LG Wuppertal: „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist eine zulässige Bezeichnung

veröffentlicht am 15. Juli 2016

LG Wuppertal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 12 O 126/15
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Eine Zusammenfassung dieser Entscheidung finden Sie hier (LG Wuppertal – Heilpraktiker für Psychotherapie), den Volltext haben wir nachfolgend wiedergegeben:


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Landgericht Wuppertal

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
 
Tatbestand

Der Kläger, dem über 800 Verbände und Körperschaften angehören sowie mehr als 1.200 Unternehmen, nimmt den Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch.

Dem Beklagten wurde vom Oberbürgermeister der Stadt L durch eine mit “Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie“ überschriebene Urkunde vom 25.10.2005 aufgrund des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) die Erlaubnis erteilt, die “Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie“ auszuüben. Nach dieser Erlaubnis hat der Beklagte bei der Berufsausübung die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker (Psychotherapie)“ zu führen. Auf seinen Internetseiten bezeichnet sich der Beklagte in der hier angegriffenen Art und Weise als “Heilpraktiker für Psychotherapie“.

Der Kläger trägt vor:

Das sei wettbewerbswidrig, weil irreführend. Der angesprochene Verkehr müsse diese Werbung so verstehen, dass der Beklagte entsprechend dem Zulassungserfordernis in § 1 Abs. 1 HeilprG als Heilpraktiker zugelassenen sei und über eine Zusatzqualifikation “für Psychotherapie“ verfüge, obwohl – was unstreitig ist – der Beklagte tatsächlich nur im Bereich der Psychotherapie, nicht aber darüber hinaus als Heilpraktiker tätig werden dürfe. Das gelte jedenfalls, wenn man die hier angegriffene Werbung des Beklagten mit dieser irreführenden Bezeichnung insgesamt betrachte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis “Heilpraktiker für Psychotherapie“ zu werben:

[Abb.]

II. an ihn 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.12.2015) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend:

Die Klagebefugnis des Klägers werde bestritten, insbesondere dass Mitglieder des Klägers sich auf demselben örtlichen Markt psychotherapeutisch betätigten wie er selbst. Er sei aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis berechtigt, die angegriffene Berufsbezeichnung zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Es kann offen bleiben, ob die Klage zulässig ist, denn sie ist jedenfalls nicht begründet.

Ob der Prozessführungsbefugnis des Klägers, der allgemein und auch vom erkennenden Gericht in einer Vielzahl von Fällen als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anerkannt worden ist, im konkreten Fall entgegensteht, dass ihm – entgegen seiner Behauptung – keine Heilpraktikerverbände oder sonstige Mitglieder angehören, die in relevanter von einem möglichen Wettbewerbsverstoß betroffen sind, muss nicht entschieden werden. Bei der insoweit maßgeblichen Frage, ob dem Verband gemäß der genannten Vorschrift „eine maßgebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“, handelt es sich nicht um eine „normale“ Prozessvoraussetzung mit unabdingbarem logischem Vorrang vor der Begründetheitsprüfung, sondern, wie etwa bei dem Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage, um eine qualifizierte Voraussetzung, deren Vorliegen offen bleiben kann, wenn die Klage aus materiellen Gründen abzuweisen ist (BGH GRUR 1999, 1119 – „RUMMS!“; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. A., 13. Kapitel Rn. 30, m.w.N.).

In der Sache besteht der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aus  §§ 8 Abs. 1,  3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht. Der Beklagte darf die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ auch im Rahmen seiner hier konkret angegriffenen Werbung führen. Die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, werden hierdurch nicht über seine Person, Befähigung etc. getäuscht.

Der Beklagte ist berechtigt als Heilpraktiker (nur) auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Ihm ist die entsprechende, auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt worden (§ 1 Abs. 1 HeilprG; Nr. 1.2 der Richtlinien zur Durchführung des HeilprG NW). Diese Beschränkung wird durch die von ihm geführte Berufsbezeichnung in gleicher Weise deutlich gemacht, wie durch die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, die nach der ihm erteilten Erlaubnis aufgrund der Anlage 2 zu Nr. 5.1.3 der vorgenannten Richtlinien von ihm geführt werden darf. In beiden Bezeichnungen kommt die Beschränkung in gleicher Weise zum Ausdruck. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nicht an, dass die vom Beklagten gewählte Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringt, dass er zu seiner allgemeinen Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker zusätzlich auch eine Befähigung „für Psychotherapie“ besitzt. Für eine solche Auslegung spricht nichts. Insoweit ist der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Bezeichnung „Fachanwalt für …“ fernliegend, weil hier jedenfalls der Großteil der angesprochenen Verbraucher weiß, dass jeder Fachanwalt auch Rechtsanwalt ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis des Beklagten sowohl durch die von ihm nach der Erlaubnis zu führende als auch durch die von ihm tatsächlich verwendete Berufsbezeichnung in gleicher Weise hinreichend deutlich gemacht wird, kann ihm auch nicht die Führung dieser Berufsbezeichnung im Rahmen seines hier konkret angegriffenen Werbeauftritts untersagt werden. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass hier Krankheiten, die mit Psychotherapie nicht zu behandeln sind, über diesen Bereich hinausgehende Behandlungsmethoden etc. genannt werden, führt das nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der hier ausdrücklich angegriffenen Berufsbezeichnung annehmen, der Beklagte sei mehr als (nur) „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Wenn der Kläger gegen die Nennung bestimmter Behandlungsmethoden oder Angaben zur Behandlung von Krankheiten usw. gemäß dem Werbeauftritt des Beklagten vorgehen will, die aus seiner Sicht einzeln oder insgesamt auf eine über diese beschränkte Erlaubnis hinausgehende Befähigung des Beklagten schließen lassen, muss er diese Aussagen konkret angreifen, was nicht geschehen ist.

Da das Unterlassungsbegehren unbegründet ist, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch für die Abmahnung nicht zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 22.000,00 EUR.