OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 51/16
§ 1 StBerG, § 2 StBerG, § 5 StBerG, § 3a UWG
Die Entscheidung haben wir auf unserer Hauptseite besprochen (OLG Frankfurt a.M. – Unzulässige Steuerberatung durch Abwehr der Zwangsvollstreckung). Den Volltext finden Sie unten:
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.2.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob Hilfeleistungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus Steuerforderungen dem Steuerberater vorbehalten sind.
Der Beklagte ist als Schuldnerberater tätig. Er ist nicht in das bei der klagenden Steuerberaterkammer geführte Berufsregister der Steuerberater eingetragen. Der Beklagte betrieb für ein Ehepaar ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Das Finanzamt Stadt1 betrieb wegen einer Steuerforderung die Zwangsversteigerung in ihr Grundstück. Mit Schreiben vom 7.7.2014 wandte sich der Beklagte an das Finanzamt, stellte Zahlungen in Aussicht und bat um Aussetzung der Zwangsvollstreckung (Anlage A2). Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Hilfe in Steuersachen.
Wegender weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge gemäß § 6 Nr. 3 StBerG und/oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG hinausgehen, wie geschehen in dem Schreiben vom 7.7.2014 (Anlage A2).
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F. UWG i.V.m. §§ 1, 2, 5 I StBerG auf Unterlassung zu, Dritten Hilfe bei der Abwehr von Steuerforderungen zu leisten.
a)
Bei den Bestimmungen der §§ 1 , 2 , 5 I StBerG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne der §§ 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F. UWG. Nach §§ 2 , 5 I StBerG dürfen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nur Personen und Vereinigungen leisten, die hierzu befugt sind. Der Beklagte gehört nicht zu den in § 3 StBerG aufgeführten Personen. Er ist gewerblich „im Bereich der Schuldnerberatung“ tätig.
b)
Der Beklagte hat den Eheleuten A keine Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er in deren Namen das aus der Anlage A2 ersichtliche Schreiben an das Finanzamt Stadt1 richtete.
aa)
An der Geschäftsmäßigkeit dieser Tätigkeit bestehen keine Zweifel. Geschäftsmäßigkeit ist gegeben, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen ( BFH, Beschl. v. 8.10.2010 – II B 111/10 -, Rn. 23, […]). Der Beklagte ist nach eigenen Angaben gewerblich „im Bereich der Schuldnerberatung“ tätig. Nach seinem Vortrag wäre diese Tätigkeit nicht mehr möglich, wenn er nicht mehr mit dem Finanzamt als Gläubiger korrespondieren dürfte. Es geht also um keinen Einzelfall, sondern um einen wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit.
bb)
Es liegt jedoch keine „Hilfeleistung in Steuersachen“ vor. Der Begriff der „Steuersache“ wird in § 1 StBerG sehr weitgehend als Hilfeleistung „in Angelegenheiten, die Steuern betreffen“ definiert. Die Angelegenheit muss allerdings unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen bzw. Steuerstrafund Ordnungswidrigkeitentatbeständen zu tun haben (vgl. Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 8). Daran fehlt es.
(1)
Das Amtsgericht Stadt1 hatte mit Beschluss vom …2014 auf Antrag des Finanzamts Stadt1 wegen einer Forderung in Höhe von € 60.786,63 die Zwangsversteigerung des Wohneigentums der Eheleute A angeordnet (Anlage A3). Die Eheleute A haben den Beklagten mit der Abwehr der Zwangsversteigerung beauftragt (vgl. Vollmacht vom 29.6.2014, Anlage A1). Mit Schreiben vom 7.7.2014 teilte der Beklagte dem Finanzamt mit, dass zwischenzeitlich € 15.000,00 auf die Steuerschulden bezahlt seien und dass weitere € 16.500,00 bis zum 31.7.2014 ausgeglichen werden würden. Dann stünden nur noch aufgelaufene Säumniszuschläge zur Disposition. Weiter heißt es: „Unabhängig von einem möglichen Erlass oder Teilerlass der Säumniszuschläge sowie der damit verbundenen Zahlungsmodalitäten wäre es spätestens dann aus meiner Sicht angebracht, das beim Amtsgericht Stadt1 anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen.“
(2)
Diese Formulierung konnte nur so verstanden werden, dass der Beklagte neben der bloßen Aussetzung der Zwangsversteigerung auch anregen wollte, die Säumniszuschläge wenigstens zum Teil zu erlassen. Genau so hat es das Finanzamt auch verstanden (vgl. Antwortschreiben des Finanzamts vom 4.9.2014, Anlage K2). Dem Beklagten ging es also darum, dass die Forderung bis zu den in Aussicht gestellten Zahlungen gestundet und die Säumniszuschläge erlassen werden.
cc)
In einer solchen Bitte um Schuldenerlass oder Stundung kann keine Hilfe in Steuersachen gesehen werden. Es fehlt an einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen. Zwar enthält das Steuerberatungsgesetz keinen dem § 5 I RDG vergleichbaren Tatbestand, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Gleichwohl müssen die Bestimmungen der §§ 2, 5 I StBerG verfassungskonform ausgelegt werden. Das beantragte Verbot betrifft das Recht des Beklagten auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-Grundrechtecharta und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Ob ein entsprechender Eingriff gerechtfertigt ist, bedarf einer Gesamtwürdigung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls und die Interessen der Parteien zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Zugunsten der Klägerin ist zu beachten, dass die Hilfeleistung in Steuersachen ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkanntes wichtiges Gemeinschaftsgut ist, das grundsätzlich auch unter Einschränkung der Freiheit des Einzelnen zu schützen ist. Im Interesse der Steuerpflichtigen, die durch Falschberatung ungeeigneter Berater erhebliche Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Beschl. v. 18.11.1980, 1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, 196; BFH, Urt. v. 15.6.2016 – VII R 26/15 , Rn. 17 – […]). Die Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, nur solche Tätigkeiten dem Steuerberater vorzubehalten, die eine entsprechende Qualifikation erfordern. Die Tätigkeit eines Schuldnerberaters würde unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn er seine Kerntätigkeit, nämlich die Verhandlung mit Gläubigern über Zahlungsmodalitäten und Schuldenerlasse nicht ausüben dürfte, wenn es sich bei einem Gläubiger um eine Finanzbehörde handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Hilfeleistung nicht über ein Schreiben wie jenes vom 31.7.2014 hinausgeht. Eine Falschberatung des Schuldners ist insoweit nicht zu befürchten, weil die bloße Bitte um Schuldenerlass oder Stundung keine näheren Kenntnisse der Steuergesetze erforderte.
c)
Anhaltspunkte für weitergehende Hilfeleistungen bestehen nicht. Dem in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dem Finanzamt nach § 142 ZPO aufzugeben, die Korrespondenz mit dem Beklagten in Bezug auf den konkreten Fall vorzulegen, ist das Landgericht zu Recht nicht nachgekommen. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungsund Substantiierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen ( OLG Stuttgart, Urt. v. 21.1.2016 – 2 U 89/15 , Rn. 90 – […] m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte den Eheleuten A weitergehende Hilfe in Steuersachen erteilt hat und dies in bestimmten Schreiben zum Ausdruck gekommen ist. Die Beweiserhebung liefe deshalb auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO .
3.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO ) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.