LG Bonn: Bestatter wirbt irreführend mit privater Urnenaufbewahrung

veröffentlicht am 23. Juni 2016

LG Bonn, Urteil vom 28.04.2015, Az. 30 O 44/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier (LG Bonn – Irreführung durch Bestatter), den Volltext haben wir nachfolgend wiedergegeben:


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Landgericht Bonn

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Aussage:

„Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-„

wie am 01.09.2014 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben: [Abb.]

zu werben.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- und wegen des Ausspruchs in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung bezüglich einzelner Werbeaussagen ihres Internetauftritts in Anspruch.

Der Kläger ist der Dachverband der Landesfachverbände des Bestattungsgewerbes der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Über die Landesverbände gehören dem Kläger mittelbar ca. 3.000,- Bestattungsunternehmen an, so dass der Kläger rund 70% der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bestattungsunternehmen repräsentiert. Am Geschäftssitz der Beklagten und in unmittelbarer Umgebung sind Mitbewerber der Beklagten ansässig, die dem Bestattungsverband Nordrhein-Westfalen e.V. und damit mittelbar dem Kläger angehören. In der Geschäftsstelle des Klägers in E sind in der Regel 20 Arbeitnehmer tätig. Die finanzielle Ausstattung wird über Mitgliedsbeiträge der einzelnen Bestattungsunternehmen sowie Lizenzentgelte und Einnahmen aus Beteiligungen an drei gewerblich tätigen Gesellschaften bestritten.

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es u.a. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs, zu Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, einschließlich des Führens von Prozessen, und zur Förderung des Leistungswettbewerbs zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Satzung des Klägers Bezug genommen.

Die Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen mit Geschäftssitz in C. Sie bewirbt ihre Tätigkeit im Internet unter der Domain www.B-bestattungen.de.

Ende August 2014 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte dort auf der Startseite u.a. mit folgender Werbeaussage auftrat:

„… „Urne an Angehörige“ zum Komplettpreis von EUR 1.975,00 –

Wer die Urne mit der Asche des Verstorbenen behalten möchte, dem hilft B durch die Zusammenarbeit mit einem renommierten Ter Bestattungsunternehmen. Nach Ter Recht gilt die Urne ab der Übergabe an die Hinterbliebenen als beigesetzt. Dieser Umweg über das Nachbarland eröffnet auch Ihnen eine eigenverantwortliche Möglichkeit, die Urne zu erhalten – eine Alternative zur Beisetzung auf einem Deutschen Friedhof. …mehr…“

Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In dem Abmahnschreiben sind Auszüge aus dem Internetauftritt der Beklagten zitiert und in der Unterlassungserklärung ist auf eingefügte Screenshots des Internetauftritts Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anlage K 3 überreichte Kopie des Abmahnschreibens (Bl. ## – ## d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2014 lehnte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab, da die beanstandeten Formulierungen nach ihrer Auffassung nicht wettbewerbswidrig seien.

Der Kläger ist der Ansicht, sowohl die Werbung der Beklagten auf der Startseite des Internetauftritts als auch auf den folgenden Unterseiten sei angesichts des in Nordrhein-Westfalen gem. §§ 8 Abs. 1, 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 5 S. 2 BestGNRW bestehenden Bestattungs- und Friedhofszwangs für die Beisetzung von Totenasche irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Werbung der Beklagten erwecke den Eindruck, die Beklagte habe einen Weg gefunden, wie man auf legalem Wege die Urne mit nach Deutschland zu sich nach Hause nehmen und aufbewahren könne, ohne dass eine Beisetzung auf einem Friedhof nach deutschem Recht erforderlich wäre. Die Beklagte verschweige, dass der Angehörige des Verstorbenen nach Wiedereinfuhr der Totenasche auf deutschem Bundesgebiet dafür Sorge zu tragen habe, dass die Asche unverzüglich auf einen dafür vorgesehenen und öffentlich rechtlich zugelassenen Bestattungsplatz beigesetzt wird. Die Werbung ziele auch auf Kostengesichtspunkte ab, da dem Verbraucher über den beschriebenen „Umweg T“ ein Weg aufgezeigt werde, wie er – in illegaler Weise – Friedhofskosten in Deutschland sparen könne.

Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 22.10.2014 zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Unterlassung der oben zitierten Werbeaussage der Startseite zu verpflichten, hat die Beklagte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 12.12.2014 (Bl. ## d.A.) anerkannt und ist durch Teilanerkenntnisurteil der Kammer vom 22.12.2014 antragsgemäß verurteilt worden (Bl. ## – ## d.A.)

Nunmehr beantragt der Kläger,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 195,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2014 zu zahlen;

2.) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Aussage :

„Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-„

wie am 01.09.2014 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben: [Abb.]

zu werben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ihr Anerkenntnis vom 12.12.2014 sei ein sofortiges Anerkenntnis iS des § 93 ZPO, da der Kläger sie in Bezug auf den Unterlassungsantrag / Streitgegenstand der Klageschrift vom 22.10.2014 nicht abgemahnt habe. Dementsprechend könne der Kläger auch keine Abmahnkosten dafür verlangen.

Die nunmehr noch streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Unstreitig gelange man über die Startseite des Internetauftritts unter der Bestattungsart „Feuerbestattung“ auf die weitere Internetseite „Urne zu Hause behalten – ist das legal?“. Wegen des Inhalts dieser Seite wird auf die als Anlage B 2 zur Akte gereichten Kopien (Bl. ### – ### d.A.) Bezug genommen. Durch die Schlagwort-Werbung bezüglich der aufgeworfenen Frage der Legalität, werde der Verbraucher nicht in die Irre geführt, sondern allenfalls dazu veranlasst, sich auf die Internetseite mit den weiteren Informationen zu begeben. In der Werbung finde sich kein Angebot einer Rückführung der Urne im eigenen Namen nach Deutschland oder dem Angehörigen eines Verstorbenen dabei behilflich zu sein, die Totenasche illegal zuhause zu verwahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 (Bl. ### – ### d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

1.)
Die Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zur Unterlassung der tenorierten Aussagen verpflichtet, da die Internetwerbung der Beklagten irreführend ist.

a)
Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und anspruchsberechtigt. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

b)
Die streitgegenständliche Passage des Internetauftritts der Beklagten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend. Sie erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, Angehörigen von Verstorbenen, den Eindruck, dass Deutsche, die den angebotenen Weg über die T wählen, danach genauso frei über die Totenasche verfügen können, wie Ter. Da in der T – wie in dem Internetauftritt ausdrücklich dargelegt – diese Freiheit das Recht beinhaltet, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können, wird bei dem Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass auch er von dieser Freiheit Gebrauch machen und er die Urne zu sich nach Hause nehmen kann. Eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich ist indes nach deutschem Recht (§§ 13, 15 BestGNRW) nicht gestattet, wie der Geschäftsführer der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 selbst klarstellend erläutert hat.

Zwar weist die Beklagte eingangs der Seite in einer kursiv gedruckten Werbepassage darauf hin, dass in Deutschland die Aufbewahrung von Totenasche zu Hause eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Indes wird durch die weiteren Formulierungen, in denen als Vergleichsszenario die Situation in der T mit den dortigen Freiheiten beschrieben und sodann im Anschluss formuliert wird „Für Deutsche, die wie die Ter freier über die Urnenasche verfügen möchten“ suggeriert, der von der Beklagten beworbene Weg ermögliche es, dass sich Deutsche die Freiheiten im Umgang mit der Totenasche verschaffen könnten, die für Ter bestehen, insbesondere der Möglichkeit der Aufbewahrung im privaten Bereich.

Dieser – inhaltlich falsche – Eindruck wird zudem blickfangmäßig betont durch den Einschub in Fettdruck „Urne an Angehörige“ zum Festpreis von EUR 1.975,-“ in der Mitte der Internetseite.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dieser Eindruck auch nicht durch die Lektüre der nachfolgenden Passagen des Internetauftritts revidiert. Insofern kann dahinstehen, ob dort hinreichend deutlich gemacht wird, dass das Leistungsangebot der Beklagten keine Rückführung / Aushändigung der Urne zum Zwecke der Verwahrung zuhause umfasst. Jedenfalls bietet die Beklagte den Angehörigen die Möglichkeit, sich die Urne in der T persönlich abzuholen. Faktisch wird damit auch eine Rückführung nach Deutschland ermöglicht. Ein Hinweis darauf, dass dies nicht zulässig ist, findet sich indes nicht. Auch unter der Rubrik „Häufige Fragen zum Thema „Urne zu Hause“ wird nicht klargestellt, dass eine Rückführung und Aufbewahrung der Totenasche im privaten Bereich in Deutschland nicht zulässig sind.

Vielmehr wird auch in diesem Teil des Internetauftritts aufgrund der Aussage, dass die Anforderungen des deutschen Bestattungsgesetzes erfüllt seien, der Eindruck aufrecht erhalten, dass man mit dem Angebot der Beklagten insgesamt einen legalen Weg beschreite. Indes bezieht sich – wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – die Aussage nur auf das Erfordernis des Nachweises eines Grabplatzes.

Der festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG indiziert die Wiederholungsgefahr.

Da sich die Beklagte aufgrund der erzeugten Fehlvorstellung der Verbraucher über die Legalität einer Verwahrung der Totenasche einen Wettbewerbsvorteil auf dem – gerichtsbekannt – hart umkämpften Markt des Bestattungsgewerbes verschafft, liegt eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Mitgliedern des Klägers iS von §§ 3 , 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor.

2.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten für das Abmahnschreiben ihrer Rechtsabteilung vom 01.09.2014 in Höhe einer Kostenpauschale von 195,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift (20.11.2014) (§§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 291, 288 Abs. 1 BGB, 287 ZPO).

Der weitergehende Zinsantrag war zurückzuweisen, da sich die Beklagte durch den Ablauf der einseitig vom Kläger vorgegebenen Zahlungsfrist nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug befand. Der Kläger hat die Zahlung nicht gegenüber der Beklagten angemahnt. Da Abmahnkosten keine Entgeltforderung darstellen, kommt auch kein Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 3 BGB in Betracht.

Zwar betraf das Abmahnschreiben vom 01.09.2014 nicht die Werbeaussage, die Klagegegenstand des ursprünglichen Klageantrags zu 1.) der Klageschrift vom 22.10.2014 war. Jedoch hatten die Abmahnung und die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung die nunmehr noch in Streit befindliche Werbeaussage des Internetauftritts der Beklagten zum Gegenstand. Da – wie oben unter Ziffer 1.) dargelegt – dieser Teil des Internetauftritts zu Recht von dem Kläger als wettbewerbswidrig beanstandet worden ist, kann der Kläger gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der Abmahnkosten verlangen.

3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93, 92 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Beklagte im Erwiderungsschriftsatz vom 12.12.2014 den Klageantrag zu 1.) aus der Klageschrift vom 22.10.2014 anerkannt hat, liegen die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses iS des § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Denn die mit dem Klageantrag zu 1) vom  22.10.2014 als konkrete Verletzungsform gerügte Passage des Internetauftritts der Beklagten war weder Gegenstand des Abmahnschreibens vom 01.09.2014 noch der beigefügten Unterlassungserklärung. Wie vorstehend dargelegt, bezog sich das Abmahnschreiben vielmehr auf den aktuell noch verbleibenden Streitgegenstand (vgl. allg. zum Streitgegenstandsbegriff: BGH GRUR 2912, 184-Branchenbuch Berg; GRUR 2013, 401-Biomineralwasser). Die Beklagte hat im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist und damit „sofort“ iS des § 93 ZPO den Klageantrag anerkannt. Im Wettbewerbsrecht ist der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkennt, so zu behandeln, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33.Aufl., § 12 Rz. 1.8).

4.)
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO, wobei zwischen dem Unterlassungs- und den Zahlungsansprüchen zu differenzieren war.

Streitwert: € 15.000,-

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.