BGH: Ein Gericht darf für seine Entscheidung in einer Unterlassungsklage keinen anderen Klagegrund als den beantragten zugrunde legen

veröffentlicht am 9. Februar 2018

BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 184/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 308 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung finden Sie unten im Volltext und hier von uns zusammengefasst (BGH – Nicht beantragter Klagegrund).


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Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein von Psychologen, dessen Vereinszweck die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfasst und der eine Einrichtung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Psychologen unterhält. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung. Sie bewarb im Internet eine einjährige berufsbegleitende Weiterbildung, nach deren Abschluss die Absolventen ein „Hochschul-Zertifikat“ mit den Titeln

– Betriebspsychologe (FH)
– Organisationspsychologe (FH)
– Kommunikationspsychologe (FH)

erwerben konnten. Die Beklagte bietet die Weiterbildung auch solchen Interessenten an, die kein Studium der Psychologie absolviert haben.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für irreführend. Er macht geltend, die Beklagte erwecke darin den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnungen auch dann führen, wenn sie kein Psychologiestudium abgeschlossen hätten. Dieser Eindruck sei jedoch unrichtig und daher irreführend. Die Erwartung der Verbraucher gehe dahin, dass das Führen der Berufsbezeichnung „Psychologe“ eine akademische Ausbildung voraussetze.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Änderung der ursprünglich gestellten Klageanträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil dahin neu gefasst wird, dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere auf Geschäftspapieren und im Internet

1. mit den Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ bzw. „Kommunikationspsychologe“ mit oder ohne Zusatz „(FH)“ für ihre Lehrgänge zu werben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie durch die Teilnehmer aufbaut;

2. damit zu werben, dass die Teilnehmer nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“ bzw. „Kommunikationspsychologe (FH)“ erhalten, wenn die betreffenden Teilnehmer nicht erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums der Psychologie sind.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanträge gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistungen – insbesondere über deren Vorteile und Verwendungsmöglichkeiten – enthalte. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass die Absolventen der Kurse der Beklagten sich nach Lehrgangsabschluss „…-Psychologe (FH)“ nennen dürften, und zwar auch dann, wenn sie zuvor kein Studium der Psychologie absolviert hätten. Die hier maßgebliche Irreführung trete allerdings nicht gegenüber den Interessenten der Lehrgänge ein, sondern gegenüber den späteren Klienten der Lehrgangsabsolventen. Eine Irreführung der durch die Werbung der Beklagten unmittelbar angesprochenen Personen, die sich für Weiterbildungsangebote interessierten, scheide aus. Der Werbung der Beklagten sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Die Beklagte verschaffe jedoch den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung „…-Psychologe“ zu führen. Damit komme es zu einer Irreführung der späteren Klienten der Lehrgangsteilnehmer. Zu diesen Klienten gehörten nicht nur Unternehmen. Die Beklagte bewerbe ihre Angebote vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Tätigkeit gegenüber privaten Kunden. Diese nähmen bei einem „Psychologen“ an, dass dieser ein entsprechendes Studium abgeschlossen habe. Der Zusatz „(FH)“ ändere daran nichts. Der Titel „…-Psychologe (FH)“ erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum „…-Psychologen“. Die Beklagte sei für die Irreführung der Verbraucher durch die Verwendung des Titels „…-Psychologe (FH)“ durch die Lehrgangsabsolventen als Täter verantwortlich. Sie bewerbe ihre Lehrgänge gerade damit, dass sich die Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss „…-Psychologe“ nennen dürften. Gerade in dem Erwerb dieses Titels liege für die Interessenten der Anreiz zur Teilnahme an den Lehrgängen. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe also darauf, den Teilnehmern zu den Titeln zu verhelfen, die von ehemaligen Lehrgangsteilnehmern der Beklagten auch tatsächlich geführt würden.

Das Führen des Titels durch die Lehrgangsteilnehmer mit oder ohne den Zusatz „FH“ sei geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Wer erwarte, dass der von ihm aufgesuchte Fachmann ein Studium in einem bestimmten Fach abgeschlossen habe, verbinde damit auch die Erwartung, dass dieser sich zumindest einmal das Fachwissen angeeignet habe, das er zum erfolgreichen Studienabschluss benötige. Einem nicht studierten Fachmann gegenüber gebe es für eine solche Erwartung keine Grundlage. Habe der Verbraucher die Wahl zwischen einem studierten und einem nicht studierten Fachmann, werde er sich eher für den studierten entscheiden.

II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


1.
Das Berufungsgericht hat die Klage allerdings zur Recht als zulässig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageanträge ausreichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 Konsumgetreide,
mwN).

a)
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 – Konsumgetreide, mwN).


b)
Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst.

aa)
Die Revision macht geltend, die Klageanträge beträfen ausschließlich die Werbung der Beklagten für ihre Lehrgänge mit den Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ und „Kommunikationspsychologe“ (Klageantrag zu 1) sowie die Ausstellung eines entsprechenden Hochschul-Zertifikats (Klageantrag zu 2). Dagegen sei das Klageziel der Klägerin der Sache nach auf die spätere Verwendung der Hochschul-Zertifikate durch die Lehrgangsabsolventen gerichtet, weil diese nach dem Klagevorbringen zu einer Irreführung der potentiellen Kunden der Lehrgangsabsolventen führe. Eine Irreführung durch Verwendung der Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikate sei jedoch nicht zwangsläufig mit der mit dem Berufungsurteil untersagten Werbung der Beklagten verbunden. Es sei offen, ob es bei einer späteren Verwendung zu einer Irreführung der Kunden komme. Insoweit komme es auf die konkrete Ausgestaltung der Verwendung der Berufsbezeichnungen an. Es sei einem Lehrgangsabsolventen ohne weiteres möglich, durch entsprechende Zusätze einer Irreführungsgefahr vorzubeugen, indem er etwa ausdrücklich klarstelle, dass – soweit dies der Fall sei – der Führung der Berufsbezeichnung kein Hochschulstudium zugrunde liege. Aus alledem ergebe sich, dass die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt seien.

bb)
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, welches irreführende Verhalten das von der Klägerin beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit zu erwerbenden Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikaten rechtfertigen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der für sich genommen hinreichend bestimmten Anträge.


2.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat dem Kläger etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a)
Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. – Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 – Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 = WRP 2016, 1510 Rn. 26 – Kinderstube). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 – Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 – Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 – Kinderstube). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger sei
nen Antrag begründet hat (BGH, Urteil vom 2. April 1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 – Stundung ohne Aufpreis; BGHZ 154, 342, 347 f. – Reinigungsarbeiten).

b)
Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung einen anderen Klagegrund zugrunde gelegt als denjenigen, mit dem der Kläger seine Unterlassungsanträge begründet hat.

aa)
Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 – Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 – Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I
ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 – Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 – wetteronline.de; BGH, Urteil vom 30. April 2014 – I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 – Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280).

Wird – wie im Streitfall – ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche – bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) – Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 – AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 – Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 – Optiker-Qualität). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher – einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 – Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 – Biomineralwasser).

bb)
Der Klageantrag zu 1 betrifft das Verbot, mit den Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ und „Kommunikationspsychologe“ für die Lehrgänge der Beklagten zu werben. Der Klageantrag zu 2 enthält das Verbot der Werbung mit der Angabe, die Teilnehmer erhielten nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ oder „Kommunikationspsychologe“. Beide Verbote richten sich an die werbende Beklagte; sie sind außerdem jeweils auf solche Adressaten der Werbung beschränkt, die kein Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben.

Zur Begründung dieser Anträge hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Die der Klage zugrundeliegende Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist mithin die Werbung der Beklagten. Die durch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreise sind solche an einer Weiterbildung Interessierte, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie verfügen. Der bei diesen Verkehrskreisen durch die beanstandete Werbung hervorgerufene Eindruck besteht nach dem Klagevortrag darin, eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung bei der Beklagten berechtige diese Interessenten zur Führung der Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ oder „Kommunikationspsychologe“. Nach dem Klagevorbringen sei dieser bei den Weiterbildungsinteressenten durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Eindruck deshalb unrichtig, weil Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie verfügten, nicht unter den genannten Berufsbezeichnungen auftreten und keine entsprechenden Hochschulzertifikate führen dürften. Zwar seien die streitgegenständlichen Bezeichnungen ausdrücklich nicht gesetzlich geschützt. Ihr Führen durch nicht akademisch ausgebildete Psychologen sei aber ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG und damit unerlaubt, weil der allgemeine Verkehr unter einem „Psychologen“ jemanden verstehe, der Psychologie erfolgreich an einer Hochschule studiert habe.

cc)
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf einen davon abweichenden Klagegrund gestützt. Es hat angenommen, die im Streitfall maßgebliche Irreführung trete nicht durch die Werbung der Beklagten gegenüber den Interessenten an ihren Lehrgängen ein. Die Interessenten würden durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt. Sie würden vielmehr hinreichend darüber informiert, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Irregeführt würden jedoch die späteren Klienten der Lehrgangsabsolventen, und zwar nicht durch die in den Klageanträgen zum Verbotsgegenstand gemachte Werbung der Beklagten, sondern durch ein Verhalten der nicht akademisch zum Psychologen ausgebildeten Absolventen, die möglicherweise durch diese Werbung zu Kunden der Beklagten würden, sodann den Lehrgang absolvierten und schließlich später die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen und Zertifikate gegenüber dem allgemeinen Publikum (ohne hinreichende Aufklärung) benutzten. Das Berufungsgericht hat also eine irreführende Angabe nicht in der Werbung durch die Beklagte gesehen, sondern in einer eventuell in der Zukunft liegenden und daher allenfalls zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr geeigneten Benutzung der Berufsbezeichnungen und Zertifikate durch Absolventen der Weiterbildungslehrgänge gegenüber deren Kunden. Das Berufungsgericht ist damit von einer personell, sachlich und zeitlich grundlegend anderen Täuschungshandlung und von anderen Adressaten der Täuschungshandlung ausgegangen, als es der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Klienten der Absolventen der Weiterbildungsinteressenten würden irregeführt, betraf dieses Vorbringen nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – Tathandlung und Taterfolg der streitgegenständlichen Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, sondern eine gänzlich andere Voraussetzung des
geltend gemachten Irreführungstatbestandes, und zwar die Frage, ob der durch die Werbung der Beklagten bei ihren Adressaten erweckte Eindruck, das erfolgreiche Absolvieren des beworbenen Lehrgangs berechtige auch solche Teilnehmer zur Führung der beworbenen Bezeichnungen und Zertifikate, die keine akademische Psychologieausbildung durchlaufen hätten, unrichtig ist.

Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die von der Beklagten durch die mit den Unterlassungsanträgen angegriffene Werbung täusche zwar nicht die angesprochenen Weiterbildungsinteressenten, diese würden aber – nach Abschluss des beworbenen Lehrgangs – ihre Kunden täuschen, betrifft nach alledem einen von der Klagebegründung des Klägers im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand. Diesen hatte der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt.

dd)
Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch möglicherweise die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen gemacht hat. Insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. – Reinigungsarbeiten, mwN). Im Übrigen hat der Kläger in der Revisionsinstanz klargestellt, dass die vorliegend beanstandete Unlauterkeit der Werbung der Beklagten gerade darin liege, dass bei den Interessenten derartiger Weiterbildungslehrgänge der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er dürfe – obwohl er über keinen Hochschulabschluss verfüge und einen solchen auch nicht durch Teilnahme an der Weiterbildung erwerben könne – gleichwohl die Berufsbezeichnung „…-Psychologe (FH)“ führen. Diese Irreführung, die den Kern seines Unterlassungsbegehrens bilde, erfolge gegenüber den potentiellen Lehrgangsteilnehmern und nicht gegenüber den möglichen späteren Klienten
oder Vertragspartnern der Absolventen der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme.

3.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.

a)
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht angenommen werden, dass die von der Internetwerbung angesprochenen Fortbildungsinteressenten, die noch keine akademische Ausbildung zum Psychologen absolviert haben, durch die werblichen Angaben der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden.

aa)
Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der durch die angegriffene Werbung angesprochenen Verkehrskreise verneint. Es hat dazu festgestellt, dass jeder an Weiterbildungsangeboten Interessierte wisse, dass er bestimmte Zugangsvoraussetzungen mitbringen müsse. Dies könne er zudem aus der Werbung der Beklagten ersehen. Dieser sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Eine irreführende Wirkung der Zertifikatsbezeichnungen gegenüber den Teilnehmern des Weiterbildungsangebots liege nicht vor.


bb)
Die Revisionserwiderung macht geltend, selbst wenn die Interessenten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung zwar nicht zu der irrigen Auffassung gelangten, sie würden kein Studium mit einem akademischen Hochschulabschluss absolvieren, würden sie doch insoweit irregeführt, als bei ihnen der Eindruck erweckt werde, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten – also ohne
Studium – trotzdem die Berufsbezeichnung „… Psychologe“ führen. Dies sei jedoch unrichtig, weil – wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt – die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers, der als Kunde der Lehrgangsabsolventen in Frage komme, dahin gehe, dass ein „Psychologe“ eine akademische Ausbildung durchlaufen habe.‘

cc)
Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. Eine Zurückweisung der Revision gemäß § 561 ZPO auf der Grundlage der von der Revisionserwiderung geltend gemachten Irreführung wird von den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Es hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene Werbung der Beklagten erwecke bei nicht akademisch ausgebildeten Weiterbildungsinteressenten den Eindruck, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten – also ohne Studium der Psychologie – trotzdem die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen führen.

b)
Die Klageanträge können auch nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten für eventuell in der Zukunft liegende Täuschungshandlungen der Absolventen der Weiterbildungskurse gegenüber deren Klienten gerechtfertigt sein.


Diesen Klagegrund hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass durch das vorliegend beanstandete Verhalten der Beklagten, also die mit den Klageanträgen angegriffene Internetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis 4 und K 13, eine Person, die nicht Psychologie studiert hat, das Weiterbildungsangebot der Beklagten absolviert und sodann gegenüber Verbrauchern die angegriffenen Berufsbezeichnungen in einer Art und Weise geführt hat, die zu einer Irreführung des Kunden geeignet ist.

III.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


1.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellung zu der streitgegenständlichen Frage getroffen hat, ob die Interessenten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung jedenfalls insoweit irregeführt werden, als bei ihnen der Eindruck erweckt wird, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten – also ohne Studium – trotzdem die Berufsbezeichnung „… Psychologe“ führen.


2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Eine vom Berufungsgericht angenommene täterschaftliche Haftung der Beklagten für durch die Absolventen eigenverantwortlich begangene Täuschungshandlungen scheidet aus.

a)
Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 – Basler Haar-Kosmetik, mwN). Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 – Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 – Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 I
ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch).

b)
Das zum Gegenstand der Klageanträge gemachte und damit als Anknüpfungspunkt für eine täterschaftliche Haftung der Beklagte allein in Betracht kommende Verhalten besteht in der Internetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis K 4 und K 13. Für eine täterschaftliche Haftung der Beklagten allein aufgrund der vorliegend angegriffenen Werbung ist im Fall einer eigenverantwortlich begangenen Täuschung durch die Absolventen kein Platz. Allein diese haben die für eine täterschaftliche Haftung erforderliche Tatherrschaft über eine Täuschung ihrer Kunden durch die Führung der streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen. Diese hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von der Frage ab, ob die Absolventen aufklärende Zusätze verwenden und ob diese geeignet sind, eine eventuelle Irreführung ihrer Kunden zu vermeiden. Eine mittelbare Täterschaft der Beklagten scheidet damit wegen der täterschaftlichen Begehung des unmittelbar Handelnden aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Für eine Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt, fehlen Anhaltspunkte im Klagevortrag und in den Feststellungen des Berufungsgerichts.

c)
Eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht wegen der Eröffnung eines gefahrenträchtigen Betriebs, die ohnehin nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, um eine unangemessene Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 38 – Jugendgefährdende Medien bei eBay), kann die Klageanträge ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte durch den Betrieb ihrer Fortbildungseinrichtung die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher durch die Lehrgangsteilnehmer geschaffen habe und dieser Gefahr nicht im Rahmen der Fortbildung durch mögliche und zumutbare
Maßnahmen entgegengetreten sei. Gegenstand des Klagebegehrens sind vielmehr allein konkrete Werbeangaben der Beklagten, die sich an Interessenten für Fortbildungsmaßnahmen wenden und als Irreführung dieser Interessenten angegriffen werden.

Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. 2 O 146/14
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 6 U 16/15