OLG Frankfurt a.M.: Hersteller von Kfz muss Reparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Marktteilnehmer bereithalten

veröffentlicht am 15. Mai 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.02.2017, Az. 6 U 31/16
Art. 6 Euro5/6-VO

Die Zusammenfassung dieser Entscheidung finden Sie auf unserer Hauptseite (OLG Frankfurt – Reparatur- und Wartungsinformationen für Kfz), den Volltext unten:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe


I.
Die Parteien streiten über den Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Kfz-Teiledaten.

Der Kläger ist ein Branchenverband des Kfz-Teile-Großhandels. In ihm sind auch Unternehmen der Kfz-Teile-Industrie organisiert. Die Beklagte ist die deutsche Import-Gesellschaft eines außereuropäischen Kraftfahrzeugherstellers (A Corporation). Sie übernimmt im Konzern den Import und Verkauf der Fahrzeuge über ihre Vertragshändler.

Die von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge verfügen über eine Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN). In einer Datenbank sind unter der jedem Fahrzeug zugeordneten VIN die verbauten Komponenten gespeichert. Nutzern steht ein Informationsportal auf einer Internetseite zur Verfügung (A), auf dem gegen Entgelt unter Eingabe einer VIN die zugehörigen Daten eingesehen werden können. Dieser Lesezugriff auf die in den Fahrzeugen der Beklagten verbauten Teile wird sowohl Reparaturbetrieben gewährt, die mit der Beklagten vertraglich verbunden sind, als auch unabhängigen Marktteilnehmern. Auch freie Reparaturwerkstätten haben damit die Möglichkeit, (Original-)Teile nachzubestellen.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 forderten Mitglieder des Klägers von der Beklagten einen Zugang zu allen Daten zur Identifikation von Ersatzteilen in elektronischer Form. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2012 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitgliedern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zugriff auf den mit den VIN verknüpften Datenbestand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verarbeitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der VIN alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage war ursprünglich neben der verbliebenen Beklagten auch gegen die koreanische Herstellerin (A Corporation) gerichtet. Gegen die A Corporation hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 18.12.2013 zurückgenommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das beantragte Vertriebsverbot gehe jedenfalls über eventuelle Ansprüche des Klägers hinaus. Es könne aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht abgeleitet werden. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Klägers. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2016, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,

Fahrzeuge der Marke A in Deutschland zu vertreiben, für die eine Systemgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 besteht, sofern der betreffende Genehmigungsinhaber für diese Fahrzeuge unabhängigen Marktteilnehmern entsprechend der Definition in Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Daten zur Identifikation der in diesen Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile nicht, auch nicht gegen Gebühr, in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung auf Anfrage jedenfalls, zur Verfügung zu stellt und

a) diese Daten alle Teile erfassen, mit denen das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen in der Datenbank identifizierte Fahrzeug ausgerüstet ist und für die den A-Vertragshändlern und – Werkstätten in Deutschland entsprechende Original-Ersatzteile angeboten werden und

b) diese elektronische Datenbank alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern (VIN) dieser Fahrzeuge, die den so identifizierten Fahrzeugen zugeordneten Original-Ersatzteilnummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und – soweit vorhanden – strukturbezogene Merkmale umfasst und

c) die vorgenannten Daten regelmäßig aktualisiert werden, wobei diese Aktualisierungen insbesondere die in Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Änderungen enthalten, sofern diese Veränderungen auch in den Ersatzteilkatalogen enthalten sind, die den A-Vertragshändlern bzw. – Werkstätten in Deutschland zur Verfügung stehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der A-Fahrzeuge in Deutschland aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 6 Euro5/6-VO zusteht.

1.
Ein Vertriebsverbot für Fahrzeuge, die über eine Typengenehmigung verfügen, kann auf Grundlage des Art. 6 Euro5/6-VO nicht ausgesprochen werden. Die in Art. 6 I vorgesehene Gewährung des Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen hat nach Art. 6 VII Euro5/6-VO Einfluss auf die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Typengenehmigung der Kraftfahrzeuge. Ein Vertriebsverbot sieht die Verordnung hingegen nicht vor. Vielmehr sieht Art. 13 Euro5/6-VO verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor, die die Typengenehmigung betreffen. Hiervon ist die Beklagte, die nicht Herstellerin ist, zwar nicht unmittelbar betroffen. Der Kläger nimmt die Beklagte als Vertriebsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung in Anspruch. Die Teilnehmerhaftung kann jedoch nicht weiter greifen als Haftung des Täters, namentlich des Herstellers.

2.
Im Übrigen hat die auf den Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung gestützte Klage auch deswegen keinen Erfolg, weil es an einer Haupttat, nämlich dem vom Kläger gerügten Verstoß der Herstellerin gegen Art. 6 I Euro5/6-VO, fehlt. Der Senat hat insoweit in der Parallelsache 6 U 37/16 zwischen dem Kläger und der Herstellerin (A Motors Corp.) mit Urteil vom 23.2.2017 folgendes ausgeführt:

„Ein Verstoß gegen Nach Art. 6 VO Nr. 715/2007 liegt jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung muss der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

aa)
Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Zu den unabhängigen Marktteilnehmern rechnen nach Art. 3 Nr. 15 VO Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind. Dazu gehören neben Reparaturbetrieben auch Hersteller oder Händler von Ersatzteilen. Zu den „Reparatur- und Wartungsinformationen“ gehören nach Art. 3 Nr. 14 VO sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die Beklagte stellt potentiellen Nutzern gegen Entgelt auf ihrer Website ein Informationsportal zur Verfügung (A), auf dem mittels Eingabe der VIN nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zugang nicht „leicht und unverzüglich“ verfügbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne im Katalog des Art. 6 II VO aufgeführten Informationen dort nicht verfügbar wären.

bb)
Es fehlt auch nicht an einem „uneingeschränkten“ Zugang in Form eines standardisierten Formats. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dieses Merkmal – auch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen, dem Verordnungszweck und der Entstehungsgeschichte der Norm – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unabhängigen Marktteilnehmern über einen bloßen Lesezugriff hinaus mittels einer Datenbankschnittstelle auch Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der VIN ermöglicht werden muss, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

(1)
Ohne Zweifel kann es wettbewerbspolitisch wünschenswert sein, dem Ersatzteilmarkt möglichst weitgehenden Zugriff auf die Fahrzeugdaten zu gewähren. Aus den Erwägungen der Verordnungen geht hervor, dass der Verordnungsgeber die entsprechenden Interessen des Ersatzteilmarktes auch im Blick hatte (vgl. Erwägungsgrund 12 der ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Trotzdem hat er im Hinblick auf die genauen Modalitäten des Datenzugangs keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Er hat nicht geregelt, auf welche Weise Daten zur Verfügung zu stellen sind. Das Fehlen eindeutiger Vorgaben dürfte seinen Grund darin haben, dass der Verordnungsgeber bemüht war, einen Ausgleich zwischen den Interessen und Bedürfnisse der Fahrzeughersteller einerseits und der unabhängigen Marktteilnehmer andererseits zu finden. Die Unschärfe der Regelung kann in der Praxis nicht durch eine erweiternde Auslegung kompensiert werden.

(2)
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs nicht aus Erwägungsgrund 18 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 ableiten. Dort heißt es wie folgt:

„Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln. …“

Der Wortlaut des Art. 6 wurde durch die ÄnderungsVO nicht angetastet. Allein durch die Erwägungen der ÄnderungsVO kann dem Tatbestand des Art. 6 kein anderer Inhalt beigemessen werden. Der Begriff „Austausch von Daten“ sagt im Übrigen nichts über die technischen Modalitäten des Datenzugangs aus. Von einem „elektronischen“ Austausch oder „Download“ ist gerade nicht die Rede. Vielmehr werden die genaueren Modalitäten des Datenzugriffs offen gelassen. Der Hersteller muss jedenfalls keine Kopie der kompletten Datenbank zur Verfügung stellen. Denn aus der Normhistorie geht – wie der Kläger selbst einräumt – hervor, dass unabhängige Marktteilnehmer nicht die Rohdaten separat als „bulk data“ in ihrer Gesamtheit erhalten sollen (Bl. 1275 d.A.). Die Begriffe „bulk data“ und „raw data“, die in den Vorentwürfen noch enthalten waren, wurden gestrichen. Die Marktteilnehmer können also nicht eine Kopie der gesamten Datenbank verlangen. Vielmehr sollen normierte Formate für den Datenaustausch erst noch entwickelt werden (Erwägungsgrund 18 der ÄnderungsVO). Dies soll durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) erfolgen. Das CEN soll auch nach Lösungen suchen, wie die Daten in die bereits bestehende IT-Infrastruktur der Marktteilnehmer integriert werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist.

(3)
Nach Ansicht der Europäischen Kommission müssen die Bestimmungen allerdings – solange ein gemeinsames standardisiertes Format für den Informationsaustausch fehlt – so ausgelegt werden, dass die Ziele der Gesetzgebung erfüllt werden und die Ziele der betroffenen Parteien, einschließlich der speziellen Bedürfnisse der unabhängigen Marktbeteiligten, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die EU-Gesetzgebung schreibe „implizit“ vor, den Zugang in der Weise zu ermöglichen, dass eine automatische Verarbeitung der Daten möglich ist und die Identifizierung alternativer Ersatzteile erleichtert wird (Schreiben der Kommission vom 29.05.2015, Anlage K27, K28, Bl. 649 d.A. 6 U 31/16). An diese Auslegung der Kommission ist der Senat nicht gebunden. Sie hat keinen ausreichenden Niederschlag in den Vorschriften gefunden. Ebenso wenig bindend ist die Stellungnahme des Referatsleiters Automobilindustrie der Generaldirektion vom 28./29.09.2011, der die Ansicht vertreten hat, dass insbesondere die Formulierung „leicht zugänglich“ für einen Zugang sprechen soll, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (Anlage K12, Bl. 145 d.A. 6 U 31/16). Das gleiche gilt für die weiteren Stellungnahmen und Äußerungen der Kommission, die von den Parteien zu den Akten gereicht wurden.

(4)
Auch aus Erwägungsgrund 12 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 lassen sich keine hinreichend validen Argumente für das Erfordernis eines automatisierter elektronischen Datenaustausch herleiten. Dort heißt es zwar, dass die betreffenden Informationen auch solche Informationen umfassen müssen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Nur so könne gewährleistet werden, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeugreparatur und -wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Ersatzteilhersteller ein automatisierter Datenzugriff ermöglicht werden muss, um den Werkstätten alternative Ersatzteillisten mittels VIN-Aufruf bereitstellen zu können.

(5)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XIV, Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008 ein direkter Datenzugriff abgeleitet werden. Nach Art. 13 müssen die Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung treffen. Anhang XIV, Ziff. 2.1 wurde durch die Änderungs-VO 566/2011 wie folgt ergänzt:

„Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile – vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt – anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen.“
Auch diese Bestimmungen stellen lediglich sicher, dass überhaupt Zugang zur Datenbank gewährt wird. Ferner werden die vorzuhaltenden Daten konkretisiert. Die Art des Zugriffs (Lesezugriff per Einzelabruf oder Zugriff auf die Daten selbst zur automatischen Verarbeitung) wird nicht geregelt. Insbesondere kann aus der unscharfen Formulierung „…und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale“ nicht geschlossen werden, dass eine Verknüpfung der Daten (Ersatzteile + VIN) bereitgestellt werden muss.

(6)
Das Erfordernis eines automatisierten Datenzugriffs lässt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Euro5/6-VO ableiten. Das OASIS-Format ist eine technische Spezifikation für Datenbanken, die u.a. der Vereinheitlichung der Terminologie der unterschiedlichen Hersteller-Datenbanken dient, um die Suche zu vereinfachen. Art. 6 I S. 2 i.V.m. Fn. 23 macht die Bereitstellung der Informationen entsprechend dem OASIS-Dokument SC2-D5 zur Auflage (vgl. auch Erwägungsgrund 8). Zur besseren Erreichung des Ziels der diskriminierungsfreien Informationsbereitstellung sollen die Informationen gemäß den technischen Vorschriften des OASIS Formats zur Verfügung gestellt werden. Das OASIS-Format setzt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht den Datenaustausch mittels einer Schnittstelle voraus. Vielmehr betrifft das OASIS-Dokument unstreitig nicht das technische Procedere beim Datenaustausch. In Abschnitt 7 heißt es vielmehr:

„It is not expected that information producers would associate the VIN with each information package as meta data.“

„Details of how these Internet services are implemented and how the messages are formulated, transported and interpreted are outside the scope of this Specification.“
Ein technisches Verfahren zum Austausch von Daten wird nicht beschrieben. Vielmehr geht es nur um die Standardisierung der Daten und deren Zusammenfassung zu Datenpaketen (vgl. OASIS-Dokument SC2-D5, Abschn. 7., S. 10, 11). Dies hat auch das Landgericht erkannt (LGU 21). Das Begehren des Klägers geht im Übrigen auch nicht dahin, dass die Datenbank der Beklagten dem OASIS-Format angepasst werden soll.

(7)
Auch das Vergütungsmodell gemäß Ziff. 2.8 des Anhangs IV der DurchführungsVO Nr. 692/2008 (Gebühren nach Zeiteinheiten bzw. pro Einzelabruf) spricht nicht für einen über den Leseabruf hinausgehenden Datenaustausch.

cc)
Die Informationen müssen nach Art. 6 I so zur Verfügung gestellt werden, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie den A-Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über das System A gegen Entgelt zur Verfügung stellt (LGU 3; Bl. 1067 d.A.). Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer findet insoweit nicht statt.“

3.
Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Die Beklagte habe die ernsthafte Gefahr begründet, die Interessen von Marktteilnehmern zu verletzen. Auch dies kann nicht angenommen werden, da durch den seitens der A Corporation gewährten Lesezugriff auf die Teiledaten die Anforderungen der Euro 5/6 VO erfüllt werden. Auch insoweit geht im Übrigen das beantragte Vertriebsverbot über die Vorgaben der Verordnung hinaus.

4.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

5.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar haben die die Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 betreffenden Fragen grundsätzliche Bedeutung. Sie sind jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht alleine tragend.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-3 O 332/13