OLG Hamburg: Eine Unterlassungserklärung, die von dem Nachweis der Abmahnberechtigung abhängig gemacht wird, reicht nicht aus

veröffentlicht am 10. März 2016

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13
§ 97 Abs. 1 UrhG

Den Beschluss des Hamburger Senats haben wir für Sie hier besprochen (OLG Hamburg – Bedingung des Nachweises der Aktivlegitimation), den Volltext der Entscheidung dagegen nachstehend.


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Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

In der Sache

I.
Die Antragsgegner werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuverweisen.

II.
Den  Antragsgegnern  bleibt  nachgelassen,  binnen zwei  Wochen  ab Zustellung dieses  Beschlusses  zu vorstehendem Hinweis zu  I. Stellung zu nehmen, insbesondere mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

I.
Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, vielmehr geht es um die Anwendung feststehender Grundsätze auf einen konkreten Fall.

Der Antragsteller hat die Antragsgegner aus Urheberrecht auf die Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos auf zwei URLs in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat am 10.12.2012 den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, das aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtliche Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den URLs … und … geschehen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 29.1.2013 hat das Landgericht diese einstweilige Verfügung bestätigt.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Antragsgegner hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn die gegen das erstinstanzliehe Urteil angeführten Argumente greifen nicht durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung eingehend und zutreffend begründet, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich Bezug auf diese Ausführungen nimmt und sich diese zu eigen macht.

II.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner aus § 97 Abs.1 UrhG angenommen und die von den Antragsgegnern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 23.11.2012 (Anlage Ast 8) für nicht ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erachtet

1.
Die Antragsgegner können sich nicht darauf berufen, dass sie mit Ziffer 3. ihrer zweimal und nahezu gleichlautend abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung  (mit  Schreiben vom 23.11.2012, Anlage Ast 8, S. 3, und mit der Widerspruchsbegründung vom 18.12.2012, S. 5) lediglich Beschränkungen, die das materielle Recht wiedergeben, in zulässiger Weise in ihre Unterlassungsverpflichtungserklärungen aufgenommen hätten.

Beschränkungen, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008,  Az.: I ZR 142/05 Rz. 14 ff. – Werbung  mit Berufsbezeichnung – Buchführungsbüro), können zum Beispiel sein: Befristungen (wenn auch der Unterlassungsanspruch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt),  räumliche Beschränkungen (wenn nur eine räumlich begrenzte Wiederholungsgefahr besteht) oder die ex nunc wirkende auflösende Bedingung einer Änderung oder Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rz.12; Mrens-Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 7 Rz. 18).

Die „Potestativbedingung  der  Urheberschaft/Aktivlegitimation“  des Antragstellers ist keine solche Beschränkung, die lediglich der Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entspricht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Werbung mit Berufsbezeichnung – Buchführungsbüro“ des Bundesgerichtshofs, auf die die Antragsgegner verweisen.

Dort wurde der Wegfall der Wiederholungsgefahr in einem Fall bejaht, in dem die Einschränkung der Unterlassungsverpflichtungserklärung ein Verhalten umfasste, welches dem Schuldner nicht schlechthin verboten werden konnte, weil er nach dem Gesetz zu diesem Verhalten berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008, Al. I ZR 142/05 Rz. 14 ff. – Werbung mit Berufsbezeichnung – Buchführungsbüro). Die Antragsgegner sind im vorliegenden Fall aber nicht dazu berechtigt, das streitgegenständliche Foto zu verwenden, weil sie selbst weder über das Urheberrecht an dem Foto noch über Nutzungsrechte daran verfügen. Sie haben aber mit der Formulierung „Potestativbedingung  der  Urheberschaft/Aktivlegitimation“ eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 97 I 1 UrhG, nämlich das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, zur Bedingung ihrer Unterlassungserklärung gemacht. Eine Erklärung, die mit dem Vorbehalt des Widerrufs und der Aufforderung, der Abmahner möge seine Klagebefugnis und das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nachweisen, abgegeben ist, ist aber unzureichend (Köhler/Bornkamm-Bomkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rz. 1.124).

2.
Der Argumentation, dass es eine gängige und zulässige Praxis sei, Unterlassungserklärungen bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Marken- und Geschmacksmusterrecht unter die auflösende Bedingung des Bestandes des Registerrechts zu stellen, und dass dies auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zum einen haben die Antragsgegner ihre Unterlassungserklärungen nicht unter die auflösende Bedingung des Bestandes der Aktivlegitimation des Antragstellers oder unter die Befristung des Urheberrechts nach § 64 UrhG gestellt, sondern unter die Potestativbedingung der Urhebersschaft/Aktivlegitimation  ihres  Auftraggebers und damit unter einen anderen Vorbehalt. Sie haben nämlich nicht einmal für den Moment der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die Urheberschaft des Antragstellers anerkannt.

Zum anderen ist zweifelhaft, ob die angeführte Rechtsmeinung so auf eine urheberrechtliche Konstellation übertragen werden könnte.

Zwar soll im Markenrecht die der Verpflichtung eigentlich immanente rechtliche Bedingung wie die auflösende Bedingung der rechtskräftigen Löschung der verletzten Marke unschädlich sein (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, Vor §§ 14-19 d Rz. 89). Im Fall der Registerrechte stellt sich die Sachlage aber bereits insofern anders dar als im Urheberrecht, als zum einen die Registerlage unschwer eindeutig zu klären ist und zum anderen die auflösende Bedingung des Bestehans des Registerrechts letztlich einer zeitlichen Beschränkung des Unterlassungsversprechens durch eine der materiellen Rechtslage entsprechende Befristung nahe kommt Befristun­ gen von Unterlassungserklärungen werden als zulässig angesehen, wenn es sich um einen von vornherein begrenzten  Anspruch handelt (vgl. Teplitzky,  VUR 2009, 83, 85) bzw. wenn der Schuldner sich für die nur noch begrenzte Dauer eines gesetzlichen Verbotes unterwirft (vgl. Köhler/Bornkamm-Somkamm,  UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rz. 1.127; Ahrens-Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 7 Rz. 18).

Im Falle der Bedingung einer bestehenden Urheberschaft oder Aktivlegitimation kann das Bestehen des Rechts nicht eindeutig anhand einer Registerlage festgestellt werden und ist eine zeitliche Befristung daher auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Dass die Sachlage unterschiedlich und weitaus weniger eindeutig ist als bei einem Registerrecht zeigt sich schon daran, dass die Antragsgegner trotz Vorliegens einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass er der Urheber sei (Anlage ASt 1), was im gerichtlichen einstweiligen VerfOgungsverfahren für die Glaubhaftmachung der Urheberschaft genagt, seine Urheberschaft im Widerspruchsverfahren und auch in der Berufung durch Bezugnahme auf das erstinstanzliehe Vorbringen und insbesondere auf die Widerspruchsbegründung vom 18.12.2012 weiter bestritten haben.

3.
Schließlich folgt der Senat nicht der Argumentation der Berufung, dass die beiden abgegebenen Unterlassungserklärungen aufgrund ihrer Formulierung und Gliederung gar keinen Vorbehalt enthielten. Die Erklärung in Ziffer 3. „Sie wird unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche  Polestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation ihres Auftraggebers  gestellt“ (Anlage ASt 8) bzw. …..   des  Antragstellers gestellt“ (Widerspruchsbegründung) enthält nach Auffassung des Senats gerade einen Vorbehalt dahin, dass die Urheberschaft des Auftraggebers bzw. Antragstellers nicht anerkannt wird. Dass diese Bedingung unschädlich für die Wiederholungsgefahr sein soll, ist eine Rechtsansicht des Erklärenden, die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht relevant ist.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wurde, dass die Erklärung keinen Vorbehalt enthielte, stünde der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung und dem Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegen, dass die gewählte Formulierung widersprüchlich und zweideutig ist.

Es ist jedenfalls unklar, wie der Begriff „Potestativbedingung“ in dem vorliegenden Zusammenhang zu verstehen sein soll. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf S.9 des Urteils wird verwiesen. Das Landgericht hat insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller damit rechnen müsse, dass die Antragsgegner bei einer Inanspruchnahme unter Verweis auf die „Potestativbedingung“ die Zahlung verweigern und einen Nachweis der Aktivlegitimation fordern worden.

Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder der gesetzliche Anspruch besteht, sind für einen Gläubiger aber von vornherein unzumutbar (vgl. Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 32. Auf., 2014, § 12 Rz. 1.131). Der Antragsteller muss sich nicht auf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung einlassen, bei der er damit rechnen muss, dass bei einer Inanspruchnahme sein Urheberrecht weiter bestritten wird.

Dass die Formulierung „Potestativbedingung“  entgegen der Auffassung der Antragsgegner keineswegs eindeutig ist, hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass die Formulierung der Voraussetzung der Urheberschaft des Antragstellers für die Unterlassungsverpflichtungserklärung überflüssig sein mag. Jedenfalls in der vorliegend abgegebenen Erklärung begründet die „Potestativbedingung“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Dass die Antragsgegner trotz Vorliegens einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass er der Urheber sei (Anlage ASt 1), seine Urheberschaft weiter bestreiten, widerlegt ihre eigene Argumentation, dass die „Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ nicht dem ernsthaft geäußerten Unterwerfungswillen der Antragsgegner entgegenstehe.

Die räumliche Trennung der Erklärung in Ziffer 3. zu der Erklärung in Ziffer 1. der beiden Unterlassungserklärungen beseitigt die Unklarheit der Erklärungen nicht. Die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB führen hier – anders als die Antragsgegner meinen – nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine Unterlassungserklärung, um die Gefahr der Wiederholung auszuräumen, eben eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 f.; BGH, Urteil vom 21.2.2008, Az.: I ZR 142/05, Rz. 14). Diese Voraussetzungen einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung können hier aber – wie schon das Landgericht gemeint hat – nicht festgestellt werden.

Auf die Entscheidung hingewiesen und an ihr mitgewirkt hat die Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg.