EuGH: Inkassogesellschaften unterliegen dem Wettbewerbsrecht

veröffentlicht am 22. August 2017

EuGH, Urteil vom 20.07.2017, Az. C-357/16
Art. 2 lit. c EU-RL 2005/29/EG

Unsere Besprechung dieser EuGH-Entscheidung finden Sie hier (EuGH – Inkassogesellschaften unterliegen dem Wettbewerbsrecht). Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachstehend:


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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

In der Rechtssache C‑357/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht, Litauen) mit Entscheidung vom 20. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2016, in dem Verfahren

„Gelvora“ UAB

gegen

Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung ..

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, und – Berichtigung – ABl. 2009, L 253, S. 18).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Gelvora“ UAB und der Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba (Nationales Amt für Verbraucherschutz, im Folgenden: Amt) über deren Entscheidung, gegen diese Gesellschaft Sanktionen wegen unlauterer Geschäftspraktiken zu verhängen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken heißt es:

„Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c) ‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“

Litauisches Recht

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde mit dem Lietuvos Respublikos nesąžiningos komercinės veiklos vartotojams draudimo įstatymas (Gesetz über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern) vom 21. Dezember 2007 in das nationale Recht umgesetzt.

In Art. 2 Abs. 8 dieses Gesetzes wird der Begriff „Produkt“ definiert; in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken sowie die Umstände festgelegt, unter denen Geschäftspraktiken als unlauter angesehen werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes liegt eine irreführende Handlung vor, wenn in Bezug auf den Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils unwahre Angaben oder Angaben, die den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet sind, gemacht werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern wird mit einer Handlung, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, eine irreführende Unterlassung begangen, wenn dem Verbraucher dabei wesentliche Informationen vorenthalten werden, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes gelten bei einer Aufforderung zum Kauf Informationen zum Preis als wesentlich.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Gelvora ist eine private Inkassogesellschaft, die aufgrund von mit Banken geschlossenen Forderungsabtretungsverträgen Forderungen aus Verbraucherkreditverträgen zwischen den die Forderungen abtretenden Banken und Verbrauchern erwarb. Auf der Grundlage der betreffenden Abtretungsverträge ergriff Gelvora, in manchen Fällen parallel zu aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen von Gerichtsvollziehern betriebenen Zwangsbeitreibungsverfahren, gegen die Schuldner Beitreibungsmaßnahmen.

In diesem Zusammenhang reichten vier Verbraucher gegen Gelvora Beschwerde beim Amt ein. Dieses entschied, dass Gelvora gegen die nationalen Regelungen über das Verbot als unlauter angesehener Geschäftspraktiken verstoßen habe.

Das Amt kam zu dem Schluss, dass die Geschäftspraktiken von Gelvora gegen Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern verstießen, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 3 475,44 Euro.

Gegen die Entscheidung des Amtes erhob Gelvora Nichtigkeitsklage beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen).

Mit Entscheidung vom 18. Mai 2015 wies dieses Gericht die Klage von Gelvora als unbegründet ab.

Es stellte u. a. fest, die Beziehungen zwischen den Schuldnern und Gelvora seien Beziehungen zwischen einem Gewerbetreibenden und Verbrauchern, und entschied, Gelvora sei eine Gewerbetreibende, die an Verbraucher ein Produkt bzw. eine Dienstleistung in Form von Schuldenverwaltung liefere.

Gegen diese Entscheidung legte Gelvora ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht, dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), ein, das der Ansicht ist, der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab.

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das eine Forderung durch einen Forderungsabtretungsvertrag erworben hat, und dem Schuldner, einer natürlichen Person, gegen die die Forderung aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags besteht, soweit das Unternehmen Beitreibungsmaßnahmen ergreift, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Erfasst der Begriff „Produkt“ in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die gegen den Schuldner, eine natürliche Person, gegen die die Forderung aufgrund eines mit dem ursprünglichen Gläubiger geschlossenen Verbraucherkreditvertrags besteht, ergriffenen Maßnahmen zur Beitreibung der durch einen Forderungsabtretungsvertrag erworbenen Forderung?

3. Fällt das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das eine Forderung durch einen Forderungsabtretungsvertrag erworben hat, und dem Schuldner, einer natürlichen Person, gegen die die Forderung aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags besteht und die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, bereits zur Zahlung verurteilt wurde, soweit das Unternehmen parallel zu dieser Vollstreckung Beitreibungsmaßnahmen ergreift, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken?

4. Wenn die dritte Frage bejaht wird: Erfasst der Begriff „Produkt“ in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die gegen den Schuldner, eine natürliche Person, gegen die die Forderung aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags mit dem ursprünglichen Gläubiger besteht und die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die zur Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, bereits zur Zahlung verurteilt wurde, ergriffenen Maßnahmen zur Beitreibung der durch einen Forderungsabtretungsvertrag erworbenen Forderung?

Zu den Vorlagefragen

Mit seinen vier Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Rechtsverhältnis zwischen einer privaten Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt und, wenn ja, ob die von einer solchen Gesellschaft angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie anzusehen sind. Sodann möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieselbe Antwort gilt, wenn das Bestehen der Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde.

Zunächst ist zu der Frage, ob Forderungsbeitreibungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen können, zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie den Begriff „Geschäftspraktiken“ besonders weit definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C‑435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).

Zum anderen ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes auf unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden, die ein Unternehmen, auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung, vor oder nach Abschluss eines Vertrags, im Anschluss an einen Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrags anwendet.

Daher umfasst der Ausdruck „unmittelbar mit … dem Verkauf … eines Produkts … zusammenhängt“ jede Maßnahme, die nicht nur in Bezug auf den Abschluss, sondern auch in Bezug auf die Durchführung eines Vertrags ergriffen wird, insbesondere um die Bezahlung des Produkts zu erreichen.

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die an Gelvora abgetretenen Forderungen aus einer Dienstleistung, nämlich einer Kreditvergabe, entstanden sind, wobei die Gegenleistung in der Kreditrückzahlung in Raten zuzüglich eines vorab vereinbarten Zinssatzes besteht.

Also können Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden.

Diese Feststellung wird sodann nicht durch den in der ersten und in der dritten Vorlagefrage erwähnten Umstand in Frage gestellt, dass die Beitreibungsmaßnahmen von einer juristischen Person ergriffen werden, die nach einer Forderungsabtretung durch den ursprünglichen Gläubiger eine Forderung gegen einen Verbraucher erworben hat und diesem gegenüber als Gewerbetreibende auftritt.

Eine Inkassogesellschaft wie Gelvora erbringt nämlich für einen Verbraucher zwar keine Verbraucherkreditdienstleistung als solche; trotzdem fällt ihre Tätigkeit, die Beitreibung der ihr abgetretenen Forderungen, unter den Begriff der möglicherweise unlauteren „Geschäftspraktiken“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil die von ihr ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf die Bezahlung des Produkts zu beeinflussen.

In diesem Kontext weist die Kommission in ihrem Dokument „Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“ vom 25. Mai 2016 (SWD[2016] 163 final) darauf hin, dass Forderungsbeitreibungen als Geschäftspraktiken in der Nachverkaufsphase angesehen werden sollten. Außerdem geht aus den von der Kommission in diesem Dokument zitierten Beispielen hervor, dass eine Reihe nationaler Gerichte der Auffassung ist, die Tätigkeit von Inkassogesellschaften falle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Zum einen können die Umstände, unter denen eine Forderung gegen einen Verbraucher beigetrieben wird, so bedeutend sein, dass sie geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers, einen Kredit aufzunehmen, entscheidend zu beeinflussen, insbesondere dann, wenn Beitreibungsmaßnahmen Formen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden annehmen.

Zum anderen könnte die Nichtanwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf Kreditrückzahlungen bei einer Forderungsabtretung die praktische Wirksamkeit des dem Verbraucher durch die Richtlinie gewährten Schutzes gefährden, da Gewerbetreibende versucht sein könnten, sich den Schutzvorschriften dieser Richtlinie durch eine Abtrennung der Beitreibungsphase zu entziehen.

Aus demselben Grund wirkt sich schließlich der Umstand, dass die Fälligkeit der Verbindlichkeit durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und die Inkassogesellschaft parallel zu dem betreffenden Vollstreckungsverfahren weitere, eigene Beitreibungsmaßnahmen ergreift, in keiner Weise auf die Antwort aus.

Abgesehen davon, dass das Ergreifen solcher Maßnahmen parallel zu einem offiziellen Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher den Schuldner über die Art des gegen ihn geführten Verfahrens täuschen kann, verlangt nämlich die praktische Wirksamkeit des dem Verbraucher mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gewährten Schutzes, dass der Gewerbetreibende, der sich zur eigenständigen Forderungsbeitreibung entschlossen hat, in Bezug auf die aus eigenem Antrieb parallel zur Zwangsvollstreckung ergriffenen Maßnahmen den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegt.

Nach alledem ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.