vom 19.06.2014 (Blatt 54-55 der Gerichtsakte) ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Unterlassungsbegehren auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen (Anlagen K7-K10, K27-K30, K13, K14, K15 und K24-K26) bezieht. Soweit sich dem Vorbringen der Beklagten überhaupt eine Verteidigung in der Sache entnehmen lässt, besteht insoweit zwischen den Parteien auch allenfalls in rechtlicher Hinsicht Streit.

bb)
Dass der Klageantrag den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen genügt, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: der Kläger hätte sich bei der Antragstellung auch darauf beschränken können, Unterlassungsanträge zu stellen, die nur aus einer Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Verletzungsform bestehen, keine abstrakte Umschreibung enthalten und auch ansonsten nicht erkennen lassen, dass nur ein bestimmter Teilaspekt der konkreten Verletzungsform Gegenstand des Verfahrens sein soll. Das Gericht wäre in diesem Falle gehalten, aber auch berechtigt gewesen, die dargebotene konkrete Verletzungsform unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; der Kläger hätte es hierdurch bei einem Erfolg der Klage dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot schlussendlich gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401 [Biomineralwasser]). Die vom Kläger hier den Bezugnahmen auf die konkreten Verletzungsformen beigefügten abstrakten Umschreibungen grenzen den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein, führen damit im Ergebnis also sogar zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.

c)
Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach ihren Angaben vorgerichtlich dazu bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Zum einen vermag – wenn überhaupt – nur eine tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung (auch möglich in notariell beurkundeter Form einschließlich einer Erklärung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage entfallen zu lassen. Das bloße Angebot hierzu – auch wenn es vom Unterlassungsgläubiger vielleicht zu Unrecht zurückgewiesen worden sein mag – bringt das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Wegfall. Dem Unterlassungsschuldner steht es – auch bei einer Ablehnung durch den Unterlassungsgläubiger – frei, gegebenenfalls auch einseitig vorgerichtlich diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen zu lassen. Es ist dann das Risiko des Gläubigers, wenn er gleichwohl Klage erhebt, das Gericht aber die von dem Schuldner abgegebene Erklärung für ausreichend erachtet.

Zum anderen hat die Beklagte den genauen Wortlaut der von ihr angeblich beabsichtigten Unterlassungserklärung an keiner Stelle mitgeteilt. Ohne eine solche Mitteilung ist es dem Senat indes unmöglich zu prüfen, ob die Beklagte tatsächlich bereit war, eine Erklärung abzugeben, die das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers befriedigt hätte. Die vorliegenden Unterlagen lassen eine solche Bereitschaft jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Im Gegenteil: in ihrem dem Senat vorliegenden vorgerichtlichen Schreiben vom 06.08.2012 (Blatt 31-32 der beigezogenen Akte 10 O 133/12 LG Dortmund) stellte die Beklagte dem Kläger lediglich eine Erklärung in Aussicht, die ausdrücklich keine kerngleichen Verstöße umfassen sollte.

2.
Die Unterlassungsklage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Als Anspruchsgrundlage für den jeweils geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt bei allen konkreten Verletzungshandlungen, die Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nur § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der als Marktverhaltensregelung zu qualifizierenden Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV (in der seit dem 06.11.2014 geltenden Fassung) in Betracht. Nach der letztgenannten Vorschrift haben Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte ausstellen, diese mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung europarechtlich vorgeschriebenen Etiketten an den dafür europarechtlich vorgeschriebenen Stellen zu versehen. Für den Zeitraum vom 17.05.2012 bis zum 05.11.2014 enthielt § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV a.F. eine im Ergebnis inhaltsgleiche Regelung.

Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

a)
Haushaltskühlgerät Anlagen K7, K8

Die Anlagen K7 und K8 zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes, unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

aa)
Die Beklagte hat bei der Ausstellung des Gerätes gegen Art. 4 lit. a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1060/2010) verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss das Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Gerätes angebracht sein. Unstreitig war das Gerät weder an der Vorder- noch an der Oberseite mit einem Etikett versehen.

bb)
Der Verstoß ist schon allein deshalb spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil auf europarechtlichen Regelungen beruhende Informationspflichten verletzt wurden.

cc)
Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

b)
Haushaltskühlgeräte Anlage K9

Die Anlage K9 zeigt (mehrere) Haushaltskühlgeräte, die sich jeweils in einer Kartonumverpackung befinden. Die Klage ist insoweit unbegründet.

aa)
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV iVm Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 lag nicht vor. Die Etikettierungspflicht gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV nur für „ausgestellte“ Produkte; das Gleiche ergibt sich auf europarechtlicher Ebene im Umkehrschluss aus Art. 4 lit. b) der VO (EU) Nr. 1060/2010. Die Präsentation eines Haushaltskühlgerätes in einer Kartonumverpackung, bei der der Kunde das Gerät selbst nicht sehen kann, stellt kein „Ausstellen“ des Haushaltskühlgerätes dar.

(1)
Die bundesrechtliche Legaldefinition des „Ausstellens“ in § 2 Nr. 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes gibt für die hier in Rede stehende Fragestellung nichts her.

(2)
Dass die Präsentation eines Haushaltskühlgerätes in einer Kartonumverpackung, bei der der Kunde das Gerät selbst nicht sehen kann, nicht als „Ausstellen“ des Gerätes gewertet werden kann, ergibt indes die nähere Betrachtung der europarechtlichen Etikettierungsregelungen. Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 schreibt nämlich vor, dass das Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des „Gerätes“ angebracht sein muss.

(a)
Soweit Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 von dem „Gerät“ spricht, ist damit das Kühlgerät selbst gemeint und nicht etwa eine Umverpackung. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, zum anderen aber auch aus der Gegenüberstellung der Vorschrift mit anderen energieverbrauchskennzeichnungsrechtlichen Regelungen. So ordnet z.B. Art. 3 lit. e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012, die energieverbrauchskennzeichnungsrechtliche Regelungen für elektrische Lampen und Leuchten enthält, an, dass das (auch hier in Rede stehende) Energieverbrauchskennzeichnungs-Etikett in den dort bezeichneten Fällen an der „Außenseite der Einzelverpackung“ angebracht werden muss. Wenn Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 im Gegensatz hierzu nur von dem Gerät und nicht von der Verpackung spricht, folgt hieraus, dass das Gerät selbst und nicht seine Verpackung gemeint sein muss.

(b)
Die Anbringung eines Etikettes auf einem Gerät, das sich in einer Kartonumverpackung befindet und aus diesem Grunde für den Kunden – mitsamt dem gegebenenfalls aufgebrachten Etikett – selbst gar nicht sichtbar ist, würde keinen Sinn machen. Hieraus folgt wiederum, dass ein „Ausstellen“ nur eine Präsentation eines Haushaltskühlgerätes sein kann, bei der der Kunde das Gerät selbst unmittelbar ansehen kann.

bb)
Ob der Händler bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen gegebenenfalls auf der Grundlage anderer energieverbrauchskennzeichnungsrechtlicher Vorschriften Informationspflichten zu erfüllen hat (z.B. nach dem für nicht ausgestellte Produkte geltenden § 5 EnVKV), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn solche Informationspflichten wären nicht mit Hilfe von Etiketten in dem hier in Rede stehenden Sinne zu erfüllen, und nach dem eindeutigen Antragswortlaut sind allein Verstöße gegen die Etikettierungspflicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

c)
Haushaltskühlgeräte Anlage K10

Die Anlage K10 zeigt ebenfalls nur Geräte in einer Kartonumverpackung. Aus den vorstehend dargelegten Gründen fehlt es an einem im vorliegenden Rechtsstreit beachtlichen Wettbewerbsverstoß.

d)
Haushaltskühlgerät Anlage K27

Die Anlage K27 zeigt ein unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 vor. Unstreitig war das Gerät weder an der Vorder- noch an der Oberseite mit einem Etikett versehen.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

e)
Haushaltskühlgerät Anlage K28

Die Anlage K28 zeigt ein unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 vor. An der Vorderseite des Gerätes war zwar ein Etikett angebracht, es handelte sich indes lediglich um ein „Blanko-Etikett“, also ein nicht ausgefülltes Etikett ohne konkrete Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

f)
Haushaltskühlgerät Anlage K29

Die Anlage K29 zeigt ein unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 vor. An der Vorderseite des Gerätes war zwar ein Etikett angebracht, es handelte sich indes lediglich um ein „Blanko-Etikett“, also ein nicht ausgefülltes Etikett ohne konkrete Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

g)
Haushaltskühlgeräte Anlage K30

Die Anlage K30 zeigt unverpackte Haushaltskühlgeräte. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1060/2010 vor. An der Vorderseite der Geräte waren zwar Etiketten angebracht, es handelte sich indes unstreitig lediglich um „Blanko-Etiketten“, also nicht ausgefüllte Etiketten ohne konkrete Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

h)
Haushaltsgeschirrspüler Anlage K13

Die Anlage K13 zeigt einen Haushaltsgeschirrspüler in einer Kartonumverpackung. Die Klage ist insoweit unbegründet.

Ein im vorliegenden Rechtsstreit beachtlicher Wettbewerbsverstoß liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um ein „ausgestelltes“ Gerät. Die oben unter b) gemachten Ausführungen gelten entsprechend. Die für Haushaltsgeschirrspüler geltende Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 ist insoweit mit den Regelungen der VO (EU) Nr. 1060/2010 inhaltsgleich.

i)
Elektrobackofen Anlage K14 und K15

Die Anlagen K14 und K15 zeigen einen aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichteten, unverpackten Elektrobackofen, der zusätzlich auf der Oberseite noch mit einem Kochfeld verbunden ist. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

aa)
Die Beklagte hat bei der Ausstellung dieses Gerätes in mehrfacher Hinsicht gegen die für Elektrobacköfen geltende Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 (im Folgenden: RL 2002/40/EG) verstoßen.

Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2002/40/EG ist das Etikett an der Tür des Elektrobackofens anzubringen. An der Tür des ausgestellten Gerätes befand sich indes kein Etikett; ein Etikett war lediglich oben auf dem Kochfeld angebracht. Dieses Etikett war überdies – entgegen Anhang I der RL 2002/40/EG und entgegen Anlage 1 Nr. 4 Satz 2 EnVKV – nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache beschriftet.

Der Anwendbarkeit der RL 2002/40/EG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht nicht entgegen, dass die RL 2002/40/EG zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01.01.2015 durch Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 01.10.2013 aufgehoben worden ist. Aus Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2014 sowie aus § 9 EnVKV ergibt sich nämlich, dass die Bestimmungen der RL 2002/40/EG für Haushaltsbacköfen, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht wurden, fortgelten.

bb)
Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

j)
Haushaltswaschmaschine Anlage K24

Die Anlage K24 zeigt (neben weiteren Geräten) eine vollständig unverpackte Haushaltswaschmaschine. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Die Beklagte hat bei der Ausstellung dieses Gerätes gegen Art. 4 lit. a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1061/2010) verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss das Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Gerätes angebracht sein. Unstreitig war das Gerät weder an der Vorder- noch an der Oberseite mit einem Etikett versehen.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

k)
Haushaltswaschmaschine Anlage K25

Die Anlage K25 zeigt eine in Klarsichtfolie verpackte – für den Kunden damit sichtbare – Haushaltswaschmaschine. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1061/2010 vor. Unstreitig war das Gerät weder an der Vorder- noch an der Oberseite mit einem Etikett versehen.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

l)
Haushaltswaschmaschine Anlage K26

Die Anlage K26 zeigt eine unverpackte Haushaltswaschmaschine. Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV zu.

Es lag ein Verstoß gegen Art. 4 lit. a) der VO (EU) Nr. 1061/2010 vor. Unstreitig war das Gerät weder an der Vorder- noch an der Oberseite mit einem Etikett versehen.

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

D.

I.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 23.01.2014 auf 60.000 €,
ab dem 24.01.2014 auf 40.000 €.

II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000 € festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Dortmund, Az. 10 O 24/13

Nachinstanz:
BGH, Az. I ZR 213/15