LG Bielefeld: Die Bewerbung eines Bieres mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe ist irreführend

veröffentlicht am 23. April 2018

LG Bielefeld, Urteil vom 02.03.2018, Az. 17 O 76/17
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

Die Entscheidung des LG Bielefeld haben wir hier zusammengefasst (LG Bielefeld – Bierwerbung mit Herkunft), den Volltext finden Sie nachfolgend:


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Landgericht Bielefeld

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt,

1.)
es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a)
für ein von ihm vertriebenes Bier mit den Angaben „S.er Brauerei, T.straße xx, xxxxx A.“ und „A.er Flutlicht“ zu werben, sofern das Bier nicht in A. gebraut wird;

b)
für ein von ihm vertriebenes Bier mit der Angabe „S.er Brauerei“ zu werben, wenn das so beworbene Bier nicht aus einer „S.er Brauerei“ sondern aus der P. Schlossbrauerei stammt;c)für das von ihm vertriebene Bier „A.er Flutlicht“ mit der Aussage zu werben „endlich kein Bier mehr aus G.“;d)an die Klägerin 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

2.)
Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsgebote zu 1a, 1b, 1c ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.3.)Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
Tatbestand

Der Kläger verfolgt Verstöße gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs und verfügt über die dafür erforderliche Mitgliederstruktur. Zwischen den Parteien ist im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass zu den Mitgliedern des Klägers auch Mitbewerber des Beklagten bzw. Organisationen gehören, die die Interessen der Mitbewerber des Beklagten wahrnehmen.

Der Beklagte vertreibt ein Bier unter der Bezeichnung „A.er Flutlicht“. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten hat dieser seine unternehmerische Tätigkeit zunächst mit einer Brauerei, die in A. gelegen war, angefangen. Zumindest im Zeitraum von Dezember 2016 bis zur Zustellung der Klageschrift am 08. September 2017 hat der Beklagte das von ihm mit der Bezeichnung „A.er Flutlicht“ vertriebene Bier in der P. Schlossbrauerei, die in dem Ortsteil P. der Stadt C. im Kreis I. gelegen ist, brauen lassen. Zur Kennzeichnung des von ihm vertriebenen Bieres verwandte der Beklagte zumindest im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 die Angabe „S.er Brauerei“, die sich ausweislich des Rücketikettes auf den Bierflaschen mit der Bezeichnung „A.er Flutlicht“ in der T.straße xx in A. befinden soll. Unter der Anschrift T.straße xx befindet sich die Privatwohnung des Beklagten. Eine Bierbrauerei ist unter dieser Anschrift unter der Bezeichnung „S.er Brauerei“ zu keinem Zeitpunkt betrieben worden. Auf der von ihm betriebenen Homepage www.S.erbrauerei-A..de bezeichnete der Beklagte das von ihm vertrieben Bier mit der Bezeichnung „A.er Flutlicht“ zumindest in dem vorgenannten Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 als das eigene A.er Stadtbier.

Wegen der Einzelheiten der Kennzeichnung des von dem Beklagten vertriebenen Bieres zumindest im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 wird verwiesen auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift.

Darüber hinaus hat der Beklagte das von ihm vertriebene Bier mit der Bezeichnung „A.er Flutlicht“ in dem vorgenannten Zeitraum mit der Aussage „Endlich kein Bier mehr aus G.“ beworben. Wegen der Einzelheiten der Werbemaßnahme des Beklagten mit der Werbeaussage „Endlich kein Bier mehr aus G.“ wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 zur Klageschrift.

Nach der Auffassung des Klägers ergeben sich aus dem vorstehend beschriebenen Sachverhalt Wettbewerbsverstöße des Klägers zumindest im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. Artikel 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), 4 Nr. 1, Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 1,6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 5 UWG. Darüber hinaus liege eine Verletzung des § 127 Abs. 1 MarkenG vor, da danach geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr verboten seien, wenn diese für Ware benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 03. Mai 2017 den Beklagten wegen der vorstehend beschriebenen Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Für die Abmahnung sind Kosten in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer = 267,50 Euro entstanden. Der Beklagte hat die vom Kläger geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben.

Nach Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte auf seiner Homepage folgenden Zusatz für die Beschreibung des von ihm vertriebenen Bieres aufgenommen:„Geboren in A., in I. gebraut, hier zu Hause“. Zudem erfolgte auf der Facebook-Seite des Beklagten eine Verdeutlichung der Beschreibung des Bieres dahingehend, dass das Bier in I. gebraut wird. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 23.02.2018 wird das von dem Beklagten vertriebene Bier seit September 2017 nunmehr in V.er Brauerei in N./Westfalen gebraut. Der Beklagte beabsichtigt, das von ihm vertriebene Bier demnächst in den N.-Werken in A. brauen zu lassen. Dafür geht der Beklagte zur Zeit von einem Zeitpunkt im Frühjahr 2019 aus. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 23.02.2018 befindet sich nunmehr auf dem Rücketikett des von dem Beklagten vertriebenen Bieres der Hinweis, dass das Bier in xxxxx V. gebraut wird. Zudem sind sämtliche vorhandenen Flaschen mit dem Aufdruck „Endlich kein Bier mehr aus G.“ bis Ende September in den Groß- und Einzelhandel gekommen. Seither tragen die abgefüllten Flaschen den Aufdruck „Aus Überzeugung anders“. Auf die Anmeldung des Beklagten vom 21.07.2017 ist seit dem 19.09.2017 für den Beklagten als Markeninhaber die Wortmarke „A.er Flutlicht“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle an einem Verstoß nach § 3a UWG. Ein solcher Verstoß liege nicht vor im Hinblick auf den Artikel 7 Abs. 1a der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Ein Hinweis auf dem rückseitigen Etikett zum weiteren Brauort sei ausreichend. Nach Erhalt der Abmahnung sei ein derartiger Hinweis auf dem Rücketikett der Bierflasche, die der Beklagte unter der Bezeichnung „A.er Flutlicht“ vertreibt, vorhanden. Es fehle an einer Irreführung des Verbrauchers über die geografische und betriebliche Herkunft des von ihm vertriebenen Bieres. Die Werbeaussage „Endlich kein Bier mehr aus G.“ stelle keine Verunglimpfung nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG dar. Die Werbeaussage falle in den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz. Durch die Werbeaussage werde das Bier aus G. weder in Qualität, Geschmack oder ähnlichem herabgesetzt. Es fehle jedenfalls an einer gezielten Behinderung der G.er Brauerei als Mitbewerber. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das von der G.er Brauerei vertriebene Bier ursprünglich in M., jetzt in N., gebraut werde, wobei es sich jeweils um Ortsteile der Gemeinde J. und nicht der Stadt G. handelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache in vollem Umfange Erfolg.

Die von dem Kläger zu Recht geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gegen den Beklagten ergeben sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1,6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Für die Entscheidung des Rechtsstreits war es unerheblich, dass der Beklagte nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen nach Erhalt der Abmahnung vom 03. Mai 2017 den Vertrieb eines Bieres bzw. die dafür herangezogenen Werbeaussagen zumindest teilweise geändert hat, insbesondere durch Verlegung des Brauortes nach N. bzw. die Angabe auf dem Rücketikett betreffend den Brauort in V.. Da der Beklagte unstreitig die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die – wie noch dargelegt wird – im Dezember 2016 bis April 2017 begangenen Wettbewerbsverstöße nicht abgegeben hat, besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr, die nur durch gerichtliche Tenorierung ausgeräumt werden kann. Für die Annahme der für die gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Wiederholungsgefahr reicht im Wettbewerbsrecht nach gefestigter Rechtsprechung bereits ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der durch die Abmahnung herangezogene Teilnehmer des Wettbewerbs gegenüber dem Anspruchsteller nicht die gebotene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, was vorliegend im Hinblick auf den Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall ist. Der Beklagte hat auch im Verlaufe des Rechtsstreits die Wiederholungsgefahr nicht etwa dadurch ausräumen können, dass er angekündigt hat, voraussichtlich ab Februar 2019 werde das von ihm vertriebene Bier in einem Brauort in A. gebraut. Allein diese Erklärung vermag die Wiederholungsgefahr angesichts eines begangenen Erstverstoßes mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht auszuräumen. Der Beklagte hat mit dem Anwaltsschreiben vom 30.05.2017 vielmehr gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er der Aufforderung nur teilweise entsprechen wolle.

Der Kläger verfügt auch über die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus§ 8 Abs. 1 UWG. Zwischen den Parteien ist jedenfalls im Termin unstreitig geworden, dass zu den Mitgliedern des Klägers auch Organisationen gehören, die wiederum die Interessen der Mitbewerber des Klägers im Bereich des Vertriebs von Bier wahrnehmen, insbesondere die Interessen der G.er Brauerei GmbH & Co. KG.

1.
Im Hinblick auf den Antrag zu 1) erfolgt der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aus einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach §§ 3, 3a UWG. Die Angabe „S.er Brauerei“ mit Adressangabe in der T.straße in A., sowie die Bezeichnung des von dem Beklagten vertriebenen Bieres mit „A.er Flutlicht“, stellt eine Irreführung über den Herkunftsort des von dem Beklagten als Lebensmittel vertriebenen Bieres dar. Nach Artikel 7 Abs. 1a der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen indes Informationen über Lebensmittel, insbesondere über deren Herkunftsort, nicht irreführend sein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011 ist seit dem 13.12.2014 in Deutschland geltendes Recht. Für den Verbraucher stellen sich die Angaben des Beklagten bei dem Vertrieb seines Bieres im Hinblick auf „A.er Flutlicht“ bzw. „S.er Brauerei“ in der Form dar, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass das von dem Beklagten vertriebene Bier tatsächlich in A. oder jedenfalls dem S.er Land gebraut wird. Tatsächlich wurde das von dem Beklagten jedenfalls im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 vertriebene Bier weder in A. noch im S.er Land gebraut, sondern unstreitig in einem Ortsteil der Stadt C., die wiederum im Kreise I. gelegen ist. Der Kreis I. gehört – unstreitig – nicht zu dem S.er Land mit seinen aus der Historie sich ergebenden Grenzen. Die Lebensmittelinformationsverordnung als Nachfolgeregelung zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung regelt i.S.d. § 3a UWG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten, vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., 2017, § 3a UWG RN 1.203 m.w.N.. Da der Herkunftsort eines Lebensmittels, insbesondere der Ort, an dem das Lebensmittel gebraut wurde, für die Entscheidung des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, handelt es sich bei dem Verstoß des Beklagten gegen Artikel 7 Abs. 1a LMIV auch um eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers i.S.d. § 3a UWG.

2.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach Maßgabe des Antrages zu 2) in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 25.09.2017 ergibt sich ebenfalls aus einem Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1a LMIV als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG, da die vorgenannte Vorschrift den Verbraucher auch vor einer Täuschung über die betriebliche Herkunft des Lebensmittels – vorliegend des Bieres des Beklagten – schützen soll. Soweit der Beklagte unstreitig jedenfalls im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 für das von ihm vertriebene Bier mit der Angabe „S.er Brauerei“ geworben hat, ist der Verbraucher davon ausgegangen, dass das Bier von einer – tatsächlich nicht existierenden – S.er Brauerei mit einem Sitz in der T.straße xx in A. gebraut wurde. Tatsächlich befand sich unter der vorgenannten Anschrift lediglich die Privatwohnung des Beklagten, der dort unstreitig kein Bier gebraut hat bzw. hat brauen lassen. Da für die Entscheidung des Verbrauchers für ein Bier auch die betriebliche Herkunft von wesentlicher Bedeutung ist, handelt es sich auch im Hinblick auf den Verstoß des Beklagten insoweit gegen Artikel 7 Abs. 1a LMIV um eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers.


3.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach Maßgabe des Antrages zu 3) aus der Klageschrift folgt aus dem Verstoß gegen das Verbot unzulässiger vergleichender Werbung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Soweit der Beklagte nach Maßgabe der Anlage K 3 zur Klageschrift mit einem Aufdruck auf den Boxen, in denen die von ihm vertriebenen Bierflaschen verkauft wurden, den Satz aufgebracht hat:„Endlich kein Bier mehr aus G.“, handelt es sich zunächst um vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG. Dabei geht das Gericht von dem Sinngehalt der Werbeaussage aus, den der Beklagte selbst auf Seite 6 der Klageerwiderung formuliert hat. Danach ist die Werbeaussage „Endlich kein Bier mehr aus G.“ so zu verstehen, dass es Bierkonsumenten aus A. und der Umgebung (Großraum Ostwestfalen-Lippe) nunmehr „endlich“ möglich ist, auf ein lokales Bier zurückzugreifen, das eben nicht aus G. stammt, und zwar vor dem Hintergrund, dass bisher eine solche Möglichkeit für Personen aus A. oder im Umkreis von A., die Bierkonsumenten sind, nicht vorhanden war. Der Beklagte selbst weist aufSeite 6 der Klageerwiderungsschrift darauf hin, dass die einzig bekannten Biere in Ostwestfalen-Lippe das G.er Pils und das E.er Pils sind. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte mit seiner Werbeaussage, die er zumindest im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 für das von ihm vertriebene Bier verwandt hat, das von der G.er Brauerei angebotene Bier in der Werbung erkennbar gemacht i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG und zwar unter Heranziehung des Verständnisses der Werbeaussage, so wie der Beklagte diese selbst auf Seite 6 der Klageerwiderung formuliert hat. Bei dem Verständnis der Werbeaussage, so wie der Beklagte sie selbst formuliert hat, handelt es sich auch um eine unzulässige vergleichende Werbung nach§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da der von dem Beklagten hergestellte Vergleich in der Werbung zwischen dem von ihm vertriebenen Bier und dem Bier der G.er Brauerei nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Biere bezogen wurde i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Vielmehr hat der Beklagte mit seiner Werbeaussage lediglich auf die – falsche, aber für den Verbraucher nicht erkennbare – Tatsache abgestellt, dass es angeblich für die Bierkonsumenten aus A. und der Umgebung möglich sei, auf ein lokales Bier zurückzugreifen, das nicht aus G. stammt. Wie bereits im einzelnen zu den Anträgen des Klägers zu 1) und 2) ausgeführt, gab es zu den Zeitpunkten, zu denen der Beklagte seine Werbeaussage „Endlich kein Bier mehr aus G.“ verwandte, überhaupt kein Bier, das in A. gebraut worden wäre und deshalb als lokales Bier anzusehen wäre. Auf weitere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Biere hat der Beklagte in seiner streitgegenständlichen Werbung nicht abgestellt. Damit war von einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG auszugehen. Soweit der Beklagte auf die freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz) abstellt, handelt es sich bei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um ein allgemeines Gesetz nach Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, das die Rechte aus Artikel 5 Abs. 1 beschränkt.Der Umstand, dass der Beklagte unstreitig als Inhaber die Wortmarke „A.er Flutlicht“ zwischenzeitlich hat eintragen lassen, hat für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, dass eine bestimmte Wortmarke eingetragen worden ist, nicht Verstöße gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerbes unter Verwendung der eingetragenen Wortmarke.Die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft beruht auf§ 890 ZPO. Der ausgeurteilte Zahlungsanspruch folgt aus § 12 I 2 UWG; die Zinsentscheidung aus § 291 BGB.

Nach alledem war der Klage in vollem Umfange stattzugeben mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO.