EuGH: Für reine Textilerzeugnisse sind die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ nicht verpflichtend

veröffentlicht am 22. August 2018

EuGH, Urteil vom 05.07.2018, Az. C‑339/17
Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des EuGH finden Sie hier (EuGH – Textilkennzeichnung reiner Textilerzeugnisse), den Volltext der Entscheidung unten.


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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

In der Rechtssache C‑339/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2017, in dem Verfahren

Verein für lauteren Wettbewerb e. V.

gegen

Princesport GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Vereins für lauteren Wettbewerb e. V., vertreten durch Rechtsanwältin I. Siegfried,

–        der Princesport GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Liesen,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Petersen und D. Kukovec als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 272, S. 1).

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Verein für lauteren Wettbewerb e. V., einem Verein mit dem Zweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der Princesport GmbH wegen der Anforderungen an die Etikettierung oder die Kennzeichnung von durch Princesport im Internet beworbenen und vertriebenen Textilerzeugnissen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1007/2011 lautet:

„Die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. Diese Verordnung sollte die Wirtschaftsakteure jedoch nicht hindern, zusätzlich das Vorhandensein geringfügiger Anteile an Fasern anzugeben, auf die besonders zu achten ist, damit die ursprüngliche Qualität des Textilerzeugnisses erhalten bleibt. Bei Textilerzeugnissen, deren Faserzusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, sollten lediglich die zum Zeitpunkt der Herstellung bekannten Fasern auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegeben werden müssen, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Enderzeugnisses ausmachen.“

 In Art. 1 dieser Verordnung heißt es:

„In dieser Verordnung sind die Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen … festgelegt, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Art. 4 („Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt“) bestimmt:

„Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.“

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 hat folgenden Wortlaut:

„Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.“

Art. 7 („Reine Textilerzeugnisse“) bestimmt:

„(1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz ,100 %‘, ,rein‘ oder ,ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.

Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.“

Art. 9 („Multifaser-Textilerzeugnisse“) der Verordnung Nr. 1007/2011 sieht in seinen Abs. 1 und 5 vor:

„(1) Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen werden die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben.

(5) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Fasern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, als ,sonstige Fasern‘ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.“

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 lautet:

„Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und – im Falle eines Etiketts – fest angebracht sein.“

In Art. 16 der Verordnung heißt es:

„(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

(2) Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.

Andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt.

(3) Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.

…“

Deutsches Recht

Ausweislich der Vorlageentscheidung macht der Verein für lauteren Wettbewerb einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) geltend, und zwar sowohl in dessen bis zum 10. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung) als auch in der seit diesem Datum geltenden Fassung (im Folgenden: neue Fassung).

§ 4 Nr. 11 UWG alte Fassung sah vor:

„Unlauter handelt insbesondere, wer

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

§ 4 Nr. 11 UWG ist durch § 3a UWG neue Fassung ersetzt worden. Diese Bestimmung lautet:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

§ 8 UWG bestimmt:

„(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

…“

In seiner Vorlageentscheidung führt das Landgericht Köln (Deutschland) aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) Bestimmungen der Verordnung Nr. 1007/2011, die die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen regeln, dem Schutz der Verbraucher dienen und daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (neue Fassung) und § 4 Nr. 11 UWG (alte Fassung) darstellen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Der Verein für lauteren Wettbewerb war der Ansicht, dass Princesport bei der Bewerbung und beim Vertrieb seiner ausschließlich aus einer Faser bestehenden Textilerzeugnisse über das Internet die Anforderungen an die Etikettierung und die Kennzeichnung nicht beachte und daher gegen bestimmte Vorschriften des UWG sowie gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 verstoße. Daher erhob er Klage gegen dieses Unternehmen.

Am 5. Juli 2016 erging ein Versäumnisurteil gegen Princesport. Hiergegen legte das Unternehmen Einspruch beim vorlegenden Gericht ein. Dabei macht Princesport im Wesentlichen geltend, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 nicht die Pflicht vorsehe, reine Textilerzeugnisse mit den Zusätzen „rein“ oder „ganz“ zu bezeichnen, sondern lediglich klarstelle, dass solche Erzeugnisse diese Zusätze führen dürften.

Der Verein für lauteren Wettbewerb ist demgegenüber der Auffassung, dass es zwingend sei, reine Textilerzeugnisse als solche zu bezeichnen. Hierzu dürfe lediglich zwischen den drei in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Darstellungsalternativen, nämlich „100 %“, „rein“ oder „ganz“, gewählt werden. Darüber hinaus gelte die in Art. 9 der Verordnung Nr. 1007/2011 vorgesehene Verpflichtung, wonach der Gewichtsanteil der in einem Erzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben sei, auch für Erzeugnisse, die nur aus einer Faser bestehen. Zudem dürfe der Zusatz „rein“ nicht neben der Angabe „100 %“, sondern nur an dessen Stelle verwendet werden.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen, dass zwingend eine Klarstellung zu erfolgen hat, dass es sich um ein reines, ausschließlich aus einer Faser bestehendes Textilerzeugnis handelt?

2. Ist die Verwendung eines der drei in Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ zwingend, oder handelt es sich nur um eine Option für solche Erzeugnisse, aber nicht um eine Verpflichtung?

3. Gilt die Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, auch für reine Textilerzeugnisse, wie sie unter Art. 7 der Verordnung Nr. 1007/2011 fallen?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die betreffenden Textilerzeugnisse über einen Online-Katalog verkauft werden, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1007/2011 fällt.

Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung regelt nämlich ausdrücklich, dass dann, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird, die in den Art. 5, 7, 8 und 9 der Verordnung genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung u. a. in Katalogen leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar angegeben werden. Dort heißt es weiter, dass diese Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen, was auch für Fälle gilt, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Hieraus ergibt sich, dass die insbesondere in den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1007/2011 genannten Anforderungen an die Etikettierung und die Kennzeichnung bei der Bewerbung und dem Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet gelten.

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass er zu der Klarstellung auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren vertriebenen verpflichtet, dass es sich um ein reines, ausschließlich aus einer Faser bestehendes Textilerzeugnis handelt.

Damit wird nach dem Bestehen einer allgemeinen Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung reiner Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung gefragt.

Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011, wonach „[n]ur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, … den Zusatz ,100 %‘, ,rein‘ oder ,ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen [dürfen]“, enthält keine solche Verpflichtung und liefert somit keine Antwort auf diese Frage. Diese Bestimmung stellt vielmehr klar, was ein reines Textilerzeugnis ausmacht, nämlich dass es ausschließlich aus einer Faser besteht, und enthält Angaben zur Art und Weise der Kennzeichnung und Etikettierung eines solchen Erzeugnisses.

Gleichwohl ist zu prüfen, ob nach der Verordnung Nr. 1007/2011 eine allgemeine Verpflichtung besteht, reine Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nämlich nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, Lesar, C‑159/15, EU:C:2016:451, Rn. 22, und vom 18. Januar 2017, Wortmann, C‑365/15, EU:C:2017:19, Rn. 33).

Als Erstes ist festzustellen, dass sich eine allgemeine Verpflichtung, Textilerzeugnisse, auch reine Textilerzeugnisse, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen, unzweifelhaft aus Art. 4 und aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund ergibt.

In Art. 4 dieser Verordnung heißt es nämlich, dass Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.

Ferner bestimmt Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ausdrücklich, dass „Textilerzeugnisse zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet werden, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden“.

Im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es schließlich, dass die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung „zwingend sein [sollte]“.

Als Zweites lässt sich durch die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Faser anzugeben, aus der das betreffende Textilerzeugnis besteht, für die Verbraucher gewährleisten, dass sie korrekte und präzise Informationen erhalten. Allen Verbrauchern in der Europäischen Union solche Informationen zur Verfügung zu stellen, ist aber nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund eines der Ziele dieser Verordnung.

Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund dahin auszulegen sind, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass er zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen verpflichtet.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011, „[n]ur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, … den Zusatz ,100 %‘, ,rein‘ oder ,ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen [dürfen]“. Somit „dürfen“ nur reine Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, eine Kennzeichnung oder ein Etikett tragen, die oder das einen der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze enthält.

Die Verwendung des Begriffs „dürfen“ in dieser Bestimmung zeigt eindeutig, dass die Verwendung der Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ keine Verpflichtung, sondern rein fakultativ ist. Somit erlaubt diese Bestimmung die Nennung der Bezeichnung der Textilfaser, aus der das fragliche reine Textilerzeugnis besteht, ohne Angabe eines dieser drei Zusätze.

Im Übrigen ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1007/2011, dass für reine Textilerzeugnisse „ähnliche“ Zusätze wie die in Abs. 1 Unterabs. 1 genannten verwendet werden dürfen. Die Begriffe „100 %“, „rein“ oder „ganz“ sind mithin lediglich Beispiele für Zusätze, die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung erscheinen dürfen, um klarzustellen, dass das fragliche Textilerzeugnis aus einer Faser besteht.

Überdies entspricht diese Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dem mit dieser Verordnung verfolgten, in Rn. 32 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziel. Anhand eines Etiketts oder einer Kennzeichnung, die die Bezeichnung einer einzigen Textilfaser aufweist, kann der Verbraucher nämlich die korrekte und präzise Information über die Faserzusammensetzung des fraglichen Textilerzeugnisses erhalten.

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Frage auch wissen möchte, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass er der Möglichkeit entgegensteht, die drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze kombiniert zu verwenden.

Insoweit bildet zum einen der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 kein Hindernis für eine kombinierte Verwendung dieser drei Zusätze. Zum anderen entspricht eine solche Auslegung dieser Bestimmung ebenfalls dem mit dieser Verordnung verfolgten, in Rn. 32 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziel.

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, die drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze auf dem Etikett oder der Kennzeichnung des betreffenden reinen Textilerzeugnisses kombiniert anzugeben, beschränkt bleibt, da diese Zusätze, deren Verwendung der Klarstellung dient, dass dieses Textilerzeugnis ausschließlich aus einer Faser besteht, Synonyme sind, so dass ihre Mehrfachverwendung wahrscheinlich überflüssig ist.

Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass eine Praxis wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) verbotene unlautere oder irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, auch für ein reines Textilerzeugnis gilt.

Es ist festzustellen, dass Art. 9 der Verordnung Nr. 1007/2011 für „Multifaser-Textilerzeugnisse“ gilt, während Art. 7 dieser Verordnung „reine Textilerzeugnisse“ betrifft. Der Geltungsbereich dieser Artikel ist danach jeweils auf eine spezifische Kategorie von Textilerzeugnissen begrenzt. Reine Textilerzeugnisse können daher nicht in den Geltungsbereich von Art. 9 dieser Verordnung fallen, so dass die in dessen Abs. 1 genannten Anforderungen auf solche Erzeugnisse keine Anwendung finden können.

Auch die Verpflichtung, den Gewichtsanteil „aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge“ anzugeben, kann auf ein reines Textilerzeugnis keine Anwendung finden, da ein solches Erzeugnis definitionsgemäß ausschließlich aus einer Faser besteht.

Im Übrigen wäre, fände die Verpflichtung zur Angabe des Gewichtsanteils aller im Textilerzeugnis enthaltenen Fasern gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 auf reine Textilerzeugnisse Anwendung, für Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung kein Raum mehr, der, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, dahin auszulegen ist, dass die Verwendung der Angaben „100 %“, „rein“ oder „ganz“ nur eine Option darstellt.

Die Beschränkung des Geltungsbereichs von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 beeinträchtigt auch nicht das mit dieser Verordnung gemäß ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes.

Aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass die Angabe der Faser, aus der das fragliche reine Textilerzeugnis besteht, auf jeden Fall weiterhin verbindlich ist.

Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

3. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.