BGH: Keine Streitwertbeschwerde zum BGH

veröffentlicht am 5. November 2015

BGH, Beschluss vom 08.10.2015, Az. I ZB 10/15
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Eine kurze Besprechung der wesentlichen Aspekte der Entscheidung finden Sie hier. Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie hier im Folgenden:


Bundesgerichtshof

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.10.2015 durch … beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivilsenat – vom 29.01.2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.350 EUR

Gründe

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, Az. IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 5 U 245/11