LG Darmstadt: Irreführende Werbung von Handwerksbetrieben mit nicht vorhandenen Niederlassungen

veröffentlicht am 2. Oktober 2018

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG

Die Zusammenfassung der Entscheidung des LG Darmstadt finden Sie hier (LG Darmstadt – Werbung Niederlassung), den Volltext unten:


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Landgericht Darmstadt

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, eines bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd, unter Angabe von Stadtnamen, insbesondere in Verbindung mit Straßennamen, und örtlichen Rufnummern zu werben und/oder werben zu lassen, wenn an dem jeweils beworbenen Ort keine Niederlassung unterhalten wird, wenn dies geschieht, wie gemäß den Anlagen K 2 und K 3 und/oder gemäß den Anlagen K 4 und K 5;

an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt.

Tatbestand


Der gerichtsbekannte Kläger hat sich entsprechend seinem Namen die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht.

Die Beklagte betreibt mit Sitz in A im Bereich Sicherheitstechnik einen Elektromeisterbetrieb und erbringt Schlüsseldienstleistungen.

Aufgrund einer Beschwerde wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte im Internet unter den Überschriften „Rauchmelderservice für B“ und „Rauchmelderservice für C“ die Lieferung und Montage von Rauchmeldern u. a. mit folgenden Angaben anbot:

„Die 24 Stundenerreichbarkeit der D GmbH garantiert Ihnen immer eine sofortige Hilfe mit den zuständigen Monteuren in B.“

Gleichlautend warb die Beklagte für ihre Leistungen in C.

Auf der Folgeseite enthalten beide Internetauftritte unter der Überschrift: „Informationen für unsere Kunden in B“ (bzw. in C) folgenden Text: „Wir weisen darauf hin, dass wir nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle unterhalten, sondern unsere Leistungen in den beworbenen Städten und Gemeinden zu unserem fairen Ortstarif als mobiler Dienstleister anbieten. Durch die kostenfreie Anrufweiterschaltung zur Monteurbereitschaft in E, steht Ihnen unser Servicepersonal immer Tag und Nacht zur Verfügung. Um einen verlässlichen 24 Stundenservice in B zu gewährleisten, arbeiten wir in Ausnahmefällen auch mit vorher geprüften Kooperationspartnern in Ihrer Nähe zusammen, an die wir den Auftrag dann weiter vermitteln. Alle Subunternehmer im Raum B haben sich ebenfalls vertraglich dazu verpflichtet, bei einem Notdiensteinsatz nur die ortsüblichen Anfahrten zu berechnen und Sie rechtzeitig vor Auftragsbeginn über die zu erwartenden Kosten zu informieren.“

Die Werbung für C hat den gleichen Text und beide Werbungen geben nach diesem Text eine kleine Landkarte wieder, in deren Zentrum ein Merkzeichen für B bzw. C angebracht ist und die weiteren umliegenden Gemeinden zeigt.

Nach der Landkarte für B befindet sich folgender Text:

„Die Sicherheitsexperten D GmbH – Rauchmelderservice nach DIN 14676, [Adresse B].“

Hinsichtlich C befindet sich folgender Text:

„Die Sicherheitsexperten D GmbH – Rauchmelderservice nach DIN 14676, [PLZ C].“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 5 im Anlageband verwiesen.

Tatsächlich betreibt die Beklagte weder in B noch in C eine eigene Niederlassung. Dort eingehende Anrufe werden an den Hauptsitz der Beklagten weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 09.03.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Unterlassung dieser Werbung sowie pauschalierte Abmahnkosten verlangt der Kläger nunmehr mit seiner Klage.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die für B angegebene Anschrift gebe die Adresse eines Subunternehmers der Beklagten wieder.

Tatsächlich habe die Beklagte für B und für C zahlreiche Aufträge durch ihre Mitarbeiter durchführen lassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der weiteren Angaben in der Werbung keinerlei Irreführung erkennbar sei, da sie – die Beklagte – ja ausdrücklich darauf hinweise, dass sie in den streitgegenständlichen Städten keine Geschäftsstelle unterhält und zum Ortstarif Tag und Nacht zur Verfügung stehe. Das ergebe sich auch durch die Verwendung des Textes „Die Sicherheitsexperten in der Region C“ und „Die Sicherheitsexperten in der Region B.“ Die Beklagte meint, dass bereits durch die entsprechenden Hinweise eine Irreführung nicht anzunehmen sei, weil von einem durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden könne, dass dieser die auf der Webseite enthaltenen Informationen – welcher Ziel der Verlinkung in der Google Anzeige ist – zur Kenntnis nehmen.

Die Beklagte meint ferner, dass die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale weit übersetzt sei, weil es sich vorliegend um einen Bagatellfall handele, für den ein Streitwert von allenfalls 1.000,– € angemessen sei, womit die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Abmahnung weitaus geringere Kosten verursacht hätte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG klagebefugten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 UWG gegenüber der Beklagten zu.

Denn deren Internetauftritte für B und C, bei der es sich um Werbung für die Dienstleistungen der Beklagten handelt, enthalten irreführende Angaben, weil sie objektiv unrichtige und zu Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen geeignete wettbewerblich relevante Angaben enthält.

Denn die Beklagte wirbt dort ausdrücklich mit einer garantierten und sofortigen Hilfe „mit den zuständigen Monteuren in B“ bzw. „in C“, obwohl sie dort keine eigene Niederlassung unterhält.

Diese Angabe ist damit objektiv falsch im Hinblick auf die für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig wesentliche Frage, ob der Auftrag einem ortsansässigen Unternehmer vergeben wird oder nicht. Da die Erwartungshaltung bei Beauftragung eines Handwerksbetriebes, wie der Beklagten, regelmäßig dahingeht, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden (vgl. LG Braunschweig WRP 2011, Bl. 641, 643), wird die Irreführung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte in B tatsächlich mit einem Subunternehmer zusammen arbeiten würde.

Dass dies ausgerechnet für B der Fall sein soll, ergibt sich auch aus dem weiteren Text des Internetauftrittes der Beklagten nicht, denn die dort genannte Anschrift steht unter der Firmenbezeichnung der Beklagten, die keinerlei weiteren Hinweis darauf enthält, dass unter dieser Anschrift ein Subunternehmer und nicht die Beklagte selbst zu finden ist.

Auch der weitere Text des Internetauftritts in Verbindung mit den angebrachten Landkarten mit dem Merkzeichen auf B bzw. C lässt auch in Verbindung mit dem darüber angebrachten Text nicht erkennen, dass die Beklagte weder in B noch in C eine Niederlassung unterhält.

Denn dort ist nur davon die Rede, dass die Beklagte „nicht in allen in dieser Internetpräsenz genannten Orten eine Geschäftsstelle „unterhält“, was ohne Weiteres dahingehend verstanden werden kann, dass die Beklagte zwar in B bzw. in C, nicht aber in den umliegenden Ortschaften eine Geschäftsstelle unterhält. Darüber hinaus wirbt die Beklagte ausdrücklich damit, dass sie nur „in Ausnahmefällen“ mit Kooperationspartnern und damit Subunternehmern zusammenarbeite, was den Eindruck vermittelt, dass im Regelfall die Beklagte selbst als ortsansässiges Unternehmen agiert.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann auch keine Rede davon aus, dass es sich bei der irreführenden Werbung der Beklagten um einen Bagatellverstoß handele, was die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 15.000,– € ebenso angemessen erscheinen lässt, wie die von dem Kläger geltend gemachte Kostenpauschale, der einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für einen Abmahnbereich unterhält (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG,§ 12, Rd. Nr. 1.98 m. w. N.), weshalb der Kläger deren Ersatz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Prozesszinsen aus § 291 BGB verlangen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.