LG Köln: Energieeffizienzklasse muss bereits auf den Übersichtsseiten eines Onlineshops angezeigt werden

veröffentlicht am 23. Oktober 2015

LG Köln, Urteil vom 20.08.2015, Az. 31 O 112/15
§ 6a S. 1 EnVKV, § 2 UKlaG

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Landgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.07.2015 durch … für Recht erkannt:

I.
Die Beklagte wird veruteilt

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen der geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf … für folgende neue netzbetriebene Klimageräte unter Angabe des Preises ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen:

a) Comfee SPlit-Klimagerät 9000 BTU, Preis 499,00 EUR,

und/oder

b) DeLonghi Klimagerät PAC AN 111, Preis 469,00 EUR

und/oder

c) Suntec Klimagerät Fusion 12000 BTU, Preis 529,99 EUR,

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

[es folgen 3 Abbildungen der jeweiligen Onlineshop-Angebote]

2.
an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs i.H.v. 10.000 EUR und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kosten i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, wo im Rahmen eines Angebots von Luftkonditionierern auf einer Internetseite die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss.

Der Kläger ist der Dachverband alier 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter der Adresse www…. .de. In diesem Onlineshop bewarb die Beklagte Klimageräte auf Übersichtsseiten in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise. Diese Übersichtsseiten erschienen jeweils bei Eingabe einer bestimmten Marke durch den Nutzer. Auf den Übersichtsseiten erfolgte jeweils ein Hinweis auf den Preis, jedoch keine Informationen über die Energieeffizienzklasse.

Bei Anklicken der hier streitgegenständlichen Geräte gelangte der Nutzer jeweils auf eine Unterseite, auf der sich im Rahmen der Artikelbeschreibung die Information über die Energieeffizienzklasse fand. Hinsichtlich der genauen Darstellung dieser Unterseiten wird auf die Anlagen K4-K6 verwiesen. Erst nach Anklicken des jeweiligen Geräts auf der Übersichtsseite und der Weiterleitung auf die dazugehörige Unterseite konnte der Nutzer das jeweilige Gerät in den virtuellen Warenkorb legen und den Bestellvorgang einleiten.

Der Kläger ist der Ansicht, Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung [VO (EU) Nr. 626/2011] und § 6a S. 1 EnVKV würden bei Angeboten in einem Onlineshop die Angabe der Energieeffizienzklasse bereits dann auf der Übersichtsseite erfordern, wenn dort preisbezogene Informationen für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell gemacht würden.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf www.obi.de für folgende neue netzbetriebene Klimageräte unter Angabe des Preises ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen:

Comfee Split-Klimagerät 9000 BTU, Preis 499,00 EUR, und/oder
DeLonghi Klimagerät PAC AN 111. Preis 469,00 EUR, und/oder
Suntec Klimagerät Fusion 12000 BTU, Preis 529,99 EUR,

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

[es folgen 3 Abbildungen der jeweiligen Onlineshop-Angebote]

an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs i.H.v. 10.000 EUR und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen bzw. der Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

Sie ist der Ansicht, Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV würden nur für Werbung außerhalb des Fernabsatzes gelten. Unabhängig davon sehe der Verkehr ein Angebot auf einer Internetseite, das aus mehreren einzelnen Seiten, wie hier Übersichtsseite und Unterseite, besteht, als einheitliche Werbung an. Dementsprechend seien Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV dahingehend zu verstehen, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse im Rahmen dieser so verstandenen einheitlichen Werbung überhaupt angegeben werde. Nicht erforderlich sei hingegen, dass diese Angabe bereits auf der Übersichtsseite erfolge. Es reiche aus, wenn die Angabe zwingend vor Auswahl eines Artikels durch Zuordnung in den virtuellen Warenkorb abgerufen werden müsse. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Dem Kläger stehen sowohl der Unterlassungs- als auch der Zahlungsanspruch zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 2 UKIaG i.V.m. Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV.

a)
Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. 4 UKIaG.

b)
Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV stellen Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKIaG dar, da sie dem Schutz der Verbraucher dienen. Wie sich aus Erwägungsgrund 7 EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung ergibt, liegen den Energieeffizienzskalen auch spezifische, für den Verbraucher wichtige Aspekte zugrunde. Gemäß Erwägungsgrund 9 soll die Verordnung gewährleisten, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von Luftkonditionierung erhalten.

c)
Die Beklagte hat auch gegen Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV zuwidergehandelt.

Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung als auch der darauf beruhende § 6a S. 1 EnVKV für den hier streitgegenständlichen Fall eines Onlineangebots gelten.

Die von der Beklagten vorgetragene Argumentation, wonach Art. 4 lit. b) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung den Bereich des Fernabsatzes regele und Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung in Abgrenzung dazu nur für Werbung außerhalb des Fernabsatzes gelte, überzeugt nicht. Ein solches Verständnis lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Im Gegenteil lässt der Wortlaut des Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung („bei jeglicher Werbung“) erkennen, dass die Norm sowohl Werbung innerhalb als auch außerhalb des Fernabsatzes umfasst.

Darüber hinaus sind Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV dahingehend zu verstehen, dass die Energieeffizienzkiasse immer dann angegeben werden muss, sobald ein bestimmtes Produktmodell unter Angabe des Preises beworben wird. Dies gilt auch für Übersichtsseiten, die die konkreten Modelle bereits erkennen lassen und Informationen über den Preis enthalten.

Dieses Verständnis lässt sich auch § 6a S. 1 EnVKV entnehmen, der zunächst eine allgemeinere Regelung zu treffen scheint („bei der Werbung“). Dessen Wortlaut ist allerdings im Lichte des Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung auszulegen.

Der dieser Norm zugrunde liegende Wortlaut erscheint strikter („bei jeglicher Werbung“). Unter „jeglicher Werbung“ ist eben jede Form der Werbung zu verstehen, somit auch die (isolierte) Werbung auf einer Übersichtsseite. Die Annahme, es reiche aus, die Energieeffizienzklasse auf einer erst folgenden Unterseite anzugeben, da es sich bei einem aus mehreren durch Verlinkung verbundenen Seiten bestehenden Onlineangebots aus Sicht der Verbraucher um eine einheitliche Werbung handele, erscheint mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht mehr vereinbar.

Das OLG Köln hat hierzu in einem gleich gelagerten Fall in seinem Urteil vom 20.12.2013 (Az.: 6 U 56/13) ausgeführt:

„Art. 4 lit. c VO verpflichtet alle Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Die Auffassung der Bekl., einer Angabe der EEK auf der Übersichtsseite bedürfe es im konkreten Fall nicht, trifft – wovon ersichtlich bereits das LG ausgegangen ist- nicht zu. Maßgeblich ist, dass sie bei den auf der Übersichtsseite gelisteten neuen Fernsehgeräten Preise angegeben, also mit Preisen geworben hat. Gem. dem eindeutigen Gebot des Unionsgesetzgebers hat sie dann in unmittelbarem Zusammenhang damit auch die EEK des betreffenden Modells anzugeben. Daran fehlt es. Ob Angaben in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung ausgereicht hätten, wenn dem Verbraucher auf der Übersichtsseite deutlich gemacht worden wäre, dass er die Angaben zur Energieeffizienz dort finde, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn im Streitfall waren weder ein solcher deutlicher Hinweis noch Angaben zur EEK in der detaillierten Produktbeschreibung vorhanden.“

Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung an.

Die Ausführungen des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 24.10.2013 (Az.: 2 U 28/13) vermochten das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Denn diese verhalten sich nahezu ausschließlich zu § 6a S. 1 EnVKV.

Hinsichtlich der europarechtlichen Regelungen hält das OLG Stuttgart lediglich fest, dass diese aussageärmer als der deutsche Verordnungswortlaut seien.

Dies vermag die erkennende Kammer nicht nachzuvollziehen. Denn wie oben dargelegt, erscheint der Wortlaut des Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung strikter, wenn er die Angabe der Energieeffizienzklasse „bei jeglicher Werbung“ vorschreibt, wohingegen § 6a S. 1 EnVKV die Angabe „bei der Werbung“ genügen zu lassen scheint. § 6a EnVKV ist aber gerade im Lichte der europarechtlichen Regelung auszulegen (vgl. oben).

d)
Der Unterlassungsanspruch aus § 2 UKIaG i.V.m. Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV ist auch nicht verjährt.

Der vorliegend auf § 2 UKIaG gestützte Unterlassungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB. Die kürzeren Verjährungsvorschriften des UWG gelten hier gerade nicht.

2.
Der Zahlungsanspruch ist nach §§ 5 UKIaG i.V.m. 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet.

Die Abmahnung war berechtigt.

Einem Verband wie dem hiesigen Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale zu. Die Kosten können im Einzelfall nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Danach erscheint die hier geltend gemachte Pauschale i.H.v. 214 EUR, deren Höhe im Übrigen von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wurde, angemessen.

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.