LG Paderborn: Irreführende Preiswerbung eines Möbelhauses, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht der ausgestellten Ausstattung entspricht

veröffentlicht am 3. Februar 2017

LG Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (LG Paderborn – Wettbewerbswidrige Preiswerbung); den Volltext der Entscheidung unten:


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Landgericht Paderborn

Urteil

a)
es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K1 – K3 ersichtlich geschehen,

b)
an die Klägerin 246,10 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
Tatbestand

Zum Aufgabengebiet der Klägerin, die mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft zusammenarbeitet, gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs.

Die Beklagte betreibt Möbelhäuser, u.a. in I.

Mit Schreiben vom 17.11.2015 (Anl. K10) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen zweier von ihr festgestellter Wettbewerbsverstöße ab.

Zum einen hatte die Beklagte in ihrem Möbelhaus in I eine Leder-Rundecke B ausgestellt (Anl. K1). Dieser war ein Preisschild zugeordnet, wonach die aus 3 Elementen bestehende Rundecke zu einem Gesamtpreis von 3.199,00 €, der Summe der für die Einzelelemente ebenfalls angegebenen Einzelpreise, ausgezeichnet war (Anl. K 2). Des Weiteren enthält die Preisauszeichnung die Angabe: „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar.“ Auf der Rückseite des Preisschildes (Anl. K3) waren Mehrpreise für Ausstattungsvarianten der auf der Vorderseite aufgeführten Einzelelemente sowie für Zubehör wie Armlehnen, Sitztiefenverstellungen und einen Hocker angegeben, wobei neben dem ausgestellten Hocker die ausgestellte Rundecke auch mit den nicht in dem auf der Vorderseite angegebenen Gesamtpreis enthaltenen Armteilen und -lehnen ausgestellt war. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 1Abs. 1 S. 1 PAngV.

Zudem hatte die Beklagte einen ausgestellten zweitürigen Schwebetürenschrank auf einem mit „Preissensation“ überschriebenen Preisaushang mit einem Gesamtpreis von 999,00 € beworben (Anl. K 4). Öffnete man den Schrank, befanden sich allerdings an besonderen Ausstattungsmerkmalen wie Hosenauszug, Kleiderlift, LED-Beleuchtung, Türen-Kollisionsdämpfer und zusätzlichen Einlegeböden weitere Preisschilder (Anl. K 5 – K 9). Diese Ausstattungsmerkmale standen dem Käufer nach Wahl zur Verfügung und waren in dem auf dem Preisaushang ausgewiesenen Gesamtpreis von 999,00 € nicht enthalten. Die Klägerin sieht auch in dieser Preisauszeichnung einen Wettbewerbsverstoß, insbesondere einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Nachdem die Beklagte die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K1– K3 und K 4 – K 9 ersichtlich geschehen,

und ihr für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist,

2. an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den zunächst gestellten Unterlassungsantrag als nicht hinreichend bestimmt und damit als unzulässig beanstandet. Die Klägerin hat auf Vorschlag des Vorsitzenden dem durch eine Änderung der Formulierung ihres Klagebegehrens versucht nachzukommen.

Die Beklagte sieht in den beanstandeten Preisauszeichnungen kein wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere nachdem sich die Rechtslage aufgrund der 2. UWG-Novelle 2015 anders darstelle, denn ein fehlender Gesamtpreis sei im konkreten Fall nicht geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was aber unabdingbare tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Unlauterkeitsvorwurf im vorliegenden Zusammenhang sei. § 1 Abs. 1 PAngV sei richtlinienkonform am Maßstab des Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL auszulegen. Auch die Neufassung des § 5a Abs. 2UWG mache demgemäß folgerichtig deutlich, dass auch beim Vorenthalten wesentlicher Information immer zu prüfen sei, ob der Verbraucher diese benötige,um eine informierte Entscheidung zutreffen, und ob das Vorenthalten ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könne, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §5a UWG 2008 sei deshalb mit der neuen Fassung der Vorschrift nicht mehr vereinbar. Hinsichtlich beider beanstandeter Wettbewerbsverstöße sei festzustellen, dass die fehlende Gesamtpreisangabe nicht geeignet sei, den Verbraucher veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen haben würde.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Das – neu gefasste – Klagebegehren ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klage ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der für die Leder-Rundecke beanstandeten Preisauszeichnung begründet, hinsichtlich des Schwebetürenschranks ist sie unbegründet.

Hinsichtlich der Leder-Rundecke verstößt die Preisauszeichnung gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Danach hat, wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Verpflichtung bezieht sich auf das konkrete Angebot, vorliegend damit auf die ausgestellte Leder-Rundecke. Ob dazu auch der gleichfalls ausgestellte Hocker zu zählen sind, kann die Kammer offen lassen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kammer stellt lediglich auf die ausgestellte Leder-Rundecke als solche ab und auf die Erwartungshaltung, die der interessierte Verbraucher haben darf, wenn er sich für ihren Kauf interessiert. Die Erwartung des Verbrauchers geht regelmäßig dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung, in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2015, 64). Insoweit hat das OLG Hamm (ebd.) hinsichtlich der Blickfangwerbung eines Möbelhändlers mit einem vollständig ausgestatteten Bett entschieden, dass der interessierte Verbraucher erwarten kann, dass auch die ausgestellte Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) und die Matratze Bestandteil des Angebots sind, nicht allerdings reine Applikationen, wie z.B. das auf dem Angebot auch abgebildet gewesene Bettzeug. Für den Verbraucher sei klar, dass es sich hierbei lediglich um „Beiwerk“ handele, das nicht zum Angebotsumfang gehöre. Um solches „Beiwerk“ handelt es sich bei den mit der ausgestellten Leder-Rundecke ausgestellten Armteilen und -lehnen indessen nicht. Es handelt sich vielmehr um Zubehör, das der Käufer zwar nicht benötigt und deshalb nicht notwendigerweise kaufen muss, das aber speziell für die ausgestellte Produktserie, zu der auch der passend bezogene Hocker gehört, gefertigt worden ist und im Gegensatz zu Bettzeug anderswo von ihm kaum zu erwerben ist. Wenn ihm die Leder-Rundecke mit diesem Zubehör in dem Möbelhaus der Beklagten vorgestellt wird und die Rundecke dabei – wie hier – mit einem Gesamtpreis, der gemäß § 1 Abs. 1 S. 1PAngV anzugeben ist, angeboten wird, darf er deshalb erwarten, die Rundecke zu dem angebotenen Gesamtpreis auch wie ausgestellt erwerben zu können.

Damit ist gleichzeitig ausgesagt, dass die Gesamtpreisangabe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, wozu es mit dem Wissen, dass das ausgestellte Zubehör nicht in dem Preis enthalten ist, nicht gekommen wäre.

Dem steht nicht entgegen, dass sich auf der Vorderseite des Preisaushangs die Leder-Rundecke und ihr Preis lediglich aus den 3 Sitzmöbeln zusammensetzt, deren Einzelpreise zudem angegeben sind, und der Preisaushang den Zusatz enthält, das Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Dessen ungeachtet versteht nach Auffassung der Kammer für Handelssachen der Verbraucher den als „Preisleistung“ blickfangmäßig hervorgehobenen Gesamtpreis in dem Preisaushang als Ausweis des Preises für die ausgestellte Rundecke einschließlich des daran angebrachten oder ihr beigefügten Zubehörs.

Dass dieses in dem auf der Vorderseite genannten Preis nicht enthalten sein soll, erfährt der Verbraucher erst auf der Rückseite hinsichtlich der Positionen 30, 60, 100 und 110, des Weiteren erfährt er, dass die Leder-Rundecke auch in der Ausführung „Rücken echt“ (Positionen 10, 40 und 70) bestellbar ist. Ergibt sich der Preis der ausgestellten Leder-Rundecke einschließlich des ausgestellten Zubehörs aber erst durch eine Hinzurechnung der Positionen 30, 60, 100 und/oder 110 der Rückseite, verstößt die Preisauszeichnung gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Gesamtpreise). Eine richtlinienkonforme Auslegung ändert hieran nichts.

Die Verpflichtung zur Preisangabe besteht gegenüber Verbrauchern. Die Nichtangabe des Gesamtpreises stellt einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. § 1 PAngV stellt eine Marktverhaltensregel dar. Ihr Verstoß ist geeignet, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn sie hat den Zweck zu verhindern, dass er selbst erst den zu zahlenden Preis für die angebotene Ware ermitteln muss. Die Beeinträchtigung ist auch spürbar.

Demgegenüber sieht die Kammer in der Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Der für den Schrank durch Preisaushang als „Preissensation“ angegebene Gesamtpreis umfasst nach der Erwartungshaltung des Verbrauchers den ausgestellten Schrankzunächst nur so, wie er ihn auf den ersten Blick sieht. Erst wenn er den Schrank öffnet, erfährt er durch zusätzliche Preisauszeichnungen an einzelnem Ausstattungszubehör, dass dieses in dem angegebenen Gesamtpreis nicht enthalten ist. Bei diesem Zubehör handelt es sich allerdings nicht um Zubehör, bei dem der Verbraucher keine Wahl hätte, ob er es kaufen will oder nicht.Es handelt sich nicht um Zubehör, welches er notwendigerweise benötigt oder welches bei einem Schwebetürenschrank erwartungsgemäß als zugehörig anzusehen ist. Der Schrank ist nicht unvollständig, wenn die extra ausgezeichneten Ausstattungsmerkmale wie Hosenauszug, Kleiderlift, LED-Beleuchtung, Türen-Kollisionsdämpfer und zusätzliche Einlegeböden fehlen. Der Verbraucher wird diesbezüglich auch nicht irregeführt, weil der Preisaushang keine Erwartung begründet, dass der Schrank mit eben diesem zusätzlichen Zubehör ausgestattet ist, und er in dem Augenblick, in dem er bei Öffnen des Schrankes erfährt, welches Zubehör der ausgestellte Schrank insgesamt aufweist, gleichzeitig erfährt, welches nicht notwendige Sonderzubehör zusätzlich zu bezahlen ist.

Nach alledem war der Klage gemäß §§ 8, 3a UWG hinsichtlich der Leder-Rundecke stattzugeben, hinsichtlich der beanstandeten Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank war sie abzuweisen.

Die Ordnungsmittelandrohung begründet sich aus § 890Abs. 2 ZPO.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.Die vom Kläger geltend gemachte Abmahnkostenpauschale ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und reduziert sich ihrem pauschalierten Aufwand nach nicht deshalb, weil das Abmahnschreiben vom 17.11.2015 gleichzeitig auch die nicht begründete Abmahnung hinsichtlich der Preisauszeichnung für den Schwebetürenschrank enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.