LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 12. September 2017

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16
§ 13 TMG, § 3a UWG

Die Entscheidung des LG Hamburg finden Sie unten im Volltext; die Besprechung finden Sie hier (LG Hamburg – Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig).


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Landgericht Hamburg

Beschluss

1.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von Google Analytics aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.

2.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.

3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).