LG Dortmund: Werbung für Komplettküchen nur mit Kennzeichnung der enthaltenen Elektrogeräte

veröffentlicht am 5. Januar 2017

LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16
§ 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 2 UWG

Die Entscheidung des LG Dortmund finden Sie unten im Volltext. Eine Zusammenfassung finden Sie hier (LG Dortmund – Kennzeichung von Geräten in Komplettküchen).


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Landgericht Dortmund

Urteil

Die Beklage wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „I…“, gültig vom 29. März bis 2. April 2016 auf Seite 14, Anlage K 4 zur Klageschrift.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € (in Worten: einhundertachtundsiebzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.5.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
 
Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seine Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte bewarb mit ihrem Prospekt „I…“, gültig vom 29.3. bis 2.4.2016, auf Seite 14 für einen von ihr angebotenen Küchenblock „S“. In dem Prospekt wird der Küchenblock unter Nennung eines Preises von 879 EUR abgebildet. Hersteller- und Typenbezeichnungen bezüglich der Elektrogeräte finden sich dort nicht.

Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil sie dem Verbraucher nötige wesentliche Informationen vorenthalte und damit gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG verstoße, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5.04.2016 ab. Die Beklagte reagierte darauf nicht.

Der Kläger ist der Auffassung,  mit dem Prospekt werde dem Verbraucher ein Kaufangebot im Sinne des §  5a Abs. 3 UWG unterbreitet. Zu den wesentlichen Merkmalen der beworbenen Elektrogeräte gehörten deren Hersteller- und die jeweiligen Typenbezeichnungen. Durch diese würde der Verbraucher in die Lage versetzt, das Angebot mit den Eigenschaften und Preisen anderer konkurrierender Angebote zu vergleichen. Dies gelte auch dann, wenn die Geräte wie hier zusammen mit einem Küchenkorpus angeboten würden.

Der Verpflichtung zur Erteilung der wesentlichen Informationen über die Hersteller- und Typenbezeichnungen stünden auch keine aus der gewählten kommerziellen Kommunikation resultierenden Beschränkungen entgegen. Die großformatige Werbung der Beklagten ermögliche ohne weiteres auch die Angabe der Hersteller- und der Typenbezeichnungen.

Zumindest aber habe die Beklagte die wesentlichen Eigenschaften der Elektrogeräte angeben müssen, etwa ob der Backofen eine Umluftheizung ermögliche.

Der Kläger beantragt:

Die Beklage wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „I…“, gültig vom 29. März bis 2. April 2016, auf Seite 14, Anlage K 4 zur Klageschrift.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € (in Worten: einhundertachtundsiebzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen (Ordnungsmittel wie beim Hauptantrag), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher für den Küchenblock „S“ zu werben, wie aus Anlage K 4 ersichtlich, und hierbei die Hersteller- und / oder Typenbezeichnung im Falle des  Fehlens einer Typenbezeichnung Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der jeweiligen in der Einbauküche enthaltenen Elektrogeräte dem Verbraucher vorzuenthalten;

hilfsweise,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus Anlage K 4 ersichtlich, für den Küchenblock „S“ zu werben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger müsse in der Weise vortragen, dass ein Schluss  darauf zulässig sei, ob die in der Mitgliederliste genannten Personen Mitglieder seien.

19Die Beklagte verweist darauf, dass sich das UWG zum 10.12.2015 geändert habe. Bei den meisten auf S. 14 des Prospekts zu sehenden Elektrogeräten gebe es keine Hersteller- oder Typenbezeichnung. Bei der Küchenzeile handele es sich um eine solche der Firma S. Die Beklagte beziehe sie von ihrem Lieferanten, so wie sie sei. Die Beklagte verweist insoweit auf das Datenblatt Anlage B3. Die Küchenzeile enthalte keine Markenelektrogeräte. Dies sei auch am geringen Preis erkennbar. Daher könne die genaue Bezeichnung keine wesentliche Information sein. Der Verbraucher benötige diese Information nicht, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Auch sei die Vorenthaltung nicht geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Es würde dem Verbraucher nicht helfen, würde die Beklagte Fantasiebezeichnungen verwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1)
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Aus der Satzung des Klägers (Anl. K12) ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt.

Der Kläger hat darüber hinaus aufgezeigt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Kläger hat eine Mitgliederliste vorgelegt (Anlage K1). Aus der Mitgliederliste geht hervor, dass dem Kläger mehrere Unternehmen angehören, die unter anderem auch mit Küchenmöbeln handeln (vgl. Anlage K3). Hierunter befinden sich auch einige Großunternehmen, die bundesweit tätig sind. Der Verfügungskläger verfügt daher über eine „erhebliche Zahl von Unternehmen“, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Die Einwände der Beklagten gegen die Richtigkeit der vorgelegten Mitgliederliste führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger zu jedem Mitglied den historischen Vorgang darlegt, wie die Mitgliedschaft begründet worden ist. Für einen schlüssigen Vortrag genügt es, dass der Verfügungskläger darlegt, welche Personen über einen Mitgliedsstatus verfügen. Denn mit diesem Vortrag wird der Beklagten eine hinreichende Möglichkeit zur Verteidigung gegen dieses Vorbringen eingeräumt, was der Zweck der Darlegungslast des Klägers ist. So könnte sie bei den in der Mitgliederliste genannten Unternehmen ggf. nachfragen, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen. Die Beklagte hat jedoch nicht aufgezeigt, welche gelisteten Mitglieder ggf. nicht Mitglieder des Klägers sind.

Auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung kommt es nach dem vorangegangenen nicht streitentscheidend an, so dass der Beklagten keine ergänzende Stellungnahmefrist einzuräumen war.

2)
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG zu.

Durch die Vorenthaltung der Angaben zu Hersteller-, und Typenbezeichnung der eingebauten Elektrogeräte hat die Beklagte gegen § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen. Auch nach der seit dem 10.12.2015 geltenden Rechtslage dürfen bei einer Werbung wie der gerügten, welche ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 enthält, diese Angaben nicht vorenthalten werden.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG durch ein nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechendes Verhalten beeinflusst, das dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, folgende Umstände als wesentlich: Alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.

Die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der in einer Küche eingebauten Elektrogeräte sind wesentliche Informationen. Der Wert einer Küche wird in ganz erheblichem Maße durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt. Dabei sind nicht nur die unterschiedlichen Funktionen, sondern auch die Marken der Elektrogeräte für den Verbraucher von herausragender Bedeutung. Der Wert der Elektrogeräte kann bei modernen Küchen sogar mehr als die Hälfte des gesamten Küchenpreises ausmachen. Der Verbraucher benötigt daher Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung, um die Küche hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und Werthaltigkeit einschätzen und mit anderen Angeboten vergleichen zu können. Für eine Bewertung des Angebots sind diese Angaben unverzichtbar, weil nur sie zuverlässige Rückschlüsse auf die Eigenschaften und Funktionsmerkmale der Elektrogeräte zulassen.

Diese Angaben sind auch für einen Verbraucher, der die gerügte Werbung der Verfügungsbeklagten in Augenschein nimmt, von herausragender Bedeutung. Der durchschnittliche Verbraucher kann der gerügten Anzeige nicht entnehmen, dass in die Küche ausschließlich „no-name“-Elektrogeräte des Küchenblockherstellers eingebaut worden sind. Nach dem Erscheinungsbild auf der Fotografie handelt es sich um eine Einbauküche, die aus verschiedenen Einzelkomponenten zusammengesetzt ist. Hieran ändert auch der Begriff Küchenblock nichts. Der besondere Hinweis auf eingebaute Geräte wie „Edelstahl-Einbau-Backofen mit Ceranfeld“, „Einbaukühlschrank“ und „Edelstahl-Dunstabzugshaube“ erweckt bei einem unbefangenen Leser den Eindruck, dass es sich um einzeln eingefügte, wertige, gesonderte Elektrokomponenten handelt. Dieser Eindruck wird dadurch nochmals verstärkt, dass die Bezeichnung des Markenherstellers des Untertisch-Warmwasserspeichers „Stiebel Eltron“ optisch in den Vordergrund gerückt wird. Allein anhand des Preises ist für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar, dass es sich um „no-name“-Einbaugeräte handeln soll, wenn ein Markengerät in den Vordergrund gerückt wird. Auch bei einem Preis von 879,00 € für einen 2,7 m breiten Küchenblock im Rahmen einer Prospektwerbung erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Markenelektrogeräte eingebaut worden sind.

Dies gilt unabhängig von dem  Umstand, dass die Beklagte in ihrem Prospekt ausführt:  „Wir bieten Ihnen hochwertige Markenprodukte zu fairen Preisen an“ und der Frage, ob sich die Beklagte, wenn sie damit wirbt, hochwertige Markenprodukte anzubieten, zugleich darauf berufen kann, der Kunde müsse am Preis erkennen, dass es sich bei den angebotenen Produkten nicht um Markenartikel handele. Dementsprechend bedurfte es insoweit keiner ergänzenden Stellungnahmefrist für die Beklagte.

Die Beklagte hätte angeben können, dass es sich um Geräte der Firma „S“ handelt. Ferner hätte sie die Artikelnummern angeben können. Dann wäre dem Verbraucher klar gewesen, dass keine Geräte bekannter Elektromarken eingebaut sind. Durch die Art der Darstellung lässt die Beklagte den Verbraucher hierüber im Unklaren.

Der Verbraucher benötigt die Angaben auch, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Ohne die Angaben bleibt er im Unklaren darüber, ob es sich um Geräte bekannter Elektrogerätehersteller handelt. Die Information darüber, ob Markengeräte oder no-name-Produkte verwandt werden, ist für eine informierte geschäftliche Entscheidung erforderlich, denn es macht für den Verbraucher einen entscheidenden Unterschied, ob er damit rechnen kann, dass hinter dem Produkt ein renommierter Hersteller von Elektrogeräte steht oder ein Billigprodukt verbaut wurde.

Die Vorenthaltung der Information ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Es ist durchaus naheliegend, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl von Verbrauchern das Angebot der Beklagten sofort zurückweist, ohne zuvor zum Baumarkt zu fahren und sich näher zu informieren, wenn sie durch die Mitteilung, dass es sich um Geräte des Küchenherstellers „S“ handelt, erfährt, dass in der Küche abgesehen von dem in der Werbung in den Vordergrund gerückten Untertisch-Speicher ausschließlich „no-name“-Geräte eingebaut sind. Das Vorenthalten der Information ist dementsprechend geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, etwa den Markt der Beklagten aufzusuchen, um das Angebot, welches er bei vollständiger Aufklärung über die verwendeten Elektrogeräte sofort zurückgewiesen hätte, einer näheren Prüfung zu unterziehen.

In diesem Zusammenhang kommt es auf die im Schriftsatz des Klägers vom 12.9.2016 vorgetragenen Rechtsansichten und Entscheidungen nicht streitentscheidend an, so dass es insoweit keiner zusätzlichen Stellungnahmefrist für die Beklagte bedurfte.

3)
Umstände, die die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr ausräumen, sind nicht vorgetragen.

4)
Über die Hilfsanträge der Klägerin war nach dem vorangegangenen nicht zu entscheiden, so dass es der Beklagten auch insoweit keine ergänzende Stellungnahmefrist einzuräumen war.

Der Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in §§ 286, 288 BGB.

5)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.