LG Ulm: Wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung „Bambus“ für Socken aus Viskose

veröffentlicht am 19. Januar 2017

LG Ulm, Urteil vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 8 UWG; Art. 5 TextilkennzVO, Art. 16 TextilkennzVO

Die Entscheidung des LG Ulm finden Sie unten im Volltext. Eine Zusammenfassung finden Sie hier (LG Ulm – Irreführende Werbung mit Textilfasern).


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Landgericht Ulm

Urteil

In dem Rechtsstreit



wegen unlauteren Wettbewerbs

hat das Landgericht Ulm – 2. Kammer für Handelssachen – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Ulm vom 08.04.2016 – 11 O 9/16 KfH – wird bestätigt.

2.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.

Streitwert: 20.000,00 €

Tatbestand


Die Verfügungsklägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Sie hat u.a. Unternehmen in der Bekleidungsbranche als Mitglieder. Die Verfügungsbeklagte betreibt bundesweit eine Drogeriemarktkette, in der sie u.a. auch Socken verkauft.

Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in einem Werbeprospekt der Verfügungsbeklagten vom März 2016.

Die Verfügungsbeklagte bewarb in dem Prospekt diverse Socken mit der Angabe „DAMEN BAMBUSSOCKEN“, „HERREN SOCKEN BAMBUS“ und „DAMEN KURZSCHAFTSOCKEN BAMBUS“ (Anlage A 3). Diese Socken werden auf dem Etikett an der Ware, das im Prospekt nicht ersichtlich ist, jeweils mit „Viskose“ gekennzeichnet.

Die Herstellung der Viskose aus Bambusrohstoff ist zwischen den Parteien unstreitig: Der Bambus wird zunächst in kleine Stücke zerkleinert. In einem anschließenden Prozess werden dann Harze und Fremdstoffe ausgekocht. Die so entstandene Zellulose wird zu Zellstoffplatten gepresst. Diese werden wieder zu einer honigähnlichen Lösung verflüssigt und durch feine Spinndüsen in ein Spinnrad gepresst. Diese erstarrt im Spinnrad zu Filamenten, das zu Filamentgarn zusammengefasst und versponnen wird. Ohne diese chemischen Umwandlungsprozesse kann Viskose nicht versponnen werden. Durch das Viskoseverfahren verlieren die Ausgangsrohstoffe vollständig ihre natürlichen Eigenschaften. Engmaschige Textilien mit glatter Oberfläche wie Strümpfe könnten aus der Naturfaser Bambus nicht hergestellt werden, da die Fasern zu kurz sind.

Die Verfügungsklägerin hat die Werbung erfolglos abgemahnt.

Das Landgericht Ulm hat durch Beschluss vom 08.04.2016 antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 5 UWG angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Socken und Strümpfe, welche (auch) aus Viskose bestehen, gegenüber dem letzten Verbraucher mit der Angabe zu bewerben: „Bambussocken“ und/oder „Socken Bambus“, sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluss Widerspruch erhoben und beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.04.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung,

die Werbung verstoße gegen gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5, 16 TextilkennzeichnungsVO und gegen das Irreführungsverbot aus §§ 3, 5 Abs.1 Ziff. 1 UWG. Es liege sowohl eine unzutreffende Kennzeichnung als auch eine Irreführungsgefahr für den angesprochenen Verbraucherkreis vor.

Die Verfügungsbeklagte verwende die Bezeichnung „Bambus“ als Verkehrsbezeichnung, die der Beschreibung der Ware diene.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bewerbung mit „Bambus“ als Hinweis auf eine Naturfaser verstehen, die natürlich und besonders verträglich sei. Sie würden Waren, die aus natürlichen Rohstoffen hergestellt sind, schätzen, da sie eine nachhaltige und ggf. auch umweltverträgliche Herstellung suggerierten. Die beworbenen Socken seien jedoch nicht aus Bambus, sondern aus Viskose. Viskose sei aber eine Chemiefaser, während Bambus eine natürliche Faser sei.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung,

die Werbung verstoße weder gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. der TextilkennzeichnungsVO noch gegen §§ 3, 5 Abs.1 Ziff. 1 UWG.

Die TextilkennzeichnungsVO sei auf die Prospektwerbung nicht anwendbar. Angaben zur Textilfaserzusammensetzung seien deshalb im Prospekt nicht erforderlich. Die Werbung enthalte auch keine Kennzeichnung im Sinne des TextilkennzeichnungsVO.

Ein Verstoß gegen das Irreführungsgebot nach § 5 Abs.1 Ziff. 1 UWG liege nicht vor, weil es sich bei der Bezeichnung „Bambus“ nicht um eine Beschaffenheitsangabe handele, die auf die Faserzusammensetzung hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht daraus schließen, dass die Socken aus Bambusfasern bestehen, da sie Bambus in erster Linie mit Bambusholz assoziierten.

Sie würden den Begriff vielmehr als markenmäßige Verwendung, als bloßes Beiwerk bzw. als Fantasiebezeichnung verstehen, zumal im Bekleidungssektor eine Vielzahl eingetragener Marken bzw. viele Fantasiebezeichnungen im Zusammenhang mit diesem Wort bestünden. Die Verkehrskreise würden nicht erwarten, bereits im Rahmen einer Fantasiebezeichnung über die Faserzusammensetzung informiert zu werden.

Jedenfalls liege hierin eine zutreffende Beschaffenheitsangabe, da Bambus jedenfalls als Rohstoff für die Socken gedient habe, bevor er zu Zellulose und zu Viskosefasern weiterverarbeitet worden sei. Der Hinweis auf den Rohstoff sei insbesondere im Hinblick auf Allergiker opportun.

Verbraucherkreise würden nicht erwarten, dass es sich nicht um eine Chemiefaser, sondern um eine Naturfaser handle, zumal sie sich hierüber keine Gedanken machen würden, ihnen die komplexen Verarbeitungsschritte nicht bekannt seien und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Naturfaser oder ein Naturprodukt nicht erfolge. Es handle sich bei Viskose auch nicht um ein Chemieprodukt. Es sei nicht ansatzweise geklärt, wann ein Naturprodukt durch aufwändige Verarbeitung zum Chemieprodukt werde.

Die TextilkennzeichnungsVO regele die Pflichten zur Bezeichnung von Textilfasern abschließend. Sei die Textilkennzeichnung korrekt erfolgt, dürfe die Produktbezeichnung nicht strenger nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen beanstandet werden. Andernfalls könne das Ziel der Vollharmonisierung innerhalb der Europäischen Union nicht erreicht werden.

Die Spürbarkeitsschwelle sei auch nicht überschritten, da die behauptete Fehlvorstellung des Verbrauchers, die Socken bestünden aus Bambus, für die Kaufentscheidung nicht relevant sei. Letztlich eigne sich das Eilverfahren nicht zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt deren Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die einstweilige Verfügung war im Rechtfertigungsverfahren nach §§ 936, 924, 925 ZPO gemäß § 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen.

Auch unter Zugrundelegung des Sachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 08.04.2016 Bezug genommen.

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, insbesondere die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit und Beschaffenheit etc. enthält.

Gemäß § 3 Abs. 4 UWG ist bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 UWG von Wettbewerbsverbänden – wie sie die Verfügungsklägerin unstreitig darstellt – auf Beseitigung und – bei Wiederholungsgefahr – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, deren Unterlassung die Verfügungsklägerin verlangen kann.

Nach Auffassung des Gerichts verwendet die Verfügungsbeklagte den Begriff „Bambus“ nicht als Hinweis auf eine Marke bzw. als Fantasiebezeichnung. Die Wortwahl „Bambussocken“ bzw. „Socken Bambus“ ist vielmehr für den durchschnittlichen Betrachter so zu verstehen, dass hierin eine Beschaffenheitsangabe im Sinne eines Merkmals der Ware zu sehen ist. Anhaltspunkte für eine Markenbezeichnung fehlen völlig. Dasselbe gilt für eine Fantasiebezeichnung, zumal der Begriff „Bambus“ eindeutig auf den entsprechenden Rohstoff hinweist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob weitere Anbieter ähnliche Begriffe als Markennamen bzw. Fantasienamen verwenden. Entscheidend ist allein der Inhalt der konkrete Werbebroschüre, die insoweit keinerlei Anhaltspunkte erkennen lässt.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung dahingehend versteht, dass die beworbenen Socken aus der natürlichen Textilfaser Bambus bestehen.

Hierin liegt eine irreführende Werbeaussage, da die Socken tatsächlich aus Viskosefasern bestehen. Die Viskosefaser wird aber unstreitig aufgrund eines aufwändigen chemischen Prozesses hergestellt. Bambus wird lediglich als ursprünglicher Rohstoff verwendet wird, ohne dass es auf seine spezifische natürliche Eigenschaften ankommt, zumal gleichermaßen andere Rohstoffe, wie z.B. Buche, Birke, Kiefer und Fichthölzer, zur Herstellung der Viskosefasern verwendet werden können. Viskose wird deshalb auch zu Recht nicht als Naturfaser, sondern als Chemiefaser bezeichnet.

Die Socken bestehen danach nicht mehr aus einem natürlichen Rohstoff. Seine Eigenschaften sind durch den chemischen Prozess völlig verloren gegangen. Die Socken bestehen vielmehr aus einer Viskosefaser, zu deren Herstellung lediglich u.a. die ursprünglichen Bambusfasern verwendet wurden. Die alleinige Hervorhebung des Rohstoffs „Bambus“ vermag jedoch bei den angesprochenen Verbraucherkreisen die Vorstellung zu erwecken, dass die Socken solche Eigenschaften aufweisen, die typischerweise mit der Naturfaser Bambus verbunden sind.

Die beanstandete Werbeaussage ist auch geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Naturfasern haben im Vergleich zu Chemiefasern für bestimmte Käuferschichten vor dem Hintergrund der besonderen Verträglichkeit oder der ökologischen Gesichtspunkte erkennbare Bedeutung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Werbung auch gegen §§ 5, 5a UWG i.V.m. Art. 5, 16 TextilkennzeichnungsVO verstößt. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge hierin für die Verfügungsklägerin lediglich eine zusätzliche Anspruchsgrundlage, welche auf Inhalt und Umfang der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung keinen Einfluss hätte.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten regelt die TextilkennzeichnungsVO die Pflichten hinsichtlich der Bezeichnung der Textilfasern nicht abschließend.

Irreführende Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache stellen eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Dies mag anders sein, soweit der werbende Unternehmer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine entsprechende wesentliche Information dem Verbraucher vorenthält, § 5a Abs. 2 UWG. In diesem Fall mag die TextilkennzeichnungsVO dem § 5a UWG als spezielleres Gesetz vorgehen, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfaserzusammensetzung beanstandet wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Nichtangabe der Textilfaserzusammensetzung, sondern um die irreführende Angabe der Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Nach alledem ist die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung verpflichtet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 08.04.2016 zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist – wie der bestätigte Beschluss vom 08.04.2016 – auch hinsichtlich der Kosten ohne Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sofort vollstreckbar.