OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung über Herstellereigenschaft

veröffentlicht am 4. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 40/15
§ 5 UWG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier zusammengefasst (OLG Frankfurt – Herstellereigenschaft) und im Folgenden im Volltext wiedergegeben:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.1.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) wird das angefochtene Urteil teilweise dahin abgeändert, dass

die Verurteilung gemäß Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils entfällt und die Klage insoweit abgewiesen wird;

die Beklagte zu 2) gemäß Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt bleibt, an die Klägerin 561,88 € nebst Zinsen in der ausgeurteilten Höhe zu zahlen, und die insoweit weitergehende Klage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 89 % und die Beklagte zu 2) 11 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2) 11 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu 85 % zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil – soweit es nicht rechtskräftig ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe


I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Klageanträge weiter. Mit der Anschlussberufung hat die Beklagte zu 2) zunächst den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt; in der Berufungsverhandlung hat sie die Anschlussberufung zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung gemäß Ziffer 1.2 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt zu ihrer Berufung,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21. Januar 2015 (Az.: 3-08 O 85/14) wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-€; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten)

zu unterlassen,

einen Drehtürantrieb „X“, der den Drehtürantrieb „1“ der Klägerin enthält, mit folgenden Aussagen zu bewerben:

„Die Drehtürantriebe von Y … bieten Ihnen moderne Eingangslösungen…“

und/oder

„Das bieten Ihnen Y Drehtürantriebe X 2“,

wenn dies geschieht wie in der Anlage A und/oder B.


2.
Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-€; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten)

zu unterlassen

2.1 einen Drehtürantrieb „X“, der den Drehtürantrieb „1“ der Klägerin enthält, mit folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

„Die Drehtürantriebe von Y … bieten Ihnen moderne Eingangslösungen…“

und/oder

„Das bieten Y Drehtürantriebe X 2“,

und/oder

„Y hat die beschriebene Drehtüranlage gemäß den Richtlinien hergestellt“,

wenn dies geschieht wie in Anlage A und/oder B und/oder C;

und/oder

2.2
einen Drehtürantrieb „1“ der Klägerin mit einer Abdeckung und einem Aufkleber wie in Anlage D anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben;

2.3
einen Drehtürantrieb mit einem Übereinstimmungszeichen anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, welches nicht die Angabe der für den Antrieb erforderlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und deren Nummer enthält, sofern Grundlage für die Übereinstimmung nicht ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall ist;

und/oder

2.4
einen Drehtürantrieb anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, der keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und keine Zustimmung im Einzelfall hat.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 2 beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

5.
Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Art der Verbreitung, das Datum der Verbreitung und den Umfang der Verbreitung (Auflagenhöhe bzw. Zugriffszahlen im Internet) enthält.

6.
Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die vorstehend unter Ziffer 2 beschriebenen Handlungen begangen worden sind, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das – bezogen auf Ziffer 2.1 – die Art der Verbreitung, das Datum der Verbreitung und den Umfang der Verbreitung (Auflagenhöhe bzw. Zugriffszahlen im Internet) der Aussagen und – bezogen auf Ziffer 2.2 –

die Verkäufe von Drehtürantreiben „1“ entsprechend Ziffer 2.2, sortiert nach dem Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie dem jeweiligen gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Name/Firma und Adresse, den Einkaufspreis, die Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält.

7.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 1.202,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt zu ihrer Anschlussberufung – soweit diese nicht zurückgenommen worden ist -,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Beklagten zu 2) ist – soweit sie nicht zurückgenommen worden ist – teilweise, nämlich hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils und hinsichtlich eines Teils des mit Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Urteils zugesprochenen Kostenerstattungsanspruchs, begründet.

1.
Mit den in der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsanträgen zu 1., 2.1, erste und zweite Aussage, sowie mit dem vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsantrag zu 2.1, dritte Aussage (Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils), wendet sich die Klägerin gegen bestimmte Aussagen, in denen sie eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die Herstellereigenschaft der Beklagten zu 2) sieht. Diese Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu, da die beanstandeten Aussagen nicht irreführend (§ 5 UWG) sind.

Sämtliche beanstandeten Aussagen beziehen sich auf Drehtüranlagen, die die Beklagte zu 2) aus einer von der Klägerin stammenden Antriebseinheit und einem von ihr hergestellten Gehäuse, bestehend aus einer Abdeckhaube und zwei Endstücken, zusammengesetzt und unter der Bezeichnung „X“ vertrieben hat. Die Beklagte zu 2) ist jedenfalls im Rechtssinn Herstellerin der auf diese Weise entstandenen Drehtüranlage. Als allein Produktverantwortliche ist sie nicht nur Herstellerin i.S.v. § 4 ProdHaftG, sondern auch das Unternehmen, das nach § 1 I Nr. 1 ÜZVO im Übereinstimmungszeichen als „herstellendes Unternehmen“ genannt werden muss. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welches Unternehmen sonst „Hersteller“ der Drehtüranlage in diesem Sinn sein sollte. Die Klägerin selbst ist jedenfalls nicht als Produktverantwortliche für dieses – in dieser Form gerade nicht von ihr stammende – Erzeugnis anzusehen.

Es kann den Beklagten daher schon aus Rechtsgründen nicht generell unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG) untersagt werden, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2) „Herstellerin“ der Anlage in dem oben dargestellten Sinn ist. Irreführend wäre es allerdings, wenn die Beklagten über diesen Hinweis hinaus einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Beitrag erweckten, den die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Fertigung der Drehtüranlage „X“ erbringt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagten Aussagen verwendeten, die sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht in dem Hinweis auf die Herstellereigenschaft im dargestellten Rechtssinn erschöpften, sondern das Verständnis vermittelten, die Beklagte zu 2) habe auch die in der Drehtüranlage verbaute Antriebseinheit selbst herstellt. Diese Voraussetzung ist jedoch bei keiner der noch streitgegenständlichen Aussagen erfüllt.

Die für die Entscheidung maßgebliche Verkehrsauffassung kann der erkennende Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht selbst zu den angesprochenen Abnehmern von Drehtüranlagen; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angesprochenen Fachkreise für das Verständnis der streitgegenständlichen Aussagen besondere Erfahrungen oder Kenntnisse einsetzen, über die der erkennende Senat nicht verfügt (vgl. BGH GRUR 2004 – Marktführerschaft).

a)
Anträge zu 1., erste Aussage, bzw. zu 2.1, erste Aussage (Anlage A) und zu 1., zweite Aussage, bzw. zu 2.1, zweite Aussage (Anlage B)

Die beiden Aussagen

„Die Drehtürantriebe von Y … bieten ihnen …“

und

„Das bieten ihnen Y Drehtürantriebe X …“

enthalten sprachlich keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Hersteller. Sie sind auch innerhalb der konkreten Verletzungsformen (Anlagen A und B) nicht besonders hervorgehoben. Sie werden daher lediglich dahin aufgefasst, dass „Y“ der für das Produkt verantwortliche Hersteller im dargestellten Rechtssinn ist, ohne dass damit Angaben über die Einzelheiten des Produktionsvorgangs verbunden werden sollen.

c)
Antrag zu 2.1, dritte Aussage/Ziffer 1.1 des Tenors des angefochtenen Urteils (Anlage C):

Der beanstandete Aussage

„Y … hat die beschriebene Drehtüranlage gemäß den Richtlinien hergestellt.“

befindet sich in der Montageanleitung, in der unter der Überschrift „Richtlinien und Prüfzeichen“ zunächst beschrieben wird, mit welchen Richtlinien das Produkt übereinstimmt. Unmittelbar nach der Aussage findet sich der weitere Satz

„Daher dürfen nachträgliche Eingriffe oder Änderungen nur in Abstimmung mit Y … von einer Fachfirma durchgeführt werden.“

In diesem Gesamtzusammenhang wird die Aussage, die Beklagte zu 2) habe die „Drehtüranlage hergestellt“, wiederum als Hinweis auf die Produktverantwortlichkeit der Beklagten zu 2), also deren Herstellereigenschaft im Rechtssinn verstanden. Denn mit der Aussage in der Montageanleitung soll ersichtlich nicht die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2) herausgestellt, sondern lediglich erläutert werden, warum die Beklagte zu 2) der richtige Ansprechpartner für beabsichtigte Änderungen an der Anlage ist.

d)
Für die unter a) bis c) dargestellte Beurteilung ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 2) bei der Herstellung der beworbenen Drehtüranlagen einzelne mit der Marke „Z“ der Klägerin gekennzeichnete Bauteile entfernt und durch eigene Bauteile ersetzt hat. Die gestellten Klageanträge erfassen diesen Vorwurf nicht, da weder die wiedergegebenen Werbeaussagen noch die in Bezug genommenen konkreten Verletzungsformen ein solches Verhalten beschreiben oder erkennen lassen. Auch in der Klageschrift sind die in Rede stehenden Klageanträge allein mit dem Vorwurf begründet worden, die Beklagte zu 2) geriere sich mit den angegriffenen Aussagen in irreführender Weise als Herstellerin des „X“- Drehtürantriebs. Lediglich der – infolge der teilweisen Rücknahme der Anschlussberufung jedoch nicht mehr streitgegenständliche – Klageantrag zu 2.2, der auf die Abbildung einer Drehtüranlage der Beklagten zu 2) Bezug nahm (Anlage K 5), ist in der Klageschrift zusätzlich damit begründet worden, dass in der Entfernung der Marke „Z“ eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG a.F.) liege.

2.
Mit den in der Berufung ebenfalls weiterverfolgten Unterlassungsanträgen zu 2.3 und 2.4 beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte zu 2) eine Drehtüranlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung vertrieben habe, da die auf dem Übereinstimmungszeichen gemäß Abbildung auf Seite 3 des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 11.9.2014 (Bl. 106 d.A.) genannte Zulassung 3 die Verwendung der Produkte „4“ oder „4-…“ als Türschließer mit Öffnungsautomatik vorsehe, während die Beklagte zu 2) tatsächlich das von der Klägerin in zulassungsrelevanter Weise technisch veränderte Produkt „1“ verwendet habe.

Ob der Klägerin durch dieses beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2) ein Unterlassungsanspruch entstanden ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls die für ein Fortbestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten zu 2) vom 5.9.2014 (Anlage B 12; Bl. 169 d.A.) beseitigt worden ist. Die Erklärung, mit der die Beklagte zu 2) sich strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen

„den Drehtürantrieb ‚X‘ unter Verweis auf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. 3 anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern in den Produkten nicht die Türschließer mit Öffnungsautomatik 4 und 4-… verbaut sind“

gibt die konkrete Verletzungshandlung zutreffend wieder. Eine solche Erklärung, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch kerngleiche Abwandlungen umfasst, reicht grundsätzlich zur Widerlegung der Wiederholungsvermutung aus. Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Klägerin mit der Abmahnung vom 29.8.2014 (Anlage B 10; Bl. 157 d.A.) eine weitergehende – im Wesentlichen den Klageanträgen zu 2.3 und 2.4 entsprechende – Unterlassungserklärung verlangt hatte (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rdz. 1.102a und b zu § 12). Denn die Frage, wie weit eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung konkret reicht, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Wenn die Beklagte zu 2) daher aus Anlass des konkreten Falles nicht die verlangte verallgemeinernde Unterlassungsverpflichtung übernehmen wollte, sondern sich auf eine Unterwerfung hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung beschränkt hat, begründet dies keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens.

3.
Soweit die Unterlassungsanträge demnach keinen Erfolg haben, stehen der Klägerin auch die darauf rückbezogenen Folgeanträge zu 3. bis 6. nicht zu.

Hinsichtlich der auf den rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsantrag gemäß Ziffer 1.2 des Tenors des angefochtenen Urteils (Klageantrag zu 2.2) rückbezogenen Folgeanträge zu 4. und 6. hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da es insoweit an der für den Schadensersatzfeststellungsanspruch sowie den Auskunftsanspruch erforderlichen hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit fehlt. Insoweit kann zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

4.
Soweit die angegriffene Werbung demnach nicht zu beanstanden war, hat die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 7. geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben keinen Erfolg.

Die Anschlussberufung ist begründet, soweit sie sich gegen den Teil des vom Landgericht insgesamt zuerkannten Erstattungsbetrages (722,85 €) richtet, der den ebenfalls unberechtigten Anspruch gemäß Klageantrag zu 2.1, dritte Aussage, betrifft.

Dies hat auf die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Kosten für die Abmahnung vom 25.3.2014 (400,90 €) keine Auswirkung, da mit dieser Abmahnung der Anspruch gemäß Klageantrag zu 2.1, dritte Aussage, nicht geltend gemacht worden ist. Dagegen war der vom Landgericht zuerkannte Betrag für das Abschlussschreiben vom 19.5.2014 (321,95 €) um die Hälfte (160,97 €) zu reduzieren, da der Anspruch gemäß Klageantrag zu 2.1, dritte Aussage, einer beiden vom Landgericht als erstattungsfähig berücksichtigten Ansprüche darstellt. Daraus errechnet sich die im Tenor zugesprochene Hauptforderung von 561,88 €.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 516 III 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-8 O 85/14