LG Flensburg: Verkauf von ökologischen Lebensmitteln durch Onlinehändler ist ohne Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 4. Januar 2016

LG Flensburg, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 O 12/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 27 EU-VO Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 (EG-Öko-Verordnung), § 3 Abs. 2 ÖLG

Die Entscheidung haben wir hier zusammengefasst und im Folgenden wörtlich im Volltext wiedergegeben:

Landgericht Flensburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2014 durch … für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.02.2014 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel Lebensmittel aus ökologischer/biologischer Produktion im Internet anzubieten oder solche zu bewerben, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 fallen, soweit der Verfügungsbeklagte nicht über die Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle verfügt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Unterlassungsanspruch aber nur gegen Leistung einer vom Verfügungskläger beizubringenden Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.

Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) betreibt den Onlineshop … in dem er hauptsächlich Lebensmittel, vorwiegend hochwertige Öle und Essige, auch solche aus ökologischer Produktion, anbietet.

Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt unter der Domain … einen Onlineshop, in dem er hauptsächlich Weine aber auch wie der Kläger Öle und Essige anbietet. Darunter sind Waren aus ökologischer Produktion, die mit dem deutschen oder europäischen Biosiegel gekennzeichnet sind und ausdrücklich als Bio-Produkte beworben werden. Der Onlineshop des Beklagten ist nicht nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 (EG-Öko-Verordnung) zertifiziert.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte für seinen Onlineshop eine Zertifizierung benötige und forderte ihn mit Schreiben vom 21.01.2014 auf, den Verstoß abzustellen und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen.

Der Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, gemäß § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) bedürfe er als Einzelhändler, der ein Produkt direkt an den Endverbraucher verkaufe, keiner Zertifizierung. Im Übrigen seien die Parteien keine Mitbewerber, weil der Kläger keinen Wein anbiete.

Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch gerichtlich weiterverfolgt und vertritt die Auffassung, der Beklagte könne sich auf die Ausnahme des § 3 Abs. 2 ÖLG nicht berufen, weil eine direkte Abgabe an den Endverbraucher nur vorliege, wenn es an der Verkaufsstelle zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer komme („shake-hands“). Das entspreche auch der Rechtsauffassung der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK) vom 24.01.2008.

Die Kammer hat dem Beklagten mit Beschluss vom 13.02.2014 antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel Lebensmittel im Internet anzubieten oder solche zu bewerben, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 fallen, sofern der Beklagte nicht über die Zertifizierung einer ÖkokontrollsteIle verfüge. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Beklagten.

Der Kläger beantragt,  die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, als dem Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Versandhandel Lebensmittel aus ökologischer/biologischer Produktion im Internet anzubieten oder solche zu bewerben, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 fallen, soweit der Antragsgegner nicht über die Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle verfügt.

Der Beklagte beantragt,  die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, der Antrag sei nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, weil der Umfang der Abmahntätigkeit des Klägers in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner geschäftlichen Tätigkeit stehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.04.2014 verwiesen.

Der Antrag und der Beschluss seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil unklar sei, welche Produkte der zitierten EU-Verordnung unterfielen. Außerdem werde ihm aufgrund der konkreten Fassung des Unterlassungstenors auch verboten, Waren im Internet zu bewerben, die er vor Ort in seinem Einzelhandelsladen unmittelbar an Kunden abgebe.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil der Vertrieb von ökologischen Produkten an Endverbraucher keiner Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung bedürfe. Diese Ausnahme gelte auch für den Onlinehandel. Der nationale Gesetzgeber habe in Umsetzung der Ermächtigung des Artikels 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 den Onlinehandel mit Öko-Produkten durch § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz von der Zertifizierungspflicht ausgenommen. Auch im Fernabsatz erfolge eine direkte Abgabe an den Endverbraucher, wenn das Ökoprodukt – wie hier – ohne Einschaltung von Zwischenhändlern verkauft werde.

Entscheidungsgründe

I.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

1.
Der Antrag ist zulässig.

a)
Der Antrag ist nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolgt mit seinem Unterlassungsbegehren nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Abmahntätigkeit des Klägers nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht.

Der Kläger hat im Jahr 2012 acht, im Jahr 2013 vier und im Jahr 2014 weitere drei Wettbewerbssachen bei den Kammern für Handelssachen bzw. bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg anhängig gemacht. In den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21.04.2014 bezeichneten Gegenerlisten für Wettbewerbssachen von vier Anwaltsbüros ist der Kläger zwar gelistet, der konkrete Umfang der Abmahntätigkeit des Klägers kann ihnen aber nicht entnommen werden. Der Umfang von 199 Abmahnungen in wenigen Tagen, der dem vom Beklagten zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 03.12.2013, 3 U 410/13, zit. JURIS Rn. 11), mit dem eine Unterlassungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, zugrunde lag, wird nicht annähernd erreicht.

Andere Umstände, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs tragen, sind nicht dargelegt.

b)
Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Zur Bestimmung der unter das Verbot fallenden Lebensmittel kann auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 Bezug genommen werden.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Klageantrag muss so hinreichend konkret gefasst sein, dass der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 11.05.2000, I ZR 28/98, zit. JURIS Rn. 35).

Das Bestimmtheitsgebot steht aber nicht in jedem Fall der Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. In besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Unterlassungsantrages und des entsprechenden Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernis der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes mit abzuwägen sein. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Unterlassungsantrag sind demgemäß auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (BGH, Urteil vom 14.10.1999, I ZR 117/97 – Musical-Gala, zit. JURIS Rn. 16). Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss (BGH, Urt. vom 04.07.2002, I ZR 38/00 – Zugabenbündel, zit. JURIS Rn. 28).

Der Unterlassungsantrag erschöpft sich hier nicht in der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts, denn der Kläger hat mit ihm hinreichend deutlich gemacht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzes beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an einer konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.2007 macht den Antrag nicht unbestimmt. Es reicht aus, dass die unter die Verordnung fallenden Lebensmittel „aus ökologischer/biologischer Produktion“ bestimmbar sind. Die Aufzählung aller Lebensmittel, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ist in den Unterlassungsantrag nicht möglich. Der Antrag bezieht sich zudem nur auf Lebensmittel, die der Beklagte in seinen Onlineshop ausdrücklich als Lebensmittel aus ökologischer/biologischer Produktion bewirbt.

Der Verfügungsantrag ist ferner nicht darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, Lebensmittel aus ökologischer oder biologischer Produktion im Internet zu bewerben oder anzubieten, die er ausschließlich im stationären Handel über sein Ladengeschäft verkauft. Das folgt aus der konkreten Fassung des Verbotsantrages, der lediglich auf die im Versandhandel beworbenen und angebotenen Lebensmittel umfasst.

2.
Der Antrag ist auch begründet.

a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO) auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2007/834.

Nach dieser Bestimmung ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen. Nach Art. 27 Abs. 3 S. 2 der Verordnung müssen alle Unternehmer mit Ausnahme von Großhändlern, die nur mit abgepackten Erzeugnissen handeln, und Unternehmer nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung, die an Endverbraucher oder Nutzer verkaufen, in jedem Fall mindestens einmal jährlich darauf überprüft werden, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

aa)
Der Beklagte ist ein Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung als ökologische oder biologische Erzeugnisse in Verkehr bringt und sich daher dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen hat.

bb)
Soweit der Beklagte die ökologischen oder biologischen Erzeugnisse über seinen Online-Handel zum Versand anbietet, kann er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung bzw. § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) berufen.

Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung können die Mitgliedstaten Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen. Der nationale Gesetzgeber hat die Ausnahme durch § 3 Abs. 2 ÖLG umgesetzt. Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Art. 1. Abs. 1 u. 2 der Verordnung direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung von dem Einhalten der Pflichten freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen. Auf den Online-Handel der Beklagte ist der Ausnahmetatbestand nicht anwendbar. Sie gibt die Waren nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖLG „direkt“ an Endverbraucher ab beziehungsweise verkauft sie nicht im Sinne des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) 834/2007 „direkt“ an Endverbraucher.

(1)
Allerdings hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.01.2014,3120 139/13, zit. Beck Online) angenommen, der Fernabsatz von ökologischen oder biologischen Erzeugnissen an Verbraucher werde vom Ausnahmetatbestand erfasst, so dass der Online-Handel insoweit keine Zertifizierung benötige. Es hat Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) 834/2007 und § 3 Abs. 2 ÖLG dahin ausgelegt, dass ein „direkter“ Verkauf bzw. eine „direkte“ Abgabe immer dann stattfinde, wenn beim Verkauf an den Endverbraucher keine weiteren Zwischenhändler eingeschaltet werden.

Das Landgericht Hamburg widerspricht damit der – rechtlich unverbindlichen – Auslegung der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LOK). Bei der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau handelt es sich um einem Arbeitskreis der KontrollsteIlen, die in den Bundesländern für den Vollzug und die Überwachung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zuständig sind und nach einer Stellungnahme der Bundesregierung zum ÖLG-Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 15/4735, S. 14) die bundeseinheitliche Auslegung des Öko-Landbaugesetzes gewährleisten soll. Die Länderarbeitsgemeinschaft hat in ihrem Protokoll vom 24.01.2008 den Ausnahmetatbestand von § 3 Abs. 2 ÖLG dahin ausgelegt, dass Internethändler und Abo-Lieferservicebetreiber kontrollpflichtig seien, weil diese Händler im Distanz-/ Versandhandel tätig seien. Eine Freistellung von der Zertifizierungspflicht sei nicht möglich, weil eine direkte Verkaufshandlung unter Anwesenheit des Endverbrauchers nicht vorliege. Das Landgericht Hamburg macht dagegen geltend, die Auslegung des Arbeitskreises sei nicht verbindlich und lasse zudem nicht erkennen, worauf seine Rechtsauffassung beruhe.

Das Landgericht Hamburg ist aber auch der Auslegung der europäischen Kommission in dem Auslegungsvermerk vom 03.05.2012 entgegengetreten. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, der Ausnahmetatbestand sei nicht einschlägig, weil bei einem Verkauf über eine Internet-Handelsplattform die Ware nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Verkaufsstelle, sondern an einem anderen Ort gelagert werde. Demgegenüber meint das Landgericht Hamburg, die Lagerung am Versandort unterscheide sich nicht von derjenigen in einem Lager eines Ladengeschäfts, das die Erzeugnisse direkt an den Verbraucher verkaufe und deshalb nach einhelliger Auffassung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 ÖLG unterfalle.

(2)
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine direkte Abgabe an den Endverbraucher nur vorliegt, wenn die Verkaufshandlung unter Anwesenheit des Endverbrauchers erfolgt. Der Auslegung des Landgerichts Hamburg, eine direkte Abgabe an den Endverbraucher liege immer dann vor, wenn beim Verkauf kein weiterer Zwischenhändler eingeschaltet werde, wird nicht gefolgt

Eine Auslegung, die die Bedeutung des Wortes „direkt“ ausschließlich darin versteht, der europäische Gesetzgeber habe damit diejenigen Verkaufsgeschäfte vom Ausnahmetatbestand ausschließen wollen, die unter Einschaltung eines Zwischen-händlers erfolgten, wird dem Wortlaut nicht voll gerecht. Um den Vertrieb über Zwischenhändler vom Ausnahmetatbestand auszunehmen, hätte es der Einfügung des Wortes „direkt“ nicht bedurft. Denn bei Einschaltung eines Zwischenhändlers erfolgt schon kein Verkauf an den Endverbraucher, so dass die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand von § 3 Abs. 2 ÖLG auch bei Wegfall des Wortes „direkt“ nicht vorlägen. Deshalb muss der Bedeutungssinn des Wortes „direkt“ über den Ausschluss eines Zwischenhandels hinausgehen. Damit liegt es nahe, dass ein direkter Verkauf bzw. eine direkter Abgabe nur dann vorliegt, wenn die Ware aufgrund eines unmittelbaren Kontakts der Vertragsparteien übergeben wird.

Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gebieten eine ebenfalls diese einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestandes von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung und von § 3 Abs. 2 ÖLG. Ein Ziel der Verordnung ist der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung bei der Herstellung und dem Vertrieb von ökologisch und biologisch hergestellten Lebensmitteln. Der Erwägungsgrund Nr. 31 der Verordnung hebt hervor, dass die Tätigkeiten der Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse einen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit und Tierschutz eingerichteten und betriebenen Kontrollsysteme unterliegen sollen, um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden. Für das Kontrollsystem sollen nach dem Erwägungsgrund 33 nur in Fällen Ausnahmetatbestände geschaffen werden, in denen es als unverhältnismäßig erscheinen könnte, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmen, zum Beispiel auf solche, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, anzuwenden. Es sei daher angebracht, den Mitgliedsstaaten zu erlauben, solche Unternehmer von diesen Anforderungen auszunehmen. Um jedoch Betrug zu verhindern, sollte die Ausnahmeregelung nicht für diejenigen Einzelhandelsunternehmer gelten, die ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern, aus einem Drittland einführen oder die vorgenannten Tätigkeiten an Dritte vergeben haben.

Dieses Schutzziel gebietet, den Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 2 ÖLG auf Verkäufe zu beschränken, bei denen der Verbraucher sowohl bei Abschluss als auch bei Abwicklung des Vertrages an der Verkaufsstelle anwesend ist. Denn der unmittelbare Kontakt zum Verkäufer und zur Ware gewährleistet, dass der Verbraucher Art und Zustand der Ware und ihrer Verpackung sowie den Vorgang der Auswahl, Bereitstellung und Auslieferung überwachen kann.

cc)
Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stellt eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 NL 11 UWG dar. Art. 28 der Verordnung bezweckt den Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer, weil sie die Unternehmer, die ökologisch oder biologisch erzeugte Lebensmittel als solche vertreiben, einem Kontrollsystem zum Schutz vor Betrug der Marktteilnehmer unterwirft. Die Vorschrift regelt das Markt-verhalten, weil sie im Interesse der Verbraucher eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Ware sicherstellen will.

dd)
Die Parteien sind Mitbewerber, weil beide ökologisch bzw. biologisch erzeugte Produkte als solche im Internet bewerben und vertreiben. Es kommt nicht darauf an, dass der Beklagte darüber hinaus Waren anbietet und vertreibt, mit denen er nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger steht.

ee)
Die den Unterlassungsanspruch voraussetzende Gefahr der Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Handlung wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet.

b)
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2,48 GKG iV.m. § 3 ZPO und § 12 Abs. 4 UWG.

Rechtsbehelfsbelehrung :

Gegen den Beschluss, durch den der Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist,  wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder  wenn die Beschwerde in dem Beschluss durch das Landgericht Flensburg zugelassen worden ist.

Die Beschwerde muss schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Flensburg, Am Südergraben 22, 24937 Flensburg, eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die unten beschriebene Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Landgericht Flensburg eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Frist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Landgericht Flensburg eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Landgericht Flensburg eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.