OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit technischen Angaben / Ergänzender Leistungsschutz LED-Leuchte

veröffentlicht am 12. April 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2016, Az. 6 U 50/15
§ 4 Nr. 3 UWG;  § 5 UWG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Leistungsschutz LED-Leuchte) und im Folgenden im Volltext wiedergegeben:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der wird das am 3.3.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert.

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a)
LED-Leuchten mit der Angabe von Werten zum Leuchtenlichtstrom in Lumen zu bewerben, welche sich auf die LED selbst, nicht aber auf die Leuchte beziehen,

b)

bei der Bewerbung von LED-Leuchten eine Leistungsaufnahme anzugeben, die geringer ist als die tatsächliche Leistungsaufnahme der Leuchte,

c)

bei der Bewerbung von LED-Leuchten mit mikroprismatischer Abdeckung einen UGR-Wert <19 anzugeben, wenn der tatsächliche UGR-Wert der Leuchte oberhalb 19 liegt,

zu a) bis c) jeweils, wenn dies wie folgt geschieht:

[Abb.]

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

3.

der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 332,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.7.2014 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe


I.
Die Klägerin ist Herstellerin einer auch in Deutschland unter der Bezeichnung „DISC-O“ angebotenen Serie von LED-Deckenleuchten. Die Leuchte wurde – nach der Behauptung der Klägerin seit 2010 – zunächst in einer ersten Version mit einer Platine angeboten, auf der mehrere „LED“-Reihen angeordnet waren („lineare Platine“). Die Leuchte ist wie folgt gestaltet (Anlage K 15, 4. Blatt; Bl. 250 d.A.), wobei die Platine auf der Abbildung nicht sichtbar ist:

Im Jahre 2012 brachte die Klägerin die „DISC-O“-Leuchte in einer zweiten Version mit einer Platine auf den Markt, in der die LED flächig angeordnet waren („Flächenplatine“). Diese Leuchte, bei der die Bauhöhe des Leuchtenkörpers gegenüber der ersten Version von 34 bzw. 35 mm auf 45 mm erhöht wurde, ist wie folgt gestaltet (Anlage K 10):

Beide Versionen der Leuchte wurden nach Darstellung der Klägerin jedenfalls vorübergehend nebeneinander angeboten.

Die Beklagte bietet seit 2012 unter der Bezeichnung „slett“ eine Deckenleuchte an, die wie aus dem nachfolgenden Klageantrag zu I. 1. d) ersichtlich gestaltet ist. Sie warb in ihrem Katalog „… 2013/2014“ (Anlage K 1) für diese Leuchte wie aus der Abbildung in den nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen zu I. 1. a) bis c) ersichtlich.

Die Klägerin hält die Katalogangaben für irreführend, weil der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die genannten Werte für den Leuchtenlichtstrom (Lumen) sowie die Leistungsaufnahme (Watt) bezögen sich auf die Leuchte selbst; außerdem werde die Angabe zum Blendungswert (UGR <19) fälschlicherweise auf alle Leuchten mit mikroplasmatischer Abdeckung bezogen. Die „slett“-Leuchte sei darüber hinaus eine unlautere (§ 4 Nr. 3 UWG bzw. § 4 Nr. 9 UWG a.F.) Nachahmung der „DISC-O“-Leuchte. Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfestellung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klageansprüche nach Maßgabe der nachfolgend wiedergegebenen Anträge weiter. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2015 verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a) LED-Leuchten mit der Angabe von Werten zum Leuchtenlichtstrom in Lumen zu bewerben, welche sich auf die LED selbst, nicht aber auf die Leuchte beziehen,

b)
bei der Bewerbung von LED-Leuchten eine Leistungsaufnahme anzugeben, die geringer ist als die tatsächliche Leistungsaufnahme der Leuchte,

c)
bei der Bewerbung von LED-Leuchten mit mikroprismatischer Abdeckung einen UGR-Wert <19 anzugeben, wenn der tatsächliche UGR-Wert der Leuchte oberhalb 19 liegt,

zu a) bis c) jeweils, wenn dies wie folgt geschieht:

d) die im Folgenden abgebildete Leuchte in Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben:

wobei das Verbot für alle Leuchten mit den Abmessungen gelten soll, die im Antrag zu a) wiedergegeben sind;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, der Typenbezeichnungen, Artikelnummern. Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

c)
der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet;

3.
der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 332,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.7.2014 zu zahlen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Berufung der Klägerin vom 12. März 2015 gegen das am 3. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-06 O 66/14) wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen.

hilfsweise: Die Berufung der Klägerin vom 12. März 2015 gegen das am 3. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-06 O 66/14) wird zurückgewiesen.

höchst hilfsweise:

a) zu Klageantrag I. 1.:

Der Beklagten wird eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist gewährt, deren Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht vor dem 31. Oktober 2016 endet.

b)
zu Klageantrag I. 2. a) bis c):

Die Beklagte kann die Angaben über die Lieferpreise, die Namen und Anschriften der Abnehmer, die Gestehungskosten, den erzielten Gewinn, die Angebotspreise und die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitteilen, der nicht in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Klägerin steht, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet,

der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob in der Auskunft bzw. Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abnehmer bzw. Angebotsempfänger enthalten sind, sowie auf Grundlage der ihm von der Klägerin mitgeteilten Schadensberechnungs-methode anhand der Liefer- bzw. Angebotspreise, der Gestehungskosten bzw. des erzielten Gewinns eine Schadensberechnung vorzunehmen und das Ergebnis der Klägerin mitzuteilen.

II.
Die Berufung ist zulässig; insbesondere entspricht die Berufungsbegründung des Klägervertreters vom 22.4.2015 (Bl. 460-486 d.A.) den formellen Anforderungen des § 520 III 2 ZPO.

Die Berufung hat in der Sache teilweise, nämlich hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I. 1. a) bis b), der hierauf rückbezogenen Auskunftsanträge zu I. 2. d), des hierauf rückbezogenen Schadensersatzfeststellungsantrags zu II. und eines Teils des Zahlungsantrages zu I. 3. Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Soweit die Klägerin ihre Anträge im Verlauf des Berufungsverfahrens entsprechend den Anregungen des Senats modifiziert hat, liegt darin weder eine teilweise Klagerücknahme noch eine Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des der Sache nach von Anfang an verfolgten Klagebegehrens; insbesondere hatte der Klägervertreter bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass das mit dem Antrag zu I. 1. d) angestrebte Verbot unabhängig von der Größenabmessung der beanstandeten Leuchte gelten solle (Schriftsatz vom 15.10.2014, S. 26; Bl. 241 d.A.).

Der rechtlichen Beurteilung können einheitlich die Vorschriften des UWG in der seit dem 10.12.2015 geltenden Fassung zugrunde gelegt werden. Die Neufassung von § 5 UWG i.V.m. den neu eingeführten Definitionen in § 2 I Nr. 8 und 9 UWG hat zu keiner inhaltlichen Änderung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage geführt. Das gleiche gilt für die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG, die inhaltlich der Regelung des § 4 Nr. 9 a.F. entspricht.

1.
Der Klägerin stehen die mit den Anträgen zu I. 1. a) bis c) geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3 I, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu, da die angegriffene Katalogwerbung der Beklagten unzutreffende Angaben (§ 5 I 2 UWG) enthält, die zu einer relevanten Irreführung des angesprochenen Verkehrs im Sinne von § 5 I 1 UWG führen.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, richten sich die angegriffenen Angaben über den Lichtstrom (gemessen in Lumen), die Leistungsaufnahme (gemessen in Watt) und den UGR-Wert im Katalog „… 2013/2014“ (Anlage K 1) nur an professionelle Lichtplaner. Zum einen sind die im Katalog enthaltenen Produkte ohnehin fast ausschließlich für gewerbliche Abnehmer von Interesse; dies gilt insbesondere für die Leuchte „slett“ der Beklagten, die vorrangig für die Verwendung in Büro- oder sonstigen Geschäftsräumen in Betracht kommt. Zum andern werden die genannten technischen Werte regelmäßig nur für die Planung von Lichtanlagen in gewerblichen genutzten Räumen benötigt. Zu den angesprochenen Fachkreisen gehören allerdings nicht nur Innenarchitekten, sondern auch Handwerker, Händler, die ihren Kunden auch die Lichtplanung anbieten, oder auch unternehmenseigene Planer, die sich mit der Planung von Lichtanlagen befassen. Das demnach maßgebliche Verkehrsverständnis kann der erkennende Senat im vorliegenden Fall aus eigener Sachkunde ermitteln, da nicht ersichtlich ist, dass besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen eines Lichtplaners erforderlich sind, um die Frage der Irreführung durch die in Rede stehenden Angaben zu beurteilen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 1058 [BGH 20.02.2013 – I ZR 175/11] – Kostenvergleich bei Honorarfactoring, juris-Tz. 18 m.w.N.).

Danach gilt für die einzelnen Unterlassungsanträge folgendes:

a)
Die mit dem Antrag zu I. 1. a) beanstandeten Angaben der Lumenwerte erwecken den unzutreffenden Eindruck, diese Werte bezögen sich auf die beworbene Leuchte selbst.

Auf der streitgegenständlichen Katalogseite wird eine komplette Leuchte beworben und nicht etwa nur das in dieser Leuchte verwendete LED-Leuchtmittel, welches die Beklagte isoliert gar nicht zum Verkauf anbietet. Unter diesen Umständen bezieht der Leser, der die Angebotsseite mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, die in den Tabellen angegebenen Lumen-Werte naheliegender Weise auf die Leuchte selbst und nicht auf das Leuchtmittel, zumal für die lichtplanerische Entscheidung allein der Wert der Leuchte von Bedeutung ist.

Angesichts dieses durch den Gesamtzusammenhang nahegelegten Verständnisses ist die kleingedruckte Angabe „Lumenangaben = Platinenwert“ am Ende des ersten Absatzes des Angebotstexts nicht ausreichend, um diesem Verständnis entgegenzuwirken. Denn es besteht die Gefahr, dass ein Planer, der im Katalog auf das Angebot trifft und sich nur für die technischen Daten interessiert, diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die uneinheitliche Deklarationspraxis hinsichtlich des Lichtstroms bei anderen Leuchten-Herstellern (Anlagen B 4 bis B 15). Denn wenn sich – wie hier – der Lumen-Wert nach dem von der Werbung vermittelten Eindruck eindeutig auf die Leuchte selbst bezieht, könnte der angesprochene Verkehr zu dem von der Beklagten behaupteten gegenteiligen Verständnis allenfalls dann gelangen, wenn es eine allgemeine, den Fachkreisen bekannte Branchenübung gäbe, den Lichtstrom immer nur für das Leuchtmittel anzugeben. Eine solche Branchenübung behauptet die Beklagte aber selbst nicht (vgl. Berufungserwiderung vom 20.8.2015, S. 16; Bl. 589 d.A.).

Auch der Einwand der Beklagten, die angesprochenen Fachkreise würden eine Planungsentscheidung allein auf der Grundlage der in der Datenbank EULUMDAT – auch für die Leuchten der Beklagten – hinterlegten technischen Werte treffen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Selbst wenn diese Datenbank verlässliche Daten enthält, gibt es für die angesprochenen Fachkreise keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die im Katalog eines Anbieters wiedergegebenen Daten mit den Daten in dieser Datenbank übereinstimmen und daher zutreffend sind. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang fragen lassen, warum sie überhaupt technische Daten in ihrem Katalog angibt, wenn die Fachkreise sich – wie sie meint – ohnehin nur auf die EULUMDAT-Daten stützen.

Die demnach durch die Katalogangaben hervorgerufene Vorstellung ist unzutreffend, da die genannten Lumen-Werte sich unstreitig nicht auf die Leuchte, sondern auf das verwendete Leuchtmittel beziehen. Dies führt zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 I 1 UWG, da die Lumen-Werte des Leuchtmittels höher sind als diejenigen der Leuchte und die Planungsentscheidung daher durch den erweckten Irrtum zu Gunsten der Leuchte der Beklagten beeinflusst werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Schlafzimmer komplett“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 698 [BGH 18.12.2014 – I ZR 129/13]), da im vorliegenden Fall die hervorgerufene Fehlvorstellung den angesprochenen Kaufinteressenten jedenfalls veranlassen kann, in Verkaufsgespräche mit der Beklagten einzutreten und damit eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 2 I Nr. 9 zu treffen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (§ 2 I Nr. 8 UWG).

b)
In gleicher Weise irreführend sind die in der Werbung weiter enthaltenen, mit dem Antrag zu 1. b) beanstandeten Angaben der Leistungsaufnahme, die sich ebenfalls nicht – wie durch die Werbung suggeriert – auf die Leuchte, sondern das Leuchtmittel beziehen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden, die entsprechend auch hier gelten. Erschwerend kommt lediglich hinzu, dass die Katalogdarstellung hinsichtlich der Leistungsaufnahme noch nicht einmal einen – mit der Angabe „Lumenwert = Platinenwert“ vergleichbaren – Versuch der Richtigstellung enthält.

c)
Als irreführend ist auch die Angabe „UGR<19“ auf der angegriffenen Katalogseite einzustufen (Antrag zu 1. c)).

Die Angabe befindet sich in der zeichnerischen Darstellung unten rechts und dort wiederum in der unteren rechten Ecke der quadratischen Umrahmung. Sie gehört ausweislich der weiteren Angabe „Microprisma“ unten links in dem Quadrat zu einer Leuchte, die mit der gleichnamigen Option ausgestattet ist (vgl. die Darstellung der Optionen unter den technischen Daten auf der rechten Seite des Angebots). Die Darstellung enthält allerdings keinen Hinweis darauf, dass dieser UGR-Wert etwa nur für bestimmte Leuchten mit der „Microplasma“-Option gelten soll. Der Verkehr wird die Angabe daher auf alle Leuchten des im Angebot genannten Typs („slett“) beziehen.

Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses ist die Angabe falsch. Die Klägerin hat unter Hinweis auf die EULUMNAT-Daten dargetan, dass jedenfalls eine der mit „Microplasma“ ausgestatteten „slett“-Leuchten (48RWL840H0502) einen Blendungswert von über 19 UGR hat (Anlage K 7); dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Damit erweckt die beanstandete Darstellung beim angesprochenen Verkehr einen unzutreffenden Eindruck über den Blendungswert jedenfalls eines Teils der angebotenen Leuchten; zur Relevanz der Irreführung gilt das unter a) Gesagte auch hier entsprechend.

2.
Die Klageanträge zu I. 2. d) und zu II. haben – soweit sie auf die Anträge zu I. 1. a) bis c) rückbezogen sind – ebenfalls Erfolg.

Da der Beklagten hinsichtlich des begangenen Wettbewerbsverstoßes jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu (§ 9 UWG). Der Eintritt eines solchen Schadens ist hinreichend wahrscheinlich, ohne dass die Klägerin die Schadenshöhe derzeit beziffern könnte. Die Klägerin hat daher ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu II.) und kann weiter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die zur Ermittlung des Schadens erforderlichen Auskünfte über den Umfang der Verletzungshandlung verlangen (Antrag zu I. 2. d)). Für die mit den Anträgen zu I. 2. a) bis c) beanspruchten „produktbezogenen“ Auskünfte sowie eine Rechnungslegung ist dagegen hier kein Raum.

Die von der Beklagten hinsichtlich der Folgeansprüche erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, weil die Klage am 10.2.2014 und damit unstreitig innerhalb der laufenden Verjährungsfrist eingereicht und sodann „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO, nämlich am 18.7.2014, zugestellt worden ist. Die eingetretene Verzögerung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beruhte allein darauf, dass die Klageschrift in Österreich zugestellt werden musste und die Verwaltungsabteilung des Landgerichts das Zustellungsersuchen wegen der „hiesigen Bearbeitungszeit“ (vgl. Vermerk Bl. 33 d.A.) erst am 30.6.2014 fertig gestellt und dem Kammervorsitzenden zur Unterzeichnung vorgelegt hat. Damit hat die Klägerin die eingetretene Verzögerung nicht zu verantworten; insbesondere hätte auch eine Nachfrage bei Gericht zu keiner Beschleunigung geführt. Unter diesen Umständen ist auch eine nach mehreren Monaten bewirkte Zustellung im Ausland noch als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO anzusehen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl., Rdz. 16 zu § 167 m.w.N.).

3.
Keinen Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des weiterverfolgten Unterlassungsantrages zu I. 1. d) sowie der darauf rückbezogenen Folgeanträge zu I. 2. und II.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, verstoßen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Leuchte „slett“ der Beklagten nicht gegen § 4 Nr. 3 UWG. Ein ergänzender Leistungsschutz nach dieser Vorschrift setzt jedenfalls voraus, dass das Erzeugnis, für welches ein solcher Schutz beansprucht wird, über wettbewerbliche Eigenart verfügt, d.h. dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2015, 909 [BGH 22.01.2015 – I ZR 107/13] – Exzenterzähne, juris-Tz. 10 m.w.N.). Eine solche wettbewerbliche Eigenart kann der Leuchte „DISC-O“ der Klägerin nicht zuerkannt werden.

Die Klägerin hat die „DISC-O“-Leuchte zunächst – nach ihrer Darstellung seit 2010 – in einer ersten Version mit sechs Größenvarianten auf den Markt gebracht; die Leuchte hatte eine „lineare Platine“ und eine einheitliche Bauhöhe von 34/35 mm. Seit 2012 stellt sie die „DISC-O“-Leuchte in einer zweiten Version mit nunmehr noch fünf Größenvarianten her; die Leuchte hat nunmehr eine „Flächenplatine“ und eine einheitliche Bauhöhe von 45 mm. Beide Versionen sind nach Darstellung der Klägerin jedenfalls in der Übergangszeit parallel angeboten und vertrieben worden.

Der Sache nach nimmt die Klägerin daher Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG nicht für eine bestimmte Leuchte aus dem „DISC-O“-Programm in Anspruch, sondern für die aus mehreren dieser Leuchten bestehende Produktserie. Ein derartiger Schutz einer Produktserie ist möglich, soweit die Produkte dieser Serie eine die wettbewerbliche Eigenart begründende wiederkehrende Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2008, 793 [BGH 30.04.2008 – I ZR 123/05] – Rillenkoffer, Tz. 28). Im vorliegenden Fall verfügen die Leuchten der „DISC-O“-Serie jedoch nicht über derartige gemeinsame charakteristische Besonderheiten, die eine wettbewerbliche Eigenart begründen könnten.

Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist der Bau großflächiger Leuchtenkörper mit niedriger Bauhöhe erst durch die LED-Technik möglich geworden (Klageschrift, S. 19; Bl. 19 d.A.). Allein für die Produktidee, mit Hilfe der neuen LED-Technik Leuchten dieser Art herzustellen, kommt – selbst wenn die Klägerin als erste Herstellerin eine solche Leuchte in Deutschland auf den Markt gebracht haben sollte – ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass dem rechtliche Gründe entgegenstehen, weiß der angesprochene Verkehr auch, dass eine solche Produktidee – nach und nach – von mehreren Anbietern umgesetzt werden darf und umgesetzt wird. Die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart kann nur daran anknüpfen, wie die Klägerin diese Produktidee bei ihrer Leuchte „DISC-O“ konkret umgesetzt hat.

Als charakteristische Besonderheit in diesem Sinn kann zunächst weder die runde Grundform noch die von der Klägerin konkret verwendete Bauhöhe des Leuchtenkörpers von zunächst 34/35 mm (erste Version) und dann 45 mm (zweite Version) angesehen werden. Gerade der Umstand, dass alle Leuchten zwar andere Durchmesser, aber dieselbe Bauhöhe haben, macht auch dem angesprochenen Verkehr – den Abnehmern von Leuchten für gewerblich genutzte Räume – deutlich, dass die Wahl der konkreten Bauhöhe nicht etwa ein gestalterisches Mittel darstellt, sondern von dem Bestreben abhängt, den Leuchtenkörper so flach wie möglich zu halten. Das wird zusätzlich deutlich durch die Vergrößerung der Bauhöhe für die zweite Version, die durch die Verwendung der „Flächenplatine“ erforderlich wurde.

Weiter besteht der Leuchtenkörper aus einer oberen Abdeckung, einer umlaufenden, lichtundurchsichtigen Seitenwand und einer unteren lichtdurchlässigen Glasscheibe, die in die Seitenwand eingesetzt ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die dargestellte Produktidee, mit Hilfe der LED-Technik einen großflächigen, flachen Leuchtenkörper zu schaffen, schlichter nicht umgesetzt werden, so dass diese Merkmale nicht geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen hervorzurufen oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen.

Darüber hinaus ist der Leuchtenkörper über einen runden, jedoch im Durchmesser kleineren Abstandshalter an der Decke (oder der Wand) befestigt. Dadurch erhält der Leuchtenkörper einen geringen Abstand zur Decke, was nach Auffassung der Klägerin einen „schwebenden“ Eindruck hervorrufen kann. Da der Abstandshalter jedoch bei allen Leuchten gleich groß ist, fällt dieser „schwebende“ Eindruck desto geringer aus, je größer der Durchmesser des Leuchtenkörpers ist. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs handelt es sich daher bei dem Abstandshalter nicht um ein Mittel zur Erzielung einer gestalterischen Wirkung, sondern auch um eine technisch bedingte Form der Befestigung, die ungeachtet des ohnehin von der Leuchtengröße abhängigen „schwebenden“ Eindrucks keine betrieblichen Herkunftsvorstellungen auslöst. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin ihre Leuchte auch als hängende Deckenleuchte („DISC-O suspended“, Anlage K 15, 6. Blatt; Bl. 252 d.A.) anbietet, die ebenfalls mit dem von der Klägerin als „Abstandshalter“ bezeichneten Bauteil versehen ist, hier jedoch eine solche Funktion gerade nicht hat.

Die äußerlich nicht sichtbaren Merkmale der „DISC-O“-Leuchte sind schon deshalb nicht geeignet, Herkunftsvorstellungen hervorzurufen, weil die angesprochenen Verkehrs in dem Augenblick, in welchem sie etwaige Übereinstimmungen mit anderen Leuchten bemerken, Klarheit über die betriebliche Herkunft der ihnen vorliegenden Leuchte haben; im Übrigen sind diese Merkmale ohnehin nicht Bestandteil des Klageantrags.

Als Indiz für eine wettbewerbliche Eigenart kann schließlich auch nicht der Design-Preis („Design Plus Award 2010“) angesehen werden, den die Klägerin für ihre Leuchte erhalten haben will.

Insoweit fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Tatsachenvortrag. Die Klägerin hat mit der Klageschrift die Kopie einer Verleihungsbestätigung (K 11) für eine Leuchte mit dem Namen „Vela Round Mirage“ vorgelegt und behauptet, es habe sich um die damals noch unter diesem Namen vertriebene Leuchte „DISC-O“ gehandelt. Dies hat die Beklagte bestritten und als Anlage B 20 (Bl. 154 d.A.) ein Datenblatt der Leuchte „Vela Round Mirage“ vorgelegt, die in der einen der dort gezeigten Varianten mit einer Seilabhängung an der Decke angebracht ist; die andere Variante lässt jedenfalls den Abstandshalter der „DISC-O“-Leuchte nicht erkennen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin – worauf der Beklagtenvertreter mit Recht hingewiesen hat (Schriftsatz vom 2.12.2014, S. 25; Bl. 287 d.A.) – durch Vorlage der Wettbewerbsunterlagen substantiiert dartun müssen, für welche Leuchte der Preis verliehen worden ist. Dies ist nicht geschehen; in der mündlichen Verhandlung war die Vertreterin der Klägerin nicht in der Lage, die erforderliche Klarheit über diesen Punkt zu geben. Die dargestellte prozessuale Verpflichtung ist auch derart selbstverständlich, dass es eines ausdrücklichen Hinweises durch den Senat zu diesem Punkt nicht bedurfte.

Im Übrigen wäre der behauptete „Design Plus Award“ im vorliegenden Fall auch kein taugliches Indiz für eine wettbewerbliche Eigenart. Denn es ist jedenfalls denkbar, dass dieser Preis für die oben geschilderte Produktidee als solche verliehen worden ist, die jedoch aus den genannten Gründen keinen Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG genießt.

Da es somit bereits an der wettbewerblichen Eigenart fehlt, kann dahinstehen, ob – woran aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin Zweifel bestehen – die „DISC-O“-Leuchte die für den Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG weiter erforderliche gewisse Verkehrsbekanntheit in Deutschland besitzt (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 80 [BGH 28.05.2009 – I ZR 124/06] – LIKEaBIKE, juris-Tz. 36 m.w.N.).

4.
Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Antrag zu I. 3.) steht der Klägerin nach § 12 I 2 UWG nur zu, soweit die Abmahnung berechtigt war. Da dem gegen Angebot und Vertrieb der „slett“-Leuchte selbst gerichteten Begehren eine deutliche höhere Bedeutung zukommt als der Beanstandung der irreführenden Werbeangaben, kann die Klägerin lediglich Erstattung eines Viertels der entstandenen Anwaltskosten verlangen; dies ergibt den zugesprochenen Zahlungsanspruch.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO; hinsichtlich der Kostenquote gilt das unter Ziffer 4. Gesagte entsprechend.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-6 O 66/14