OLG Frankfurt a.M.: Zu den Anforderungen an einen Sternchenhinweis im Blickfang

veröffentlicht am 11. Dezember 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 6 U 77/18
§ 5 UWG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier zusammengefasst (OLG Frankfurt – Sternchenhinweis mit Mouse-Over-Effekt), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.4.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Antrag zu 2.) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschlussverfahrens erster Instanz hat zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine angeblich irreführende Werbeangabe.

Die Parteien betreiben Mobilfunknetze in Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Internetseite Verbrauchern die Möglichkeit, sich über die Verfügbarkeit ihrer Mobilfunkdienstleistungen zu informieren. Unter der Hauptüberschrift „Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz“ fand sich eine Deutschlandkarte, auf der zwischen den Reitern „4G (LTE)“, „3G“ und „2G“ gewählt werden konnte. Bei Aufruf der Seite wies die Deutschlandkarte Färbungen für alle drei Netzalternativen auf (rot-violett-gelb). Wurden alle drei Reiter per Mausklick deaktiviert, erschien eine weiße Karte. Deaktivierte ein Nutzer die voraktivierten Reiter“2G“ und „3G“, erschien eine rot gefärbte Deutschlandkarte (vgl. erster Screenshot der Anlage K2). Bei Berühren des Reiters „4G(LTE)“ erschien im Wege des Mouse-over-effects ein Kasten, der die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“ beinhaltete (vgl. zweiter Screenshot der Anlage K2). In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten fand, hieß es wie folgt:

„*Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten inDeutschland.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt hat auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28.02.2018 unter anderem untersagt, mit einer Darstellung der Mobilfunknetzabdeckung, wie sie aus Anlage K2 ersichtlich ist, zu werben und/oder werben zu lassen (Verfügungstenor zu 2.). Dagegen hat der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben. Ein weiteres Verbot (Verfügungstenor zu1.) blieb unangefochten. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 24.04.2018 die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Tenors zu 2. bestätigt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 24.04.2018, Az.3 – 06 O 25/18 abzuändern, den Beschluss vom 01.03.2018 – einstweilige Verfügung – in Ziff. 2. aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweilenVerfügung vom 28.02.2018 insoweit zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Soweit das Unterlassungsbegehren Gegenstand der Antragsschrift vom 28.2.2018 war, besteht ein Verfügungsgrund. Er wird nach § 12 II UWG vermutet.

2.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch aus §§ 3, 5 I 8I, III Nr. 1 UWG auf Unterlassung zu. Die Verbraucher werden mit der angegriffenen Werbung nicht über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500Mbit/s in die Irre geführt.

a)
Die Internetseite ist mit der Hauptüberschrift „Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz“ versehen. Darunter ist eine Deutschlandkarte eingeblendet, die je nachdem, welche Häkchen bei den Netzalternativen 4G, 3Goder 2G aktiviert sind, unterschiedliche Einfärbungen aufweist. Eine Angabe zur Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt auf dieser Seite nicht stets (vgl. erster Screenshot der Anlage K2). Erst wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter“4G (LTE)“ lenkt, erscheint im Wege des Mouse-over-effects ein drop-down-Kasten, der die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*beinhaltet (vgl. zweiter Screenshot der Anlage K2). Bei dieser Sachlage versteht der Verbraucher die rote Färbung nicht ohne weiteres als Hinweis auf die verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit. Er erkennt vielmehr, dass die rote Färbung allgemein einen Hinweis auf das Gebiet der Netzabdeckung, namentlichdas 4G-LTE-Netz gibt.

b)
Auch im Falle des Erscheinens des drop-down-Kastens unterliegt der Verkehr keiner Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit der Übertragungsgeschwindigkeit. Betrachtet man die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500Mbit/s*“ isoliert, kann allerdings der Eindruck entstehen, dieser Wert sei an allen Orten, die auf der Karte rot eingefärbt sind, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar. Dies entspricht unstreitig nicht den Tatsachen. Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2016, 207 [BGH 15.10.2015 – IZR 260/14] Rn. 16 – All net flat). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis. Es bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis am Bildschirm nicht hinreichend gut lesbar war. Er ist in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe „Maximal-Geschwindigkeit“ gehalten. Die Lesbarkeit dürfte daher am Bildschirm gegeben gewesen sein, auch wenn in der gedruckten, verkleinerten Version der Anlage K2 der Hinweis tatsächlich nicht oder nur schwer lesbar ist. Er ist auch problemlos auffindbar, da er sich im gleichen drop-down-Kasten befindet. Inhaltlich ist der Hinweis gut verständlich. Im letzten Satz wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar sind. Auf den vom Landgericht herangezogenen Umstand, es werde nicht darüber aufgeklärt, an welchen Orten die Verfügbarkeit gegeben oder eingeschränkt sei, kommt es nicht an. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nicht. Der Verbraucher kann selbst entscheiden, ob die Maximalgeschwindigkeit für ihn unter diesen Umständen ein Kaufargument ist.

3.
Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungsbegehren aus prozessualen Gründen auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt stützen, Übertragungsraten von bis zu 500Mbit/s seien im Netz der Antragsgegnerin der Höhe nach überhaupt nicht realisierbar.

a)
Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsantrag in der Antragsschrift nicht auf diesen Irreführungsaspekt gestützt. Sie hat zwar in Abrede gestellt und „vorsorglich“ bestritten, dass Kunden tatsächlich eine Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 500 Mbit/s erhalten (S. 5, 14, 15, 21). Den Irreführungsvorwurf hat sie jedoch nur mit der angeblich erzeugten Fehlvorstellung begründet, diese Geschwindigkeit sei nahezu flächendeckend in Deutschland verfügbar (S. 11, 21); auch der gestellte Unterlassungsantrag zu 2. war auf diesen Vorwurf zugeschnitten. Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrundelegt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Senat, GRUR-RR 2013, 302-Zählrate; BGH GRUR 2018, 431 [BGH 11.10.2017 – I ZR 78/16] Rn. 16 -Tiegelgröße). Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH aaO). Hierzu fehlen – soweit es um Erreichbarkeit der beworbenen Übertragungsrate im Allgemeinen geht – nähere Ausführungen in der Antragsschrift. Wird ein konkreter Irreführungsvorwurf (hier: der unzutreffende Eindruck einer nahezu flächendeckenden Verfügbarkeit der Geschwindigkeit von 500 Mbit/s) erhoben und beziehen sich die Rechtsausführungen des Antragstellers allein auf diesen Vorwurf, darf das Gericht das Verbot der konkreten Verletzungsform nicht auf eine Werbebehauptung stützen, deren Unrichtigkeit in der Antragsschrift – wie hier – lediglich beiläufig bzw. im Rahmen einer ergänzenden Erläuterung „einiger technischer Hintergründe“ (S. 13 f.) erwähnt wird.

b)
Die weitergehenden, erstmaligen Darlegungen in der Berufungserwiderung zur Nichterreichbarkeit der Maximalgeschwindigkeit können nicht berücksichtigt werden, da es insoweit am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 94; Rn. 13 f.) ist die Dringlichkeitsvermutung auch dann widerlegt, wenn das Verbot der beanstandeten konkreten Verletzungsform erst im Lauf des Eilverfahrens auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, der dem Antragsteller bereits zu Beginn des Verfahrens bekannt war. Hier ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin von der behaupteten Unrichtigkeit der beworbenen Maximalgeschwindigkeit schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags Kenntnis hatte. Sie hat jedenfalls nicht vorgetragen, hierzu im Laufe des Verfügungsverfahrens neue Erkenntnisse erhalten zu haben.

4.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 I UWG zu. Soweit sie sich in der Antragsschrift auf den Tatbestand der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) beruft, stützt sie ebenfalls auf die angebliche Unrichtigkeit der beworbenen Verfügbarkeit der Maximalgeschwindigkeit. Dieser Vorwurf greift aus den genannten Gründen nicht durch.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-6 O 25/18