OLG Frankfurt a.M.: Darf ein Fitnessstudio mit dem Begriff „Olympia“ werben?

veröffentlicht am 30. November 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
§ 3a UWG; § 3 OlympSchG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Werbung für Fitnessstudio), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe


I.
Die Beklagte verwendete anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro für die von ihr betriebenen Fitnessstudios die nachfolgende Werbung, die u.a. die im Berufungsantrag wiedergegebenen Angaben enthält:

[Abb.]

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften des Olympiaschutzgesetzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise gingen bei der konkreten Werbung davon aus, die Beklagte sei Sponsor der Deutschen Olympischen Bewegung (Beweis: Sachverständigengutachten). Jedenfalls werde die Wertschätzung der verwendeten olympischen Bezeichnungen durch einen Imagetransfer in unlauterer Weise ausgenutzt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteil zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

die Werbeanpreisungen „Olympia Special“, „Wir holen Olympia in den Club“ Und „Training bei A wird olympisch“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nicht zustehen. Zwar hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers mit Recht bejaht. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, verstößt die angegriffene Werbung jedoch unter keinem Gesichtspunkt gegen die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG).

Das Landgericht hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2014, 1215 [BGH 15.05.2014 – I ZR 131/13] – Olympia-Rabatt) entwickelten Grundsätze zur Auslegung des OlympSchG ausführlich dargestellt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.
Mit Recht hat das Landgericht zunächst eine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 1 OlympSchG) zwischen den nach § 1 III OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“ und den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen verneint. Insbesondere kann der verständige Durchschnittsverbraucher der Werbung gemäß Anlage K 2, mit der für eine Rabattaktion aus Anlass der Olympischen Spiele geworben wird, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.

Ein gewisser Anhaltspunkt für eine solche Annahme könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Begriff „Olympia Special“ in der Werbung blickfangartig in einer graphischen Gestaltung verwendet wird, die an ein Logo erinnert, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele oder anderer Sportveranstaltungen häufig verwendet wird. Allerdings wird in diesen Fällen – wie der Verkehr aus eigener Erfahrung weiß – die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44).

Da es hieran im vorliegenden Fall fehlt, wird der verständige Durchschnittsverbraucher aus der logoartigen Gestaltung des Begriffs „Olympia Special“ allein nicht den Schluss auf eine solche Sponsorstellung ziehen.

Die in der Berufungsbegründung erhobene Beanstandung, dass das Gericht die Verkehrsauffassung nicht aus eigener Kenntnis beurteilen dürfe, sondern das angebotene demoskopische Gutachten einholen müsse, greift nicht durch. Wie im Marken- und Wettbewerbsrecht gilt auch bei der Anwendung des OlympSchG, dass die angerufenen Gerichte die maßgebliche Verkehrsauffassung jedenfalls dann aus eigener Sachkunde beurteilen können, wenn sie – wie hier – selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Davon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgegangen, in der lediglich ausgeführt wird, dass die dort vorgelegten Privatgutachten zu keinem anderen Ergebnis führen (a.a.O. Rn. 45).

2.
Auch eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 2 OlympSchG) hat das Landgericht bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entwickelten Grundsätze mit Recht verneint.

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme (wie bei „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“) und dem unlauterem Imagetransfer zu differenzieren. Unbedenklich ist jedenfalls die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele (a.a.O. Rn. 28) sowie die Verwendung eines nach § 3 II 1 OlympSchG geschützten Begriffs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung (a.a.O. Rn. 29). Ein unlauterer Imagetransfer liegt demgegenüber vor bei Angaben, in denen der Verkehr eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung sieht. Die Werbung muss dahin verstanden werden, dass das Produkt – wie etwa in „Olympia-Pflegeset“ oder „Olympische Kontaktlinsen“ (vgl. BGH a.a.O. Rn. 35) – qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympia-Qualität“ habe.

Danach sind die angegriffenen Werbeaussagen nach dem Verständnis, wie es sich aus dem Gesamtinhalt der Anlage K 2 ergibt, nicht zu beanstanden. Die Werbung gemäß Anlage K 2 mit den beanstandeten Aussagen betrifft eine zeitlich begrenzte Rabattaktion, die die Beklagte aus Anlass der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro durchgeführt hat. Die in dem logoartigen Emblem verwendete Angabe „Olympia Special“ dient ersichtlich dazu, diesen zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig herauszustellen, was nach den dargestellten Grundsätzen noch als bloß assoziative Bezugnahme einzustufen ist.

Was die Beklagte mit den weiteren Aussagen „Wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei A wird olympisch“ zum Ausdruck bringen will, ist für den Werbeadressaten nicht ohne weiteres erkennbar und lässt sich erst bei näherer Befassung mit dem weiteren Inhalt der Werbung erschließen. Dabei erkennt der Leser jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibt. Die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche wird in „Medaillen“ gemessen und in einem persönlichen „Medaillenspiegel“ wiedergegeben. Dies ist der ohne weiteres erkennbare Hintergrund für die weiteren Aussagen, dass die Beklagte „Olympia in den Club“ hole und „olympisch“ werde. In einer solchen nicht mit einer Qualitätsbehauptung verbundenen, sondern eher spielerischen Übertragung der nach dem OlympSchG geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen kann kein unlauterer Imagetransfer im dargestellten Sinn gesehen werden.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 399/16