OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 100-jähriger Firmentradition ist trotz zwischenzeitlicher Insolvenz zulässig

veröffentlicht am 25. September 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15
§ 5 UWG

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.
Die Beklagte warb in ihrer Internetpräsentation unter der Domain www.A….de u.a. mit der Aussage: „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen“ (Anlage HEP 1 – Bl. 81 d. A.). Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe Geschäftskontinuität zu dem bereits 1897 von Herrn A übernommenen und in Stadt1 weitergeführten Glaserbetrieb. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit der Berufung wirft die Klägerin dem Landgericht Rechtsfehler und unzureichende Tatsachenfeststellung vor. Die Insolvenz der Firma A GmbH habe zu einer Unterbrechung der Unternehmenskontinuität geführt, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Vermögenswerte dieses Unternehmens im Wege eines so genannten „Asset Deal“ erworben zu haben. Zu dieser Übernahme seien auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden und das Landgericht habe im Übrigen übersehen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH noch nicht abgeschlossen sei. Die Werbung sei auch deshalb irreführend, weil sich die Beklagte in ihrer Internet – Präsentation einer langjährigen Tradition auf dem Gebiete des Rollladenbaues berühme, während dieser Geschäftsbereich tatsächlich erst in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts aufgebaut worden sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

der Beklagten zu verbieten, auf ihrer Homepage unter der Domain www.A….de unter der Rubrik „über uns“ mit der Angabe „mit unserer über 100-jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-Hows verfügen wir über weitreichende Erfahrungen und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für sie einsetzen“ zu werben,

hilfsweise, wenn dies geschieht wie in dem auf Seite 3 der Klageschrift eingeblendeten Internet-Auftritt (Bl. 6 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss vom 21. Juli 2015 ausgeführt, dass er den Erwägungen des Landgerichts folgt und die dazu getroffenen Feststellungen für ausreichend hält. Ergänzend ist folgendes angemerkt worden:

„Die angegriffene Werbung erweckt beim angesprochenen Verkehr keine irreführenden (§ 5 UWG) Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten.

Die Werbung der Beklagten richtet sich an alle Personen, die Interesse an den dort angebotenen Handwerksleistungen und Produkten haben können. Da auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann die Verkehrsauffassung aus eigener Einschätzung beurteilt werden.

Die Aussage „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how…“ wird vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine entsprechende geschäftliche Kontinuität verstanden. Maßgeblich ist die Kontinuität des Unternehmens selbst als sachliche Organisationseinheit, so dass es darauf ankommt, ob das gegenwärtige Unternehmen trotz aller im Lauf der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG; Dreyer in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Rn 142 zu § 5 UWG; OLG Hamm GRUR-RR 2012, 293, 295 – Geburtstagsrabatt m. w. N.).

1.
Mit Recht hat das Landgericht aus der Insolvenz der Firma A GmbH keine Unterbrechung dieser Unternehmenskontinuität abgeleitet. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Alters- bzw. Traditionswerbung beim angesprochenen Verkehr bestimmte Vorstellungen über die Zuverlässigkeit und auch die wirtschaftliche Solidität des Unternehmens hervorrufen, die ein besonderes Vertrauen begründen sollen (vgl. OLG Celle OLG-Report 1999, 142 Tz. 7 bei juris). Deswegen kann die Einleitung eines Insolvenzverfahrens die berechtigten Erwartungen des Verkehrs erschüttern und dementsprechend die Berufung auf eine Unternehmenskontinuität hindern.

Das Landgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass dies nicht zwingend ist und dass es vielmehr darauf ankommt, ob im Auftreten nach außen eine Geschäftsfortführung angenommen werden kann, namentlich ob der Verlauf des Insolvenzverfahrens den Unternehmenscharakter verändert hat (vgl. dazu OLG Stuttgart WRP 2001, 732, Tz 17 bei juris). Letzteres hat das Landgericht hier aufgrund hinreichender Tatsachenfeststellungen ausschließen können:

Die Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung einen Auszug aus dem am 3. 5. 2013, d. h. rund vier Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrags über Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vorgelegt (Anlage HEP 2). Ihm kann man entnehmen, dass neben dem Geschäfts- und Firmenwert auch bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens, die Geschäftsunterlagen, die Firma und die Vorräte von der Beklagten übernommen wurden.

Der Inhalt dieser Absprache und die praktische Durchführung ist durch die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen näher beleuchtet worden. Der dienstälteste Schreiner der Beklagten, Herr Z1, hat klargestellt, dass der Maschinenpark der insolventen A GmbH zwar nicht quantitativ, wohl aber qualitativ nahezu vollständig übernommen worden ist. Dazu sind alle Maschinen erworben worden sind, die für den ehemaligen Geschäftsbetrieb der Glaserei, des Fenster- und des Rollladenbaus benötigt worden sind. Nach den Angaben der Lohnbuchhalterin, Frau Z2, gilt entsprechendes für die Übernahme des Personals, die Geschäftsausstattung im kaufmännischen Bereich, die Warenbestände und die bisherigen Aufträge. Beide vorgenannten Zeugen, ebenso wie die für die Auftragsabwicklung zuständige Mitarbeiterin, Frau Z3, haben bekundet, dass man praktisch durchgehend weiter gearbeitet habe, d.h. die alten Aufträge der GmbH ausgeführt und neue Aufträge der bisherigen Kunden realisiert habe.

Es ist unerheblich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH noch nicht abgeschlossen ist. Diese tritt unstreitig nicht mehr werbend am Markt auf, so dass der angesprochene Verkehr das Unternehmen ausschließlich mit der Beklagten in Verbindung bringt.

2.
Die Klägerin kann nicht vorbringen, dass der Geschäftsbereich der Beklagten nicht mit dem ursprünglichen Geschäftsbereich des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens identisch ist, weil einzelne Bereiche, wie beispielsweise der Rollladenbau, erst nach dem Zweiten Weltkrieg aufgenommen worden sind.

Dieses Argument ist schon deshalb unerheblich, weil die Klage in der Berufung erweitert worden ist. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin die konkrete Verletzungsform angegriffen, bei der ein Hinweis auf die Unternehmensbereiche Verglasungen, aber auch Rollladen, Markisenjalousien etc. enthalten war. Nun wird die streitgegenständliche Aussage abstrahiert von der konkreten Verletzungsform angegriffen und ein Verbot begehrt, dass unabhängig von den beworbenen Einzelleistungen Geltung haben würde. Diese weite Form des Unterlassungsantrages ist schon deshalb unbegründet, weil sich der Unternehmensbereich Glaserei in jedem Fall auf das 1897 übernommene Unternehmen zurückführen lässt.

Selbst wenn man den Unterlassungsantrag der Klägerin einschränkend auslegen würde, wäre er unbegründet. Der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher weiß nämlich, dass die Herstellung von Rollläden erst nach dem Zweiten Weltkrieg in größerem Umfang aufgenommen worden ist. Der angesprochene Verkehr wird diesen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit dem Hinweis der Beklagten auf die Weiterentwicklung ihres Know-hows so verstehen, dass das Unternehmen den ursprünglichen Kernbereich kontinuierlich ausgebaut hat und deshalb dem Wesen nach unverändert geblieben ist.“

Die Stellungnahme der Klägerin vom 17. August 2015 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

a)
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Werbeaussage der Beklagten nicht zergliedernd betrachtet werden darf. Genau das tut sie aber, wenn sie darauf abstellen will, dass sich die vom Publikum vermutete Tradition und Erfahrung auf jeden Geschäftszweig beziehen müsse, in dem die werbende Firma heute tätig ist. Das entspricht auch nicht den Vorstellungen des Verkehrs, denn diese beziehen sich auf die Kontinuität des Unternehmens als sachliche Unternehmenseinheit. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechnet heutzutage damit, dass sich der Gegenstand eines über hundert Jahre alten Unternehmens mit der Zeit verändert und erwartet deshalb lediglich, dass das gegenwärtige Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. Rn. 5.58 und 5.60 zu § 5 UWG). Diese Kontinuität wird deshalb nicht dadurch unterbrochen, dass – wie hier – weitere korrespondierende Geschäftsfelder wie der des Rolladenbaus zu dem ursprünglichen Geschäftsfeld einer Glaserei hinzugenommen werden.

b)
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2, 3 ZPO).

Streitentscheidend ist im hiesigen Fall keine abstrakte Rechtsfrage. Es kommt vielmehr darauf an, wie der Verkehr die Werbeaussage der Beklagten versteht und welche Erwartungen er damit verbindet. Das ist eine Tatsachenfrage, die der Senat selbst entscheiden kann, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Auch in den von der Klägerin und vom Senat herangezogenen Entscheidungen des OLG Hamm (GRUR-RR 2012, 293 – Geburtstagsrabatt), des OLG Celle (OLG-Report 1999, 142) und des OLG Stuttgart (WRP 2001, 732 – weitere Rechtsprechungsnachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 5.55 zu § 5 UWG) kam es jeweils darauf an, welche Vorstellung der Verkehr mit der dort angegriffenen Auslobung verbunden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnungen folgen aus § 711 ZPO.

Da die Klägerin in der Berufung die Klage erweitert hat, muss der Streitwert daran angepasst werden.

Vorinstanz:
LG Hanau, Az. 6 O 114/13