LG Köln: Werbung mit „Grilled Steak“ für einen Kartoffelsnack ist irreführend, wenn Fleischbestandteile fehlen

veröffentlicht am 12. Mai 2017

LG Köln, Urteil vom 14.03.2017, Az. 31 O 198/16
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/11

Das Urteil des LG Köln haben wir hier zusammengefasst (LG Köln – Grilled Steak), den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


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Landgericht Köln

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „Y“ wie nachfolgend ersichtlich in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben:

[Abb.]

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 €.
 
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Aufmachung des Produkts der Beklagten „Y“, eines Kartoffelsnacks mit „Grilled-Steak“-Geschmack (Produktbeispiel in Anlage B 2).

Ausweislich der Zutatenliste (Bl. 23 d.A.) enthält das Produkt – jedenfalls explizit – keine Fleischbestandteile, was im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger behauptet, ihm gehörten bundesweit tätige Lebensmittelfilialisten an, die eine große Fülle von salzigen Snacks vertrieben. Es sei nicht erforderlich, daß dem Kläger Produkthersteller angehörten, vielmehr sei für die Aktivlegitimation ausreichend, daß seine Mitglieder ähnliche Produkte vertrieben.

Die beanstandete Verpackungsgestaltung sei irreführend und verstoße gegen §§ 3a, 5 UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) u. Abs. 4 VO (EU) Nr. 169/11 (LMIV). Die „Y“ enthielten nach den Angaben im Zutatenverzeichnis keine Fleischbestandteile in signifikanter Menge. Es sei kein Rindfleischpulver enthalten. Der Begriff „Rindfleischextraktpulver“ sei nicht aussagekräftig. Die Bestätigung des Lieferanten sei unzureichend. Eine vollständige Spezifikaktion des Aromas liege nicht vor. Die Aufmachung der Verpackungsgestaltung führe zu einer Irreführung der Verbraucher nach § 5 UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) u. Abs. 4 LMIV. Der Verkehr gehe zwar nicht davon aus, daß ein echtes Stück Fleisch in den Kartoffelsnacks im Ganzen oder in Stücken enthalten sei, der Verkehr habe aber die berechtigte Erwartung, daß signifikante Mengen an Rindfleischpulver und nicht lediglich Aroma aus weitgehend fleischfremden Ausgangsstoffen für den Teig der Kartoffelsnacks verwendet werde. Diese Verkehrserwartung ergebe sich aus einem Vergleich mit anderen Kartoffelsnackprodukten. Es entspreche der allgemeinen Kennzeichnungspraxis, daß Kartoffelsnackprodukte mit naturalistischen Zutatenabbildungen auf der Vorderseite diese Zutaten jedenfalls in Form eines entsprechenden Pulvers der Zutat enthielten (vgl. aufgelistete Beispiele Bl. 145 f. d.A.). Blickfangmäßig ausgelobte Zutaten seien jedenfalls in Form eines Pulvers tatsächlich auch in den Kartoffelsnackprodukten enthalten. Dies gelte insbesondere für höherwertige Erzeugnisse im oberen Preissegment.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte behauptet, in dem Produkt verwendete Fleischbestandteile beinhalteten u.a. Rindfleischextraktpulver, seien in der Gewürz- und Aromamischung enthalten und würden im Zutatenverzeichnis als „natürliches Aroma“ deklariert. Der Anteil an Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver betrage 0,5 -1 % der Aromamischung. Das Produkt enthalte insgesamt ca. 5 % Gewürz- und Aromamischung. Um den gewünschten „Grilled-Steak“-Geschmack zu erhalten, sei eine größere Menge auch gar nicht erforderlich. Wenn man das Extraktpulver auf frisches Fleisch umrechne, sei der Anteil deutlich höher. Die Applikation von frischem Fleisch sei aus Gründen der Haltbarmachung nicht praktikabel. Das Extrakt-Pulver werde im letzten Herstellungsschritt auf die Oberfläche des Produkts aufgebracht. Die vom Kläger aufgeführten Beispiele ließen nicht darauf schließen, daß der Verbraucher signifikante Mengen an Fleisch in dem streitgegenständlichen Produkt erwarte. Eine solche Annahme sei lebensfremd. Der Verbraucher werde lediglich erwarten, daß das streitgegenständliche Produkt nach „Grilled Steak“ schmecke, was auch tatsächlich der Fall sei. Die Bezeichnung eines Lebensmittels weise in vielen Fällen lediglich auf die Geschmacksrichtung hin. Bei Snackprodukten erwarte der Verbraucher, daß Bezeichnungen bzw. entsprechende Abbildungen lediglich auf die Geschmacksrichtung des Produkts hinweisen. Eine Schlussfolgerung dahingehend, daß dieser Geschmack gerade durch ein tatsächliches Steak oder signifikante Mengen an Fleischpulver erzeugt würde, könne nicht gezogen werden. Selbst eine solche Erwartung würde indes nicht enttäuscht werden, da ja tatsächlich Fleischbestandteile in Form von Pulver in der Würzung enthalten seien und naturgemäß bei Gewürzen bereits geringe Mengen ausreichten, um den Geschmack zu erzeugen.

Der Verbraucher werde zudem durch die Hinweise auf der Rückseite ausreichend aufgeklärt. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ seien nicht übertragbar. Das dort in Rede stehende Produkt Tee stelle eine völlig andere Produktart dar als das hiesige Snackprodukt. Beide Produktarten könnten nicht gleichgesetzt werden. Die jeweilige Produkterwartung sei nicht vergleichbar. Bei Tee erwarte der Verbraucher, daß die abgebildeten Bestandteile auch tatsächlich enthalten seien, bei Snackprodukten sei dies nicht so. Bei diesen wisse der Verbraucher, daß der Geschmack durch Beigabe entsprechender Gewürzmischungen erzielt würde und gerade nicht durch die abgebildete Zutat.

Gleichwohl seien ja vorliegend auch echte Fleischbestandteile verwendet worden und nicht nur fleischfremde Bestandteile oder Aromen. Der „Himbeer-Vanille-Abenteuer“-Entscheidung habe hingegen eine Konstellation zugrunde gelegen, in der weder tatsächlich noch als entsprechendes natürliches Aroma Himbeeren oder Vanilleblüten im Tee enthalten waren. Bei Fruchtsaftgetränken erwarte der Verkehr ebenfalls, daß die ausgelobten und abgebildeten Früchte im Getränk enthalten seien und das Getränk nicht nur den entsprechenden Geschmack habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rügt, dringt sie damit nicht durch.

Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer (oder dem von ihm geförderten Unternehmen; BGH WRP 1997, 843, 845 – Emil-Grünbär-Klub) auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, GRUR 2000, 1084, 1085 – Unternehmenskennzeichnung). Maßgebend ist allerdings nicht – wie im Kartellrecht – das zur Feststellung von Marktanteilen entwickelte Bedarfsmarktkonzept. Vielmehr kommt es im Lauterkeitsrecht darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240, Rn. 15 – Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben (BGH GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2000, 1084, 1085 – Unternehmenskennzeichnung; BGH, GRUR 2006, 778, Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610, Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Es muss also ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Danach ist ein tendentiell weiter Maßstab anzulegen, so daß es vorliegend schon ausreicht, daß einige Unternehmen wie Lidl, NORMA und Vitalia Mitglied des Klägers sind, die jedenfalls salzige Snacks in ihrem Angebot haben. Darauf, ob auch Tchibo ebenfalls salzige Snacks anbietet, kommt es daher nicht an.

II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und Bewerbens des Produkts „Y“ „Grilled Steak“ in der streitgegenständlichen Form zu.

Ein Anspruch ergibt sich sowohl auf Grundlage von §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als auch auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 u. abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/11. Es kann dabei offen bleiben, ob die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Spezialnorm hier gegenüber dem allgemeinen Irreführungstatbestand spezieller ist (so OLG Köln, Urteil vom 18.01.2008 – 6 U 144/07 – juris).

1.
Die verschiedenen Bestandteile der Produktaufmachung/Etikettierung sind darauf zu prüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Lebensmittelbestandteilen und Zutaten, Aromen irregeführt wird (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701, Rn. 35 f. u. 42 f. – Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne). Bei dieser Prüfung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Sprache, Schriftart, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Lebensmittels zu berücksichtigen.

Eine Irreführung über die Eigenschaften des Lebensmittels liegt vor, wenn die Produktaufmachung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist (BGH, BeckRS 2015, 19895, Rn. 16 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

2.
Dies ist vorliegend bei dem Produkt der Beklagten aufgrund der deutlich hervorgehobenen und in den Vordergrund gestellten Angabe über das Vorhandensein von „Grilled Steak“ der Fall. Bereits der Produktname „Y – Grilled Steak“ deutet darauf hin, daß das Produkt Bestandteile von Steakfleisch enthält. „Steak“ ist per definitionem eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Fleischscheibe vom Rind. Steaks, die von anderen Tier- und Fleischarten stammen, tragen einen entsprechenden Hinweis in ihrer Bezeichnung (z.B. Kalbssteak, Schweinesteak, Putensteak, Hirschsteak usw.), [vgl. Wikipedia-Artikel zum Stichwort „Steak“, https://de.wikipedia.org/wiki/steak, zuletzt abgerufen am 25.02.2017].

Unstreitig, sind im Produkt der Beklagten keine Bestandteile eines tatsächlichen Steaks vorhanden. Ob und inwieweit Bestandteile von Rindfleisch enthalten sind, ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Eine Irreführung ist aber auch dann gegeben, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, daß das Produkt einen Anteil an Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver von 0,5-1 % der Aromamischung enthält, der umgerechnet auf Frischfleisch deutlich höher – wenngleich nicht näher spezifiziert – liege.

Die Abbildung einer gegrillten, saftigen Steakscheibe ist auf der Vorderseite der Produktverpackung blickfangmäßig herausgestellt. Auf der Rückseite heißt es unter einer kleineren Abbildung u.a.: „[…] Die einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade….[…]“. Dies suggeriert nicht nur, daß irgendwelche, wie auch immer gearteten – Fleischbestandteile enthalten sind, sondern tatsächlich einem Steak entstammende, oder jedenfalls ähnlich hochwertige Fleischbestandteile. Die übrigen Angaben auf der Rückseite können diesen irreführenden Eindruck nicht neutralisieren. Unter den Nährwertangaben tauchen fleischliche Bestandteile nicht auf. Über der Zutatenliste steht „Kartoffelsnack mit Steak-Geschmack“. Dies gibt den Inhalt zwar zutreffend wieder, der Schriftzug ist aber deutlich kleiner als der Werbetext und die Abbildungen, nicht hervorgehoben und tritt völlig zurück. Die Zutaten selbst geben zudem keinerlei Aufschluss über das Vorhandensein von Fleischbestandteilen. Nach Beklagtenvortrag soll sich das Fleischextraktpulver unter der Angabe „natürliches Aroma“ verbergen.

3.
Der Verbraucher wird zwar regelmäßig nicht erwarten, daß in Chips tatsächlich Fleisch in Form von Fleischstücken o.Ä. enthalten ist, er wird aber sehr wohl davon ausgehen, daß zumindest Aromastoffe eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form verarbeitet wurde. Der Einwand der Beklagten, der Verkehr würde stets nur von der Bezeichnung einer Geschmacksrichtung ausgehen, ist nicht stichhaltig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu „Walnußtraum“ (BeckRS 2016, 14795). Im dortigen Fall ging das Gericht zwar davon aus, daß es sich lediglich um einen bildlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung handele, nicht aber darauf, daß der Geschmack mit Walnußstückchen erzeugt werde. Anders als im hiesigen Fall war dem dortigen Käse aber jedenfalls ein Walnußdestillat beigemischt. Demgegenüber ist vorliegend lediglich ein 0,5 %-iger Anteil von Rindfleischextrakt in der Gewürzmischung enthalten, die ihrerseits lediglich 5 % des Gesamtprodukts ausmacht. Der Anteil ist so marginal, daß man nicht ernsthaft von einem signifikanten Fleischanteil sprechen kann.

4.
Die Hamburger Entscheidung wird außerdem als überholte Einzelfallentscheidung betrachtet, die auf veralteter Rechtslage beruht (vgl. Grube, GRUR-Prax 2016, 459), und die nach der Entscheidung des BGH „Himbeer-Vanille-Abenteuer II“ (BeckRS 2015, 19895) und den dort formulierten Anforderungen nicht aufrechtzuerhalten sein dürfte. Selbst eine korrekte Zutatenliste vermag danach eine Fehlvorstellung des Verbrauchers bei blickfangmäßiger Herausstellung vermeintlicher Zutaten nicht zu korrigieren.

Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktgattungen und jeweils unterschiedlichen Erwartungen des Verbrauchers erscheint nach dem Verbraucherleitbild zwar grundsätzlich angebracht, führt hier aber nicht zu anderen Ergebnissen.

Bei Kartoffelchips ist der Flavour-Gedanke einer spezifischen geschmacklichen Anreicherung zwar recht ausgeprägt und der Verkehr ist seit einigen Jahren daran gewöhnt, daß unterschiedliche Geschmacksrichtungen angeboten werden, es handelt sich aber regelmäßig um Geschmacksrichtungen wie Paprika, Zwiebel, Käse, die in der Würzung deutlich nach außen treten. Der Steak-Geschmack stellt daher durchaus eine Besonderheit dar. Gerade im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fleischersatzprodukten gerade in diesem Segment erscheint es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an Bezeichnungen zu stellen, die ein Fleischprodukt suggerieren können. Eine wachsende Anzahl von Verbrauchern neigt einer fleischlosen oder fleischarmen Ernährung zu. Dem liegen oft geschmackliche, weltanschauliche oder gesundheitliche Überlegungen zugrunde. Dies spiegelt sich in einem wachsenden Angebot vegetarischer oder veganer Produkte wieder. Der Verbraucher ist daher für die Frage, ob ein Produkt Fleisch oder Fleischbestandteile, Bestandteile tierischer Art enthält, in besonderem Maße sensibilisiert und eine entsprechende Produktzusammensetzung kann zum kaufentscheidenden Faktor werden. Diese besondere Sensibilisierung erstreckt sich auch und gerade auf Bestandteile in Extraktform. Einer spezifischen Kennzeichnung, die eine eindeutige Differenzierung zwischen fleischhaltigen und fleischlosen Produkten ermöglicht, kommt daher gerade in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu, die über das Maß hinausgeht, welches bei Produkten generell ohne tierische Bestandteile zu fordern ist. Dies gilt gerade auch für Produkte wie Kartoffelchips, bei denen traditionell keine fleischartigen Bestandteile erwartet werden. Der Verbraucher vermag uneindeutige Angaben bei solchen Produkten daher noch schwerer einzuordnen und auf ihren tatsächlichen Aussagegehalt hin zu überprüfen. Die blickfangmäßige Herausstellung eines gegrillten Fleischstücks mit der Bezeichnung „Grilled Steak“ verunsichert den Verbraucher vorliegend in einem nicht hinnehmbaren Maße.

Um eine Irreführung auszuschließen hätte es der Beklagten oblegen, etwa bereits auf der Vorderseite der Verpackung im Blickfang anzugeben, dass es sich (nur) um „Grilled Steak“-Geschmack bzw. Flavour handelt. Zudem hätte eine Angabe mit ausdrücklichem Hinweis auf den enthaltenen „Rindfleischextrakt“ erfolgen können. Auf entsprechende transparente und klarstellende Angaben hat die Beklagte hier aber bewußt verzichtet. Dies geht zu ihren Lasten.

III.
Neben Unterlassung schuldet die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung der in ihrer Höhe nicht streitigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers für die Abmahnung vom 22.12.2015.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 291, 288 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.